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Sachbezugsfreiheit bei Spezialfahrzeugen - neue Auflagen

Strittige Fragen zum Sachbezug wurden durch das BMF im aktuellen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass leider zu ungunsten der Steuerpflichtigen  klargestellt, weshalb für die weitere Steuerfreiheit entweder ein Fahrtenbuch oder ein absolutes Privatnutzungsverbot notwendig wird.

Was ist ein Spezialfahrzeug?

Fahrzeuge, welche aufgrund der Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließt, wie dies z.B. bei Pannenfahrzeugen von ÖAMTC oder ARBÖ, Einsatzfahrzeugen oder Montagefahrzeugen mit eingebauter Werkbank der Fall ist.

Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug allerdings nicht aus.

Neue Ansicht des BMF

Klargestellt wurde, dass sich das „Spezialfahrzeug-Privileg“, (das sachbezugsfrei Nutzen eines Fahrzeugs für private Zwecke) ausschließlich auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezieht.

Wird ein Spezialfahrzeug hingegen anderweitig privat genutzt, so ist diesfalls ein (steuerpflichtiger) Sachbezug anzusetzen, wobei dann für die Ermittlung des Sachbezugswertes auch die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte einzurechnen sind. (z.B. für die Privatkilometergrenze zur Anwendung des halben Sachbezugs) 

Dokumentation der Sachbezugsfreiheit für Lohnabgabenprüfungen

Es ist somit ab sofort davon auszugehen, dass die Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen (z.B. vollständige Erfassung aller dienstlichen Fahrten in einem Protokoll oder einer Reisekostenabrechnung) in den meisten Fällen erforderlich sein wird. 

Besondere Beweiserleichterungen gesteht das BMF für Spezialfahrzeuge (anders als früher) somit nicht mehr zu. Daher ist zur Vermeidung des Risikos von Diskussionen und drohenden Abgabennachzahlungen i.d.R. eine genaue Dokumentation der einzelnen Fahrten durch die Führung eines Fahrtenbuches (bzw. anderer gleichwertiger Aufzeichnungen) zu empfehlen.

Eine Ausnahme davon ist laut der verschärften Ansicht des BMF i.d.R. nur noch dann denkbar, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein komplettes Privatnutzungsverbot (d.h.auch das Verbot von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) vereinbart wird und dessen Einhaltung vom Arbeitgeber auch lückenlos kontrolliert wird (z.B. durch eine tägliche Rückgabe bzw. Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel im Betrieb).