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Verjährung von Urlaubsanspruch

Mag. Harald CZAJKA

Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam zur Entscheidung, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaubskonsum auffordert und auf die Verjährung hinweist.

Erinnert der Arbeitgeber den MItarbeiter nicht an die Verjährung und fordert zum Konsum der offenen Tage auf, verjährt der Urlaubsanspruch nicht und kann daher während des aufrechten Arbeitsverhältnisses später verbraucht werden bzw. ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Urlaubsersatzleistung auszubezahlen. 

Die Hinweis- und Aufforderungspflichten beziehen sich nur auf den Mindesturlaub gem. Unionsrecht und demnach NICHT auf die fünfte und sechste Urlaubswoche.

Um ein Anwachsen von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, muss die Initiative somit vom Arbeitgeber ausgehen. Entsprechende MItteilungen und Aufforderungen an die Dienstnehmer sollten schriftlich erfolgen und im Personalakt abgespeichert werden.    

Sonstige Eckdaten zum Urlaubsanspruch in Österreich:

  • Der Urlaubsanspruch beträgt grundsätzlich fünf Wochen bzw. sechs Wochen nach 25 Dienstjahren.
  • Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.
  • Offene Urlaubsansprüche können solange mit in das nächste Urlaubsjahr genommen werden, als sie noch nicht verjährt sind.
  • In Folge haben Arbeitnehmer drei Jahre, um ihren Urlaub zu verbrauchen.
  • Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren.       
Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.