Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam zur Entscheidung, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaubskonsum auffordert und auf die Verjährung hinweist.
Erinnert der Arbeitgeber den MItarbeiter nicht an die Verjährung und fordert zum Konsum der offenen Tage auf, verjährt der Urlaubsanspruch nicht und kann daher während des aufrechten Arbeitsverhältnisses später verbraucht werden bzw. ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Urlaubsersatzleistung auszubezahlen.
Die Hinweis- und Aufforderungspflichten beziehen sich nur auf den Mindesturlaub gem. Unionsrecht und demnach NICHT auf die fünfte und sechste Urlaubswoche.
Um ein Anwachsen von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, muss die Initiative somit vom Arbeitgeber ausgehen. Entsprechende MItteilungen und Aufforderungen an die Dienstnehmer sollten schriftlich erfolgen und im Personalakt abgespeichert werden.
Sonstige Eckdaten zum Urlaubsanspruch in Österreich: