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Das Teuerungs-Entlastungspaket

Mag. Harald CZAJKA

Das Entlastungspaket enthält insbesondere:

  • Steuerfreie Teuerungsprämie bis zu € 3.000,-
  • Teuerungsabsetzbetrag für Geringverdiener
  • Vorgezogene Erhöhung des Familienbonus Plus
  • Klimabonus
  • Abschaffung der kalten Progression

Steuerfreie Teuerungsprämie


Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu insgesamt € 3.000,- steuerfrei

  • Die Steuerbefreiung bis € 2.000,- setzt nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. 
  • Die restlichen € 1.000 können nur dann abgabenfrei ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen bzw. die gesamte Belegschaft.
  • Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Belohnungen die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.
  • ACHTUNG: Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1Z 35 EStG als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie zusammen den Betrag von 3.000,- pro Jahr nicht übersteigen.

TU-TIPP: Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit wird deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und DB – befreit werden soll. Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Teuerungsabsetzbetrag für Geringverdiener


Für Steuerpflichtige, denen der Verkehrsabsetzbetrag oder ein Pensionistenabsetzbetrag zusteht und  die keine Teuerungsprämie erhalten, soll einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,- eingeführt werden.


Der Teuerungsabsetzbetrag steht bis zu einem Einkommen von € 18.200,- im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von € 18.200,- und € 24.500,- gleichmäßig einschleifend auf null. Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter null, sollen 70 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 1.550,- jährlich, rückerstattet werden (SV-Rückerstattung).


Der Teuerungsabsetzbetrag muss bei aktiven Dienstnehmern im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

Vorgezogene Erhöhung des Familienbonus Plus


Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus für alle Kinder (für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,) soll statt mit 1. 7. 2022 bereits rückwirkend mit 1. 1. 2022 in Kraft treten.
Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. 9. 2022 durchzuführen.

Ihre TU-Kanzlei wird dies für Sie automatisch durchführen.

Klimabonus

Der regionale Klimabonus gilt als Abfederung der neuen CO2-Steuer (CO2-Bepreisung).

  • Der Klimabonus beträgt 250 Euro und wird nun unabhängig vom Wohnort ausbezahlt und mit einem Betrag von 250 Euro für die Inflationsabgeltung auf Euro 500,- angehoben.  
  • Kinder unter 18 Jahren erhalten 50 Prozent des Bonus, sofern für sie mindestens sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde.
  • Alle Personen mit Wohnsitz in Österreich (mindestens 183 Tage pro Kalenderjahr) haben Anspruch auf die Auszahlung.
  • Die Auszahlung erfolgt ohne Antrag automatisch an die betroffenen Personen, wenn dem Klimaschutzministerium aktuelle Kontodaten der Empfänger vorliegen. 
  • Liegen keine Kontodaten vor, bekommen die Menschen einen Gutschein mittels RSa-Brief. Dieser kann in Geschäften eingelöst oder bei einer Bank in Bargeld eingetauscht werden.

TU-TIPP: Kontrollieren Sie deshalb unbedingt die im Finanzonline hinterlegten Kontodaten bis zum 15.Juli 2022, welche für die Auszahlung herangezogen werden. 

Abschaffung der kalten Progression ab 2023

Die Grenz­beträge der Steuerstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sollen automatisch um zwei Drittel der Inflation jährlich angehoben werden. Daneben soll die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Drittels der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.