TU-Journal Nr. 02/2005
Tipps für Unternehmer
Soziale Absicherung auch für Unternehmer
In den einzelnen Bundesländern bestehen über die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Möglichkeiten der Unterstützung für Unternehmer. Diese Betriebshilfe wird bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gewährt.
Als Leistung wird eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt. Die Dauer beträgt bei Mutterschutz 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Krankheit maximal 42 Wochen pro Jahr, bei Unfall maximal 70 Wochen.
Diese freiwillige Leistung der Versicherung wurde in jedem Bundesland etwas unterschiedlich geregelt. Im konkreten Einzelfall wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (www.sozialversicherung.at).
Gewinnausschüttung oder Geschäftsführerbezug?
Wenn ein Geschäftsführer einer GesmbH auch der Alleingesellschafter (allenfalls gemeinsam mit dem Ehegatten) ist, dann stellt sich die Frage der steueroptimalen Gestaltung seiner Bezüge. Natürlich sind dabei auch die Beiträge zur Sozialversicherung, insbesondere der Pensionsbeitrag zu berücksichtigen. Aufgrund der in letzter Zeit ergangenen Judikatur muss davon ausgegangen werden, dass Geschäftsführerbezüge jedenfalls mit Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag belastet sind. Diese zusätzliche Belastung macht die Gewinnausschüttung günstiger. Dazu kommt noch die Senkung der Körperschaftssteuer ab 2005 auf 25 %. Das ist sicherlich ein Grund, die Höhe der Geschäftsführerbezüge gegenüber der Alternative einer Gewinnausschüttung neu zu überdenken.
Generell kann gesagt werden, dass (bei wesentlicher Beteiligung) Geschäftsführerbezüge über der Höchstbeitragsgrundlage höher besteuert werden als Gewinnausschüttungen. Das Jahreseinkommen eines Geschäftsführers sollte den Betrag von €51.000,-- eher nicht unterschreiten. Wenn die Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage von € 50.800,-- bleiben, dann vermindert sich die Belastung mit Kranken- und Pensionsversicherung. Es besteht jedoch das Risiko, dass allfällige Gewinnausschüttungen auch der Sozialversicherung unterworfen werden.
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat kaum Auswirkungen auf die Leistungen im Krankheitsfall. Bei den Pensionsbeiträgen ist dies jedoch anders. Je jünger ein Geschäftsführer, desto direkter wird seine künftige Pension von den tatsächlich entrichteten Beiträgen abhängen - niedrigere Einzahlungen werden daher auch eine niedrigere Pension zur Folge haben.
TU - Tipp:
Sollten Sie sich trotzdem für die niedriger besteuerte Gewinnausschüttung entscheiden, entsteht dadurch eine Pensionslücke. Wir empfehlen daher, diese Lücke durch eine private Vorsorge zu schließen.
Überprüfung der Buchhaltung mittels EDV durch die Betriebsprüfung
Seit dem Jahr 2000 verfügt die Finanz über ein spezielles EDV-Programm als Hilfsmittel für Betriebsprüfungen. Derzeit können zwar bei weitem noch nicht alle Betriebsprüfer damit umgehen, es ist aber damit zu rechnen, dass eine stetig steigende Anzahl an frisch instruierten Prüfern darauf brennen wird, das erworbene Wissen anzuwenden. Der Phantasie des Prüfers sind kaum Grenzen gesetzt. Er kann mit der EDV leicht feststellen, ob alle Rechnungen fortlaufend nummeriert sind, ob einzelne Nummern herausfehlen oder doppelt vergeben wurden. Genauso könnte er den Saisonverlauf analysieren und mit dem Vorjahr vergleichen. Treten erhebliche Abweichungen auf, besteht für den Unternehmer Erklärungsbedarf.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, dem Prüfer die Daten der Buchhaltung in einem bestimmten Format zur Verfügung zu stellen. Wenn die Treuhand-Union für Sie die Buchhaltung erledigt, ist diese Datenspeicherung in unserer Leistung enthalten. Kürzlich wurde nun entschieden, dass "Buchhaltung" nicht nur die Aufbuchung der Belege, sondern auch alle anderen in elektronischer Form gespeicherten Daten (z.B. einer Registrierkasse) umfasst. D.h. Sie als Steuerpflichtiger müssen auch diese Daten für die vergangenen Jahre bereitstellen, ansonsten liefern Sie dem Finanzamt einen Grund, eine Schätzung vorzunehmen.
