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Neue Besteuerung für ausländische Steuerpflichtige mit Einkünften in Österreich

Mag. Harald CZAJKA

Haben Sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland aber dennoch steuerpflichtige Einkünfte in Österreich? 

Wenn Sie diese Frage mit ja beantworten, kann es sein, dass Sie neue Aufzeichnungen führen müssen, da sonst anderenfalls Ihre Steuerlast beträchtlich steigen wird.

Das Urteil

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis stellte der VwGH klar, dass Personen

  • mit Lebensmittelpunkt im Ausland, 
  • mit einem Zweitwohnsitz im Inland,
  • mit in Österreich steuerpflichtigen Einkünften

für die Berechnung des anzuwendenen Steuersatzes, das gesamte Welteinkommen heranzuziehen haben.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Person gem. österreichischem Recht als unbeschränkt steurpflichtig beurteilt wird. 

Wann sind Ausländer unbeschränkt steuerpflichtig? 

Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich so sind Sie in Österreich prinzipiell unbeschränkt steuerpflichtig. 

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird

Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt bei:

  • Besitz einer Wohnung ohne Vermietungsabsicht
  • Miete einer möblierten Wohnung bzw. Zimmers
  • Zu Verfügung stehen eines Zimmer bei Verwandten oder Freunden
  • Ein länger angemietetes Hotelzimmer
  • Bereitstellung einer Dienstwohnung durch den Arbeitgeber

Wie kann die unbeschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitz vermieden werden?

Durch die Zweitwohnsitz-Verordnung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Innehabung einer österreichischen Zweitwohnung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. 

Liegt der Lebensmittelpunkt für zumindest 5 Kalenderjahre im Ausland, so löst ein inländischer Zweitwohnsitz dann keine unbeschränkte Steuerpflicht aus, wenn nachgewiesen wird, dass die inländische Wohnung nicht länger als 70 Tage pro Kalenderjahr benutzt wird. 

Verlegt eine Person seinen Hauptwohnsitz in das Ausland und nutzt er den inländischen Wohnsitz nur mehr für Urlaubszwecke (nicht länger als 70 Tage pro Jahr), so ist diese Person bereits mit Beginn des der Hauptwohnsitzverlegung folgenden Kalenderjahres nur mehr beschränkt steuerpflichtig. 

Sollte aber ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ vor Ablauf der fünfjährigen Mindestfrist der Auslandswohnsitz aufgegeben und wieder in Österreich ein Hauptwohnsitz begründet werden, dann wird eine Voraussetzung für den Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr erfüllt. Für das rückwirkende Aufleben der unbeschränkten Steuerpflicht ist es unerheblich, ob die vorzeitige „Wiederbegründung“ eines Hauptwohnsitzes in Österreich von Anfang an geplant oder durch unvorhergesehene Entwicklungen verursacht wurde.

Nachweis der beschränkten Steuerpflicht  

Haben Sie demnach einen Wohnsitz im Inland inne und wollen den erhöhten Steuersatz zukünftig vermeiden, müssen Sie anhand eines Verzeichnisses und geeigneten Unterlagen nachweisen, dass Sie nie mehr als 70 Tage pro Kalenderjahr im Inland anwesend gewesen sind.