Das Entlastungspaket enthält insbesondere:
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu insgesamt € 3.000,- steuerfrei.
TU-TIPP: Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit wird deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und DB – befreit werden soll. Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Für Steuerpflichtige, denen der Verkehrsabsetzbetrag oder ein Pensionistenabsetzbetrag zusteht und die keine Teuerungsprämie erhalten, soll einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,- eingeführt werden.
Der Teuerungsabsetzbetrag steht bis zu einem Einkommen von € 18.200,- im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von € 18.200,- und € 24.500,- gleichmäßig einschleifend auf null. Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter null, sollen 70 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 1.550,- jährlich, rückerstattet werden (SV-Rückerstattung).
Der Teuerungsabsetzbetrag muss bei aktiven Dienstnehmern im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.
Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus für alle Kinder (für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,) soll statt mit 1. 7. 2022 bereits rückwirkend mit 1. 1. 2022 in Kraft treten.
Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. 9. 2022 durchzuführen.
Ihre TU-Kanzlei wird dies für Sie automatisch durchführen.
Der regionale Klimabonus gilt als Abfederung der neuen CO2-Steuer (CO2-Bepreisung).
TU-TIPP: Kontrollieren Sie deshalb unbedingt die im Finanzonline hinterlegten Kontodaten bis zum 15.Juli 2022, welche für die Auszahlung herangezogen werden.
Die Grenzbeträge der Steuerstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sollen automatisch um zwei Drittel der Inflation jährlich angehoben werden. Daneben soll die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Drittels der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.