Wir haben für Sie unter anderem aufbereitet:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam zur Entscheidung, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaubskonsum auffordert und auf die Verjährung hinweist.
Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen wertvolle Tipps für das neue Jahr mitgeben.
Bei Fragen stehen wir selbstverständlich jederzeit zur Verfügung
Das BMF hält leider weiterhin an der Home-Office Betriebsstätte fest.
Bei Entnahmen von bebauten Grundstücken aus dem betrieblichen in den privaten Bereich ist es bisher in der Regel zu einer Besteuerung der Wertsteigerung des Gebäudes gekommen. Eine solche Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erfolgte oftmals im Rahmen der Betriebsaufgabe oder um das Gebäude zu vermieten.
Sie finden Sie uns unter folgender neuer Adresse:
Carl-Zuckmayer-Straße 37/50, 5020 Salzburg
Wir freuen uns darauf, Sie in unseren neuen Büros begrüßen zu dürfen.
Für Besitzer von Kapitalvermögen besteht insbesondere in folgenden Fällen Handlungsbedarf:
Ein Ausgleich von Verlusten ist nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen möglich, insbesondere mit Veräußerungsgewinnen, Dividenden, ausschüttungsgleichen Erträgen, Zinsen aus Anleihen und Einkünften aus Kryptowährungen (u.a. Lending, Mining).
Die Lieferung sowie Installation von Photovoltaikmodulen in den Jahren 2024 - 2025 soll von der Umsatzsteuer befreit werden.
Es lohnt sich jährlich, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel einen Steuercheck durchzuführen! Wir haben Ihnen das Wichtigste zusammengefasst.
Die Initiative der Förderung von Reparaturen aus dem Jahr 2022 wurde nach Bekanntwerden von Betrugsverdachtsfällen gestoppt und ist nun wieder mit einem geänderten Procedere zurück.
Vom Anstieg der Energiepreise sind viele Unternehmen betroffen. Um die Unternehmen von der nicht vorhersehbaren Kostensteigerung zu entlasten, hat der Gesetzgeber den Energiekostenzuschuss II geschaffen.
Während der herausfordernden Corona-Zeit war die Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen von 9 auf 12 Monate verlängert worden. Diese Übergangsbestimmung ist ausgelaufen, sodass die Offenlegung wieder binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen hat. Für die große Masse der Kapitalgesellschaften, bei denen der Bilanzstichtag der 31.12. ist, muss daher die Offenlegung bis zum 30.9.2023 erfolgen.
Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer des vorherigen Kalenderjahres (noch nicht veranlagtes Jahr 2022) zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 5,38% pa (Stand September 2023)
Seit heute kann die Energiekostenpauschale über das Unternehmensserviceportal beantragt werden.
Die Umstellung von der Handy-Signatur auf die ID Austria ist für Dienstgeber sowie Vertretungsberechtigte von Unternehmen (Geschäftsführer, Steuerberater, uä), die bisher das Unternehmensserviceportal genutzt haben, erforderlich.