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Einkünfte aus Kapitalvermögen - Handlungsbedarf vor dem Jahresende

Für Besitzer von Kapitalvermögen besteht insbesondere in folgenden Fällen Handlungsbedarf:

  • wurden im Jahr 2023 bisher Verluste aus Kapitalvermögen erzielt, die die positiven Einkünfte übersteigen, sollte eine Gewinnrealisierung durchgeführt werden 
  • wurden im Jahr 2023 bisher Gewinne aus Kapitalvermögen erzielt, die die negativen Einkünfte übersteigen könnte eine Verlustrealisierung durchgeführt werden 

Ein Ausgleich von Verlusten ist nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen möglich, insbesondere mit Veräußerungsgewinnen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträgen, Zinsen aus Anleihen und Einkünften aus Kryptowährungen (u.a. Lending, Mining).

Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen, Derivaten und Kryptowährungen.

Bei den Einkünften aus der Überlassung von Kapital handelt es sich hauptsächlich um Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds. Diese Erträge sind ohne Abzug von Kosten anzusetzen und unterliegen grundsätzlich dem Sondersteuersatz iHv 27,5% und dem Kapitalertragsteuerabzug

Einkünfte aus Privatdarlehen und aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren unterliegen keinem Sondersteuersatz und keinem Kapitalertragsteuerabzug. Es kommt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung.

Die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen betreffen die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, wobei der Veräußerungserlös den steuerlichen Anschaffungskosten ohne die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten gegenübergestellt wird. Nicht berücksichtigt werden die Wertänderungen von Wertpapieren, die nicht veräußert werden, weil eben diese Wertänderungen noch nicht realisiert wurden.

Die Einkünfte aus Derivaten umfassen sämtliche Erträge und Aufwendungen von der Anschaffung des Derivats bis zur Beendigung. Aus steuerlicher Sicht wird nur die tatsächliche Lieferung des Basiswerts des Derivats nicht als steuerpflichtige Beendigung angesehen, sondern als Teil des Anschaffungsgeschäfts für den Basiswert. Einkünfte aus Derivaten unterliegen grundsätzlich dem Sondersteuersatz iHv 27,5% und dem Kapitalertragsteuerabzug. Soweit Derivate nicht verbrieft sind, müssen die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, der Sondersteuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar.

Einkünfte aus Kryptowährungen sind laufende Einkünfte, wie beispielsweise Lending und Mining, sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Ferner zu beachten: 

  • Bei mehreren Depotbanken erfolgt kein automatischer Verlustausgleich der Depots untereinander, dieser erfolgt mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung
  • Bei Depots im Ausland wird keine Kapitalertragsteuer abgeführt, hier besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung


Wie können wir Sie unterstützen?

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen erfordern eine laufende Beobachtung und Kontrolle, um eine optimale Besteuerung der Einkünfte zu erreichen. Wir beraten Sie gerne:

  • Identifizierung von Handlungsmöglichkeiten, um einen bestehenden Verlust möglichst optimal zu nutzen oder einen erzielten Gewinn auszugleichen
  • Verlustausgleich bei mehreren Depotbanken
  • Kontrolle der Abrechnung der Depotbank im Hinblick auf die korrekten Anschaffungskosten oder den Steuerstatus Ihrer Wertpapiere insbesondere betreffend Investmentfonds
  • Unterstützung bei der Berücksichtigung oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer und ausländischen Quellensteuern
  • Beratung und Unterstützung in Sonderfällen wie Depotübertragungen, Schenkungen, Depotwechsel oder Wegzug
  • Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bei Kontoführung bzw. Depot im Ausland

 

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