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Spendenbegünstigung, Freiwilligenpauschale und Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Mag. Ingo Gruss

Das lang erwartete Gemeinnützigkeitsreformgesetz wurde am 14.12.2023 im Nationalrat beschlossen und bringt erhebliche Erleichterungen für zahlreiche gemeinnützige Organisationen. Neben wichtigen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht wurden insbesondere der 

  • Zugang zur Spendenbegünstigung für gemeinnützige Einrichtungen erheblich erleichtert und auf alle gemeinnützigen Einrichtungen ausgedehnt, 

und auch 

  • die Möglichkeit geschaffen, dass gemeinnützige Einrichtungen an ehrenamtlich Tätige je nach Art der Tätigkeit ein Freiwilligenpauschale von max. EUR 1.000,00 bzw. max. EUR 3.000,00 p.a. steuerfrei auszahlen können. 


Die Änderungen im Gemeinnützigkeitsreformgesetz sind weitgehend und für viele gemeinnützige Einrichtungen von großer Bedeutung. Weiter unten haben wir alle Änderungen kurz zusammengefasst. 

Die  Regelungen zu den besonders wichtigen Themen Spendenbegünstigung und Freiwilligenpauschale haben wir detailliert in eigenen Dokumenten für sie zum Download vorbereitet.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringt folgende wesentliche Neuerungen: 

  1. Die Möglichkeit einen Antrag auf Spendenbegünstigung gem § 4a Abs 2 EStG zu stellen, wird auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen ausgeweitet. 
  2. Die schon von Gesetzes wegen begünstigten Einrichtungen werden in § 4a Abs 6 EStG zusammengefasst und der Katalog wurde ebenso erweitert (z.B. öffentliche Kindergarteneinrichtungen und öffentliche Schulen) 
  3. Für die erstmalige Antragstellung müssen die Voraussetzungen nur mehr 12 Monate (mindestens ein Wirtschaftsjahr), statt bisher drei Jahre bestehen. 
  4. Die Antragstellung wird neu geregelt (§ 4a Abs 5 EStG). Die Spendenbegünstigung ist künftig mittels amtlichen elektronischen Formulars im Wege von FinanzOnline zu beantragen. Der Antrag ist von berufsmäßigen Parteienvertreter gem WTBG 2017 zu stellen. Die Prüfung entfällt für kleine Körperschaften und ist nur mehr für jene erforderlich die gem Gesetz oder Satzung prüfungspflichtig sind. 
  5. Für jene Einrichtungen, die 2023 schon spendenbegünstigt waren, entfällt die Antragspflicht im Jahr 2024. Erstmalige Anträge können nach Vorliegen des Antragsformulars voraussichtlich ab April 2024 gestellt werden. Die Begünstigung gilt dann aber bei Erfüllen der Voraussetzungen rückwirkend mit 1.1.2024. 
  6. Das Gemeinnützigkeitsrecht wird modernisiert, indem Kooperationen, Ausgliederungen und Holdingkonstruktionen erleichtert wurden. 
  7. Satzungsänderungen und Anträge für Ausnahmegenehmigungen für gemeinnützigkeitsschädliche Betriebe können nachträglich gestellt werden. 
  8. Die steuerliche Vermögensbindung im Fall der nachträglichen Aufhebung für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalles des begünstigten Zwecks wird neu geregelt und führt zur verpflichtenden Nachversteuerung der erzielten Gewinne der letzten 7 Jahre als rückwirkendes Ereignis nach § 295 BAO. Für Zwecke der Körperschaftsteuer soll dies als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a gelten. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Siebenjahresfrist auch Vorjahre nachzuerfassen sind. Wird daher im Kalenderjahr 2024 eine nachträgliche Satzungsänderung aufgegriffen, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis auch für die Vorjahre dar. Unter Berücksichtigung der 13.  Siebenjahresfrist hat daher ggf. eine Nachversteuerung bis zum Kalenderjahr 2017 erfolgen.
  9. Die Betragsgrenze für antragslose Ausnahmegenehmigung nach 45a BAO wird von Euro 40.000 auf Euro 100.000 angehoben. 
  10. Die Zuwendungen an Stiftungen nach § 4b EStG wird in das Dauerrecht überführt. Die Betragsgrenze von Euro 500.000 entfällt künftig und für nicht verwendete Zuwendungen wird eine neunjährige Vortragsmöglichkeit eingeführt. Die Mittelverwendung wird auch deutlich erleichtert.
  11. In § 3 Abs 1 Z 42 EStG wird ab 2024 ein Freiwilligenpauschale für ehrenamtlich Tätige eingeführt, welche die bisher nur durch Richtlinien geregelten steuerfreien Beträge ersetzt.