Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des vorherigen Kalenderjahres (noch nicht veranlagtes Jahr 2022) zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 5,38% pa (Stand September 2023)
Um die Zinsbelastung zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2023 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
Entsprechende Zahlung an das Finanzamt sind wie folgt zu widmen.
Sollten Sie eine Prognoserechnung zur Berechnung der entsprechenden Nachzahlung wünschen, melden Sie sich bei Ihrer TU-Kanzlei.