News

Lohn- und Einkommensteuer | Neuerungen 2024

Wir haben für Sie unter anderem aufbereitet:

  • die neuen Einkommensteuersätze
  • die neue steuerfreie Mitarbeiterprämie
  • die Vermeidung des steuererhöhenden Progressionsvorbehalt
  • Details zu E Bikes und E KFZ
  • ...

Einkommensteuer Tarifstufen 2024

  • 0% für die ersten € 12.816
  • 20% von € 12.816 - € 20.818
  • 30% von € 20.818 - € 34.513
  • 40% von € 34.513 - € 66.612
  • 48% von € 66.612 - € 99.266
  • 50% von € 99.266 - € 1 Mio

TU-TIPP: Aufgrund diverser Absetzbeträge empfehlen wir für Gesellschafer-Geschäftsführer in der Regel einen maximalen Bezug von bis zu € 7.000,- pro Monat  

€ 3.000 steuerfreie Mitarbeiterprämie 

Im Kalenderjahr 2024 ist es unter bestimmten Formalvoraussetzungen möglich, Mitarbeiterprämien bis zur Höhe von € 3.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei zu gewähren. Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt). Von der politischen Intention her handelt es sich um eine Nachfolgeregelung der „Teuerungsprämie“ (2022 und 2023), allerdings unter formal sehr erschwerten Bedingungen. Die Regelung gilt nämlich nur für „Mitarbeiterprämien“, die in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:

  • im Kollektivvertrag, oder
  • in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
  • in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn auf Arbeitgeberseite ein kollektivvertragsfähiger Vertragspartner fehlt (z.B. viele Vereine, Branchen ohne KV-Abschluss) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird, oder
  • in betriebsratslosen Betrieben: in einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer, wenn es eine ausdrückliche kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt oder ein kollektivvertragsfähiger Vertragspartner fehlt .

Das bedeutet: Wenn es einen Arbeitgeberverband gibt (somit z.B. bei allen Betrieben, die Mitglied in der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), können abgabenfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch Kollektivvertrag festgelegt werden. Wenn also ein Arbeitgeberverband vorhanden ist, dieser aber zum Thema Mitarbeiterprämien keinen Kollektivvertrag abschließt, scheiden abgabenfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 aus.  

Einzelvereinbarungen sind nur in betriebsratlosen Betrieben möglich, wenn auf Arbeitgeberseite ein kollektivvertragsfähiger Partner fehlt.

Es muss sich – so wie schon bei den Teuerungsprämien für 2022 und 2023 – um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden (wobei 2022 bzw. 2023 gewährte Teuerungsprämien unschädlich sind). Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung darf das steuerfreie Ausmaß der „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten.

TU-Tipp: Für die meisten Betriebe ist somit aktuell die Anpassung des Kollektivvertrages abzuwarten. 

DBA-Progressionsvorbehalt auch bei nicht in Österreich Ansässigen

Bei Steuerpflichtigen mit Doppelwohnsitz, die im Ausland ansässig sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen), aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben, gilt ab der Veranlagung 2023: Bei Berechnung des Steuersatzes für das in Österreich zu besteuernde Einkommen sind auch die ausländischen Einkünfte hinzuzurechnen. Seither kommt es bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur dann in Österreich zum Progressionsvorbehalt, wenn Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, sondern auch dann, wenn Österreich der Quellenstaat ist.

TU-Tipp: Führen Sie ein Verzeichnis welches nachweist, dass Sie sich weniger als 70 Tage im Inland aufgehalten haben um die Steuerprogression zu vermeiden. 

Elektrofahrzeuge

Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Elektro-Kfz oder eines Fahrrades oder E-Bikes an den Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn eine Gehaltsumwandlung vorgenommen wurde, das heißt, wenn eine Reduktion von überkollektivvertraglichen Lohnansprüchen als Ausgleich für die Gewährung des Sachbezuges vereinbart wird.

Aufladen von Elektrofahrzeugen

  1. Erfolgt das Aufladen beim Arbeitgeber, ist kein Sachbezug anzusetzen, auch nicht für Elektrofahrzeuge im Eigentum des Arbeitnehmers.
  2. Ist dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug überlassen und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation, führt auch dies zu keinem Sachbezug.
  3. Erfolgt das Aufladen bei der Wohnung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber einen Kostenersatz steuerfrei leisten, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Kann diese nachweisliche Zuordnung der Lademenge nicht sichergestellt werden, greift für Elektro-Kfz eine Übergangsregelung für die Jahre 2023 bis 2025, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer € 30 pro Kalendermonat steuerfrei auszahlen kann.

Wallbox

Kauft der Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung (Wallbox) für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten bis zu € 2.000 steuerfrei ersetzen

Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2024 auf 5,9% (bisher 6%), für Lehrlinge auf 2,3% (bisher 2,4%) gesenkt. Im Gegenzug unterliegen ab 1.4.2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen insgesamt die 1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, der Arbeitslosenversicherung. 

Die Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steigt ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4%. 

Der SV-Beitrag der geringfügig beschäftigen Arbeitnehmer bleibt bei 14,12%.

Senkung der PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionisten

Als erster kleiner Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüber hinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten.

Diese Maßnahme gilt (vorerst) bis Ende 2025