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Meldung E109a für bezahlte Provisionen, Vortragende, freie Dienstnehmer...

Wenn Sie zB Provisionen oder Vortragshonorare bezahlen, senden Sie uns die persönlichen Daten (SV-Nr., Adresse...) der Empfänger bitte rechtzeitig vor 28.2. - das ist die Meldefrist fürs Vorjahr.

Gemäß Einkommensteuergesetz, EStG § 109a, sind Zahlungen ab jeweils 450 EUR (oder insgesamt 900 EUR pro Jahr) meldepflichtig, wenn diese für bestimmte Leistungen erfolgen. Haupstächlich müssen Sie als Unternehmer/Verein (auch bei vorliegender Rechnung/Honorarnote!) in folgenden Fällen melden:

  • Leistungen als Vortragende
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler ("Provisionen")
  • Sonstige Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages 

Dies sind nur die häufigsten Anwendungsfälle, Details finden Sie im Gesetz oder bei der Wirtschaftskammer:
RIS - Einkommensteuergesetz 1988 § 109a - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at); Die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG - WKO.at

Die Meldung erfolgt elektronisch in strukturierter Form und muss Empfängerdaten wie Name, Adresse etc. beinhalten - weiters auch persönliche Daten, die man normalweise von Geschäftspartnern nicht erfragen würde (Sozialversicherungsnummer od. Steuernummer).

Wir können die Meldung für Sie übernehmen, wenn Sie uns die nötigen Daten der Empfänger rechtzeitig vor 28.2. zusenden.