Wer mit Ansprüchen aus einem ausländischen Pensionsplan (etwa 401(k) oder IRA (beides sind US Altersvorsorgekonten)) nach Österreich zieht, unterliegt einer mehrstufigen Qualifikationslogik. Eine im Ausland bestehende Steuerstundung wirkt in Österreich nicht.
Der EuGH behandelt gewinnabhängige Verrechnungspreis-Anpassungen für konzerninterne Leistungen in vielen Fällen als umsatzsteuerbare Entgelte. Für Unternehmensgruppen ist das ein potenzieller Gamechanger.
Wer wusste oder wissen hätte müssen, dass ein Umsatz in einen Betrug eingebunden ist, dem drohen die Versagung des Vorsteuerabzugs UND die Haftung für die Steuer des Lieferanten. Der Sorgfaltsmaßstab wird sehr streng beurteilt.
Die aktuelle Judikatur stärkt die materiellen Voraussetzungen: Kleine Formfehler allein dürfen den Vorsteuerabzug nicht mehr verhindern. Beim Zeitpunkt des Abzugs herrscht dagegen weiterhin Rechtsunsicherheit.
Damit Sie keine Fristen versäumen, haben wir die wichtigsten Abgabetermine und Stichtage des Sommers 2026 für Sie zusammengefasst.
Eine Auswahl aktueller VwGH-Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2026, die für Ihren Unternehmensalltag relevant sein können.
Ab Juli 2026 treten mehrere steuerliche und arbeitsrechtliche Änderungen in Kraft die wir nachfolgend für Sie zusammengefasst haben.
Betriebsprüfungen im Bereich Lohnabgaben (GPLB) werden intensiver – und die Richtlinien für steuerfreie SEG-Zulagen sowie Sachbezüge wurden konkretisiert. Wir erläutern, was Sie vorbereiten müssen.
Der BMF-Wartungserlass vom 21. April 2026 bringt detaillierte Regelungen zu grundstücksbezogenen Themen: Neu ist der 30%ige Umwidmungszuschlag bei der ImmoESt, präzisierte Abgrenzungsregeln beim gewerblichen Grundstückshandel sowie strengere Anforderungen bei Fruchtgenuss und Substanzabgeltung.
Wer Österreich mit Kapitalvermögen verlässt und eine Nichtfestsetzung der Wegzugssteuer beantragt hat, muss ab 1.7.2026 aktiv nachweisen, dass das Kapitalvermögen noch nicht veräußert wurde- andernfalls droht die sofortige Steuerfestsetzung. Für ältere Nichtfestsetzungen gilt eine einmalige Nachweispflicht bis 31.12.2026.
Ab 1. Juli 2026 gilt für ausgewählte Nahrungsmittel ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % – mit komplexen Abgrenzungsfragen in der Praxis. Gleichzeitig endet am 30.9.2026 die nicht verlängerbare Frist für die EU-Vorsteuererstattung 2025.
Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt zahlreiche steuerliche Neuerungen, die ab 2027 bzw. 2028 wirksam werden. Ein Parlamentsbeschluss steht noch aus – die Inhalte sind jedoch bereits jetzt planungsrelevant.
Ab 1. Jänner 2027 soll ein neuer Aktivitätsfreibetrag von € 1.250 pro Tätigkeitsmonat für erwerbstätige Pensionisten eingeführt werden. Der Ministerialentwurf liegt vor – die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Am 10. Juni 2026 wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 veröffentlicht. Das Paket bündelt zahlreiche Konsolidierungs- und Be-/Entlastungsmaßnahmen, die Unternehmen wie Privatpersonen ab 2027 bzw. 2028 spürbar betreffen werden. Wir haben die für Sie relevanten Punkte herausgearbeitet und zeigen Ihnen, wo bereits jetzt Handlungsbedarf besteht.
Hinweis zum Gesetzgebungsstand
Es handelt sich um eine Regierungsvorlage. Der Beschluss im Nationalrat ist noch vor der Sommerpause vorgesehen; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Die nachstehenden Ausführungen geben den geplanten Gesetzesstand wieder.
Wir möchten Sie hiermit über eine wichtige Änderung in Bezug auf die Meldung Ihrer Lohnabgaben ab dem Zeitraum Juli informieren.
Das BFG versagt bei der Vermietung repräsentativer Wohnobjekte an den Gesellschafterkreis sowohl den Vorsteuerabzug als auch den Betriebsausgabenabzug. Zusätzlich entfällt seit Jänner 2026 bei Investitionskosten über zwei Millionen Euro das Vorsteuerabzugsrecht bereits kraft Gesetzes.
Ein Begutachtungsentwurf sieht ab 2027 einen steuerlichen „Aktivitätsfreibetrag“ (§ 105a EStG) von bis zu 1.250 Euro pro Monat für jene vor, die trotz Erreichen des Regelpensionsalters erwerbstätig bleiben. Damit würde sich das Weiterarbeiten in der Pension steuerlich erstmals spürbar lohnen.
Bei Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) darf eine vom Subunternehmer zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Wer den Bruttobetrag bezahlt, bleibt auf dieser Umsatzsteuer sitzen, wenn der Leistende sie nicht an den Fiskus abführt.
Der EuGH stellt klar, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Anschaffung bestimmter Ausstattung allein noch keinen anteiligen Vorsteuerabzug begründet. Maßgeblich bleibt der objektive Zusammenhang der Kosten mit den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit.
Weist ein Unternehmer einen zu hohen Steuersatz aus, schuldet er die Differenz kraft Rechnungslegung nur insoweit, als eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt – also bei Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger. Bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht keine Steuerschuld.
Wird der neue Sachbescheid vor dem verfahrensrechtlichen Bescheid (Aufhebung oder Wiederaufnahme) zugestellt, sind nach Ansicht des BFG beide Bescheide rechtswidrig. Maßgeblich ist der sekundengenaue Zustellzeitpunkt laut Amtssignatur.
Der EuGH qualifiziert Treuepunkte, die nur bei einem Folgekauf gegen geringwertige Prämien eingelöst werden können, nicht als Gutscheine, sondern als Rabattaktion. Die umsatzsteuerlichen Gutscheinregeln sind auf