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Die Home-Office Betriebsstätte

Mag. Harald CZAJKA

Das BMF hält leider weiterhin an der Home-Office Betriebsstätte fest.

Bisher

In der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien hält das österreichische BMF schon bisher fest, dass ein Arbeitnehmer, der seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich (mehr als 25-50%) von seinem Home-Office aus nachgeht, eine Betriebsstätte begründen kann.

Im Frühjahr 2023 machte das Urteil 22.6.2022, Ro 2020/13/0004-7 des VwGH Hoffnung, dass Homeofficetätigkeiten zukünftig keine Betriebsstätten mehr begründen können.

Update des BMF

Nun hat das BMF auf das Urteil reagiert und hat die Ansicht hinsichtlich des Vorliegen einer Home Office Betriebsstätte präzisiert.

  • Bei einer (Ganztags-)Tätigkeit von zwei Tagen pro Woche im Home-Office (bei Ganztagsbeschäftigung) kann nicht mehr von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgegangen werden.
  • NEU: Es ist zusätzlich zu hinterfragen, ob der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Home-Office verlangt. Es liegt nämlich keine ausreichende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz am Sitz des Unternehmens zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich ausreichend genutzt wird.

Es ist somit ab sofort auch auf die Freiwilligkeit des Home-Offices zu achten, da eine Betriebsstätte nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber dieses „anordnet“, wodurch die notwendige Verfügungsmacht entsteht.

Die dazugehörige Aussage des BMF lautet, dass bei einer Tätigkeit von 3 Tagen pro Woche beim Arbeitgeber davon auszugehen sein wird, dass das Arbeiten im Home-Office vom Arbeitgeber nicht verlangt werde und daher faktisch keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office vorliegen wird.

Wichtig: keine Anwendung für leitende Angestellte

Das BMF hält ausdrücklich fest, dass für Führungspersonal und leitende Angestellten diese Grundsätze nicht ohne Weiteres auch gelten, weil leitenden Angestellten mehr Einfluss auf die Wahl des Arbeitsplatzes haben.