Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) einer GmbH können seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG unterliegen.
Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis jetzt ist nichts passiert, aber ab sofort wird es ernst und Sie sollten Ihre GSVG Bemessungsgrundlage auf die getrennt angeführt Bemessungsgrundlage aus Dividenden kontrollieren.
Bis Februar 2020 gab es keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die Übermittlung der Daten aber schließlich erst ab Ende 2021 tatsächlich aufgenommen werden. Nunmehr ist die SVS auch faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den GesGF vorzuschreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind.
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage übermittelt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) erfolgt. Andernfalls werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt. Die übermittelten Daten stammen dabei ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung. Die SVS überprüft diese Angaben grundsätzlich nicht.
Wird eine Einkommensteuererklärung als auch eine entsprechende KeSt Meldung an die SVS übermittelt, werden diese bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage berücksichtigt.
Zur Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage werden die Ausschüttungen in der an Sie übersendeten Nachzahlungsinfo der SVS (BGRL-Info) extra angeführt. Diese finden Sie gegebenfalls in Ihrem online Postkorb! Resultiert eine darin angeführte Ausschüttung jedoch nicht aus einer GSVG/FSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeiten als Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF), so kann die SVS mit entsprechender Begründung um Überprüfung ersucht werden.
--> Finden Sie eine für Sie nicht erklärliche Beitragsgrundlage aus Ausschüttungen, nehmen Sie bitte mit Ihrer TU-Kanzlei Kontakt auf!
Die SVS vertritt aktuell folgende Rechtsansicht: