Newsletter: Steuerliche Begünstigungen für das Laden von Elektrofahrzeugen
Die Elektromobilität nimmt Fahrt auf – auch steuerlich! Damit Ihre Vorteile nicht ungenutzt bleiben, haben wir die aktuellen Regelungen für das Laden von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen für Sie aufbereitet.
Sachbezugsfreiheit bei E-KFZ
- Rein elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge sind sachbezugsfrei, auch wenn sie für Privatfahrten überlassen werden.
- Ladekosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ersetzt werden.
Übersicht: Ersatz von Ladekosten für Firmenfahrzeuge
Ladesituation | Dienstnehmer |
Laden beim Arbeitgeber (Betriebsstandort/Betriebsstätte) | Immer sachbezugsfrei |
Laden an öffentlicher Ladestation | Ersatz gegen Fremdbeleg möglich → sachbezugsfrei |
Laden an privater (nicht öffentlicher) Ladestation | Nur bei eindeutiger Zuordnung (App, RFID, Plug & Charge) → sachbezugsfrei, max. 35,889 ct/kWh (2025) |
Keine eindeutige Zuordnung möglich | Bis Ende 2025: Pauschale bis € 30/Monat sachbezugsfrei (Übergangsregelung) |
Nachweis bei Laden im Privathaus des Dienstnehmers
Damit der Kostenersatz sachbezugsfrei bleibt, muss die Lademenge eindeutig dem Firmenfahrzeug zugeordnet werden. Dies kann erfolgen durch:
- Aufzeichnungen des Fahrzeugs selbst (In-Vehicle-Systeme, Hersteller-Apps, „charging history“)
- Identifikation an der Wallbox durch den Arbeitnehmer
- mittels QR-Code & App
- mittels RFID-Chip oder -Karte
- wobei sichergestellt ist, dass der Schlüssel nur für dieses Fahrzeug genutzt wird
- Automatische Identifikation des Fahrzeugs („Plug & Charge“ nach ISO 15118) – besonders sicher und nutzerfreundlich
Wichtig:
- Die Nachweise müssen dokumentiert und zum Lohnkonto genommen werden.
- Kann die Wallbox keine Zuordnung vornehmen, ist bis Ende 2025 noch die Übergangsregelung mit € 30/Monat möglich (Nachweis der Nicht-Zuordenbarkeit erforderlich, z. B. durch Rechnungen oder technische Unterlagen der Wallbox).
- Eine bloße Installation einer auf den Arbeitgeber lautenden Wallbox im Privathaus genügt nicht, um „Laden beim Arbeitgeber“ zu begründen.
Checkliste für Arbeitgeber
Wann darf ich Ladekosten für Firmenfahrzeuge steuerfrei ersetzen?
Dienstnehmer
- Beleg oder technische Zuordnung zum Firmen-KFZ vorhanden
- Höchstwert: 35,889 ct/kWh (2025)
- Dokumentation im Lohnkonto
- Übergangsregelung bis Ende 2025 bei fehlender technischer Zuordenbarkeit: € 30/Monat
Sonderfall: Gesellschafter-Geschäftsführer (wesentlich beteiligt)
- Ersatz von privaten Ladekosten = steuerpflichtiger Bezug (Lohnnebenkosten!)
- Nur tatsächliche betriebliche Stromkosten in E/A-Rechnung abzugsfähig (Privatanteil ausscheiden)
- Pauschale nicht möglich
Fazit
- Für Dienstnehmer ist der Ersatz von Ladekosten für Firmenfahrzeuge in vielen Fällen steuerfrei möglich, wenn der Nachweis stimmt.
- Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Ersatz von Ladekosten hingegen regelmäßig steuerpflichtig.
Damit Sie und Ihre Mitarbeiter die steuerlichen Vorteile optimal nutzen, unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung in der Praxis.