NEWS im Juni
*** Neues Insolvenzverfahren
(Am 21.4.2010 wurde das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 beschlossen)
*** Mehrfachversicherung
(Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn unterschiedliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden.)
*** Vorsteuererstattung im EU-Ausland (Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Das dafür vorgesehene Verfahren ist seit 1.1.2010 für Erstattungen in EU-Ländern neu geregelt, für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt das Verfahren gleich.)
*** Beitragsorientierte Pensionszusagen
(Bis 30.6.2010 können beitragsorientierte Pensionszusagen an den neuen Erlass angepasst werden.)
Neues Insolvenzverfahren Am 21.4.2010 wurde das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) im Nationalrat beschlossen. Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Erleichterung von Unternehmenssanierungen. Anstelle des derzeit bestehenden Konkurs- und Ausgleichverfahrens soll es künftig ein einheitliches Insolvenzverfahren geben. Dieses Verfahren soll als Sanierungsverfahren laufen, sofern rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird, ansonsten als Konkursverfahren. Sanierungsverfahren Im neuen Sanierungsverfahren sollen Vorteile des bisherigen Ausgleichs mit denen des Zwangsausgleichs (zukünftig Sanierungsplan) verbunden werden. Hier bestehen zwei Möglichkeiten: 1) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und einer Schuldnerquote von 30 %. In diesem Fall muss der Schuldner das Sanierungsverfahren besonders sorgfältig vorbereiten, kann das Unternehmen aber selbständig fortführen. Der Unternehmer steht in diesem Fall unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Es sind auch detaillierte Dokumente vorzulegen, wie z.B. Sanierungsplan, Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan. Die Dokumente werden vom Gericht formell und durch den Verwalter inhaltlich geprüft. Wenn der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder z.B. auch, wenn Nachteile für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung zu erwarten sind, kann eine bereits einmal eingeräumte Eigenverwaltung wieder entzogen werden. 2) Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einer Schuldnerquote von 20 % (bisheriger Zwangsausgleich). Ziel ist die Vermeidung der Schließung und Verwertung des Unternehmens, um eine Sanierung zu ermöglichen. Die Annahme eines Sanierungsplans soll erleichtert werden, indem die Kapitalquote von derzeit drei Viertel auf die einfache Mehrheit reduziert wird. Nach Erfüllung des Sanierungsplanes soll eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich sein, um nicht im Geschäftsverkehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein. Konkursverfahren Das bisherige Konkursverfahren bleibt bestehen. Es kommt zu keiner Restschuldbefreiung. Scheitert zum Beispiel ein Sanierungsverfahren, so wird automatisch in das Konkursverfahren gewechselt (der umgekehrte Weg ist nicht möglich). Abweisung mangels Masse bei juristischen Personen Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse soll verringert werden. Der Mehrheitsgesellschafter soll nun zum Erlag eines Kostenvorschusses bis zu € 4.000,00 verpflichtet werden können. Kündigungsschutz von wichtigen Dauerverträgen Ein teilweiser Kündigungsschutz während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens hindert die Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten an der Auflösung von wichtigen Dauerverträgen wie z.B. für Strom, Telefon, Internet, Miete. Der Kündigungsschutz wirkt allerdings nur gegen Kündigungen wegen Verzuges von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen. Auch sind schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners (z.B. des Vermieters) zu berücksichtigen. Wegen Rückständen während des Sanierungsverfahrens kann aber weiterhin gekündigt werden. Vertragspartner sollen auch möglichst rasch Klarheit darüber erhalten, ob der Schuldner seine Sachleistungen, mit denen er in Verzug ist, erbringt (z.B. Bautätigkeiten). Daher wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, binnen fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt. In Kraft treten Diese Reform wird voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft treten. Stand: 10. Mai 2010 Mehrfachversicherung Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn unterschiedliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Dies entsteht, wenn zum Beispiel neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden. Pensionsversicherung Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Der Antrag kann bei jedem Versicherungsträger gestellt werden (z.B. SVA oder GKK). ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-/FSVG-/BSVG-Beiträge werden in voller Höhe erstattet. Mittels eines Antrages auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-/FSVG- Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (Entgeltbestätigung des Dienstgebers erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen. Krankenversicherung Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten. Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen. Ein Mehrfachversicherter kann sich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen. Allerdings bleibt ein Institut für die gesamte Behandlungsdauer einer Krankheit für diese zuständig. Mehrfachversicherte sind grundsätzlich sachleistungsberechtigt – sie können aber freiwillig zur Gruppe der Geldleistungsberechtigten optieren. Stand: 10. Mai 2010 Vorsteuererstattung im EU-Ausland Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Das dafür vorgesehene Verfahren ist seit 1.1.2010 für Erstattungen in EU-Ländern neu geregelt, für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt das Verfahren gleich. Voraussetzungen Der Unternehmer - ist im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig, - hat keine Umsätze – ausgenommen sind Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze – im entsprechenden Land getätigt und - ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt. Ablauf des Verfahrens Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu stellen. Pro Antrag können mittels Finanz-Online insgesamt bis zu 40 Käufe, Dienstleistungen und Importe übermittelt werden. Falls diese Zahl überschritten wird, müssen die Daten in einer externen Software wie z.B. Ihrem FIBU-Programm erfasst und per Datenstrom übermittelt werden. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet. Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, wenn deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt. Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten. Erforderliche Daten Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen: - Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich) bzw. Steuernummer des Leistenden - Rechnungsdatum und –nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung - je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie - Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern. Neue Fristen Die Frist, bis zu der spätestens der vollständige Antrag bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein muss, endet nun am 30.9.2010 für das Kalenderjahr 2009 (relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung). Für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt weiterhin die alte Frist zum 30.6.2010. Stand: 10. Mai 2010 Beitragsorientierte Pensionszusagen Bis 30.6.2010 können beitragsorientierte Pensionszusagen an neuen Erlass angepasst werden. Bei einer Pensionszusage wird von einem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine zukünftige Pensionsleistung (Alterspension und allfällige zusätzliche Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung) zugesagt. Auf Basis dieser Zusage kann in bestimmten Fällen dann auch jährlich eine steuerlich wirksame Pensionsrückstellung dotiert werden. Bei einer so genannten beitragsorientierten direkten Pensionszusage wird vom Dienstgeber eine Pensionsleistung zugesagt, deren Höhe mit dem Veranlagungserfolg eines Finanzierungsinstruments (z.B. Lebensversicherung, Fonds) verknüpft ist. Die Finanz hat nun in einem Erlass ihre Rechtsansicht dazu wie folgt dargestellt: Nur wenn sich aus dem der Zusage zugrunde liegenden Finanzierungsinstrument (z.B. Fonds) bereits jetzt eine garantierte (Mindest-)Pension bestimmen lässt, kann dafür auch steuerlich eine Rückstellung gebildet werden. Dieser Voraussetzung entspricht z.B. eine klassische Rentenversicherung oder eine Kapitalversicherung mit einer garantierten Mindestverzinsung. Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne garantierte Leistungen geknüpft sind, sind für eine steuerliche Rückstellungsbildung gemäß dem neuen Erlass nicht geeignet. Sie erfüllen hinsichtlich der Höhe der Leistungen nicht das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit und stellen damit keine für eine steuerliche Rückstellung taugliche Zusage dar. Bis zum 30.6.2010 können solche Pensionszusagen den Regelungen aus diesem Erlass angepasst werden, ohne dass ein steuerlicher Nachteil entsteht. Stand: 10. Mai 2010
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