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Wann ist eine Gewinnausschüttung sozialversicherungspflichtig

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) einer GmbH können seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG unterliegen. 

Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis jetzt ist nichts passiert, aber ab sofort wird es ernst und Sie sollten Ihre GSVG Bemessungsgrundlage auf die getrennt angeführt Bemessungsgrundlage aus Dividenden kontrollieren. 

Informationsfluss an die SVS

Bis Februar 2020 gab es keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Aufgrund eines technischen Fehlers  konnte die Übermittlung der Daten aber schließlich erst ab Ende 2021 tatsächlich aufgenommen werden. Nunmehr ist die SVS auch faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den GesGF vorzuschreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage übermittelt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) erfolgt. Andernfalls werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt. Die übermittelten Daten stammen dabei ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung. Die SVS überprüft diese Angaben grundsätzlich nicht.

Wird eine Einkommensteuererklärung als auch eine entsprechende KeSt Meldung an die SVS übermittelt, werden diese bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage berücksichtigt.

Zur Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage werden die Ausschüttungen in der an Sie übersendeten Nachzahlungsinfo der SVS (BGRL-Info) extra angeführt. Diese finden Sie gegebenfalls in Ihrem online Postkorb! Resultiert eine darin angeführte Ausschüttung jedoch nicht aus einer GSVG/FSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeiten als Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF), so kann die SVS mit entsprechender Begründung um Überprüfung ersucht werden.

--> Finden Sie eine für Sie nicht erklärliche Beitragsgrundlage aus Ausschüttungen, nehmen Sie bitte mit Ihrer TU-Kanzlei Kontakt auf! 

Welche Ausschüttungen sind nun SVS pflichtig?

Die SVS vertritt aktuell folgende Rechtsansicht:

  1. Liegt eine Pflichtversicherung (nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG oder § 2 Abs 2 FSVG) als GesGF der ausschüttenden GmbH vor, so ist die Ausschüttung beitragspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es eine Vergütung der Geschäftsführer-Tätigkeit gibt oder nicht.
  2. Liegt aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) vor, so ist die Ausschüttung für den GesGF nur beitragspflichtig, wenn zusätzlich eine GSVG versicherungspflichtige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH vorliegt. Da in der KESt-Anmeldung erklärt wird, dass genau diese Konstellation (GSVG-pflichtige Tätigkeit als GesGF einer GmbH) vorliegt, erfolgt eine Überprüfung durch die SVS nur auf Ersuchen.
  3. Liegt im Ausschüttungsjahr noch keine GSVG-Versicherung vor und wird ein Einkommensteuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb sowie einer Ausschüttungen übermittelt, gilt das unter Punkt (2) dargelegte. Die Ausschüttung ist somit beitragspflichtig. Ein Gegenbeweis ist jedoch möglich.
  4. Ausschüttung per se können keine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründen.

Besonderheiten betreffend Pensionen

  • Ausnahme betreffend die sog „Versteinerung“: Betrifft die Nachmeldung der Ausschüttungen Zeiträume, für die iZm einem Pensionsfeststellungsverfahren vorläufige Beitragsgrundlagen „versteinert“ wurden, erfolgt aufgrund der Ausschüttungen keine Änderung der Beitragsgrundlage.
  • Besondere Höherversicherung (für erwerbstätige GSVG-pflichtige Pensionisten): Sind aufgrund der Ausschüttungen endgültige Beitragsgrundlagen für Zeiträume ab dem Pensionsstichtag (sind nicht von der Versteinerung betroffen) zu erhöhen, ist grundsätzlich auch die besondere Höherversicherung anzupassen.
  • Hinweis: Laut SVS ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Berücksichtigung der Ausschüttungen rückwirkend eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt wird und diese Pflichtversicherung gegebenenfalls pensionsschädlich ist. Ob Pensionsleistungen gegebenenfalls zurückgefordert werden können, wird im Einzelfall entschieden. Diese Rechtsansicht ist aber strittig, da Literaturmeinungen davon ausgehen, dass Ausschüttungen per se keine GSVG Versicherungspflicht auslösen können.