TU - Tipp:
Wer erinnert sich genau an die Saison vor 4 Jahren? Da die Prüfungen rückwirkend für mehrere Jahre erfolgen, empfehlen wir, Besonderheiten des laufenden Geschäftsjahres (Ausfall von Mitarbeitern, technische Gebrechen, Naturereignisse o.ä.) jeweils zu notieren, damit später bei Bedarf entsprechend argumentiert werden kann.
Dienstgeber-Information
Trinkgeldbesteuerung
Der Sturm im Wasserglas hat sich gelegt: Trinkgelder werden doch nicht besteuert. Dem § 3 Abs. 1 EStG soll eine Ziffer 16 a angefügt werden, durch die von Arbeitnehmern empfangene Trinkgelder rückwirkend ab 1999 steuerfrei gestellt werden. Bedenken Sie jedoch, dass sich an der Sozialversicherungspflicht von Trinkgeldern nichts geändert hat. Allerdings akzeptieren die zuständigen Gebietskrankenkassen den Ansatz von Pauschalbeträgen, da es schwierig bis unmöglich ist, die Höhe der sozialversicherungspflichtigen Trinkgelder festzustellen. Bei welcher Tätigkeit Trinkgelder in welcher Höhe in die Lohnverrechnung aufzunehmen sind, sagt Ihnen Ihr persönlicher Betreuer der Treuhand-Union.
Dienstzettel oder Dienstvertrag?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer bei Beginn des Dienstverhältnisses einen Dienstzettel mit folgenden Angaben auszustellen:
* Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
* Dauer des Dienstverhältnisses
* Kündigungsfrist und Kündigungstermin
* Gewöhnlicher Arbeitsort und Verwendung
* Einstufung und Anfangsbezug
* Normalarbeitszeit und Urlaubsausmaß
* Bezeichnung der Mitarbeitervorsorgekasse
* Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages.
Dieser Dienstzettel ist jedoch nur eine einseitige Information an den Arbeitnehmer und keine Vereinbarung. Erst durch einen Dienstvertrag entsteht eine Vereinbarung, an die beide Teile gebunden sind. Für den Dienstvertrag ist keine Gebühr mehr an das Finanzamt zu entrichten.
TU - Tipp:
Wir empfehlen in jedem Fall den Abschluss eines Dienstvertrages, der von beiden Seiten unterschrieben wird. Ein Dienstvertrag hat wesentlich höhere Beweiskraft als ein Dienstzettel.
Urlaubskrankenschein ab März ungültig
Die e-card kommt! Sie wird im aktuellen Kalenderjahr für alle Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige in Österreich schrittweise ausgegeben. Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Bis alle Versicherten darüber verfügen, sollten Sie als Dienstgeber anstelle eines Urlaubskrankenscheines (bisheriges Formular E 111) für die EU- und EWR-Staaten bzw. die Schweiz die sogenannte "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte" ausstellen.
Expansion in die neuen EU-Länder
Ungarn - ein Steuerparadies?
Der Körperschaftsteuersatz beträgt in Ungarn 16 %, was auf den ersten Blick, verglichen mit den österreichischen 25 %, attraktiv erscheint. Bei näherer Betrachtung wird man jedoch erkennen, dass der steuerpflichtige Gewinn, von dem dieser Satz gerechnet wird, deutlich über dem Gewinn nach österreichischen Vorschriften liegen kann. Wertberichtigungen zu Forderungen z.B. können nur sehr eingeschränkt steuerwirksam verbucht werden. Auch eine Umsatzsteuer-Rückverrechnung bei Forderungsausfällen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das heißt, das Finanzamt bekommt die Umsatzsteuer auch dann, wenn die Forderung uneinbringlich ist!
Außerdem fällt neben der Gewinnsteuer noch eine Gewerbesteuer von 2 % an. Das erscheint zwar nicht sehr hoch, die Berechnungsbasis ist jedoch der Rohertrag zuzüglich Zinsen.
Ein Beispiel:
| Jahresumsatz | 1.000.000 | ||
| Materialanteil | 500.000 | ||
| Gewinn vor Steuern | |||
| Rohertrag | 500.000 | ||
| Gewerbesteuer | 2% | 10.000 | |
| bezogen auf Gewinn sind das | 10% | ||
| Gewerbesteuer zu 125% als Aufwand absetzbar | 12.500 | ||
| KöSt-Bemessungsgrundlage | 87.500 | ||
| KöSt | 16% | 14.000 | |
| Nettogewinn nach Steuern |
Auch ohne die Unterschiede in der Berechnungsgrundlage ergibt sich mit 24% Steuerbelastung fast keine Differenz zu Österreich.
Auch bei den Lohnkosten sollten Sie konkrete Vergleiche anstellen. Das Lohnniveau liegt im Allgemeinen deutlich unter dem österreichischen. Im städtischen Bereich und bei entsprechender Qualifikation verflachen bereits die Unterschiede, zusätzlich wirkt der steuerliche Effekt zum Nachteil Ungarns. Die Lohnsteuerprogression geht zwar nur bis 38 %, jedoch ist dieser Satz bereits ab einem Jahreseinkommen von etwa 6.000 € zu bezahlen. Das hat zur Folge, dass das gleiche Nettoeinkommen in Ungarn deutlich höhere Gesamtkosten als in Österreich verursacht. Dadurch wird ein Großteil des niedrigeren Lohnniveaus wieder ausgeglichen.
Ein Beispiel:
| Lohnkosten | Österreich | Ungarn | ||
| 250 | Euro | Euro | HUF | |
| Nettolohn | 600 | 600 | 150.000 | |
| Dienstnehmer-Abzüge/SV | 133 | 145 | 36.180 | |
| Lohn-/Einkommensteuer | 0 | 327 | 81.820 | |
| Bruttolohn | 733 | 1.072 | 268.000 | |
| Dienstgeber-Beiträge | 228 | 373 | 93.230 | |
| Gesamtkosten | 961 | 1.445 | 361.230 | |
Daraus ist erkennbar, dass es selten steuerliche Gründe sind, die Betriebe nach Ungarn bringen. Interessant ist in erster Linie der Markt und das Angebot an gut qualifizierten Arbeitnehmern. Zusätzlich gibt es seit dem Beitritt zur EU Investitionsanreize, die bis 25 % der Investitionssumme betragen können. Die Förderungen sind regional abweichend, und unterschiedlichste Kriterien sind zu erfüllen. Wesentlich ist, den Förderantrag noch vor Beginn der Investition einzureichen!
Ihr Engagement in Ungarn kann in abgestufter Intensität erfolgen. Die einfachste Form ist die Gewinnung ungarischer Kunden für Ihre Produkte. Sollten dies Endverbraucher sein, die die Waren selbst abholen, dann verkaufen Sie mit österreichischer Umsatzsteuer. In Ungarn beträgt der Normalsteuersatz 25%. Der ungarische Konsument hat dadurch den Steuervorteil, was auch entsprechend beworben werden kann.
Als weitere Stufe besteht die Möglichkeit der Gründung einer Betriebsstätte in Ungarn, oder Sie entschließen sich gleich für ein Tochterunternehmen. Bei Ihrer Entscheidung - insbesondere auch der Wahl der richtigen Rechtsform - unterstützen wir Sie gerne.
Die Gegebenheiten in der Slowakei stellen wir Ihnen im nächsten TU-Journal vor.
Verbraucherpreisindex:
| (2000=100) | (1996=100) | (1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | |
| Februar*) 2005 | 110 | 115,7 | 151,4 | 235,3 | 412,9 |
| Jänner 2005 | 109,7 | 115,4 | 150,9 | 234,6 | 411,8 |
| Dezember 2004 | 109,6 | 115,3 | 150,8 | 234,4 | 411,4 |
| *) = vorläufiger Wert |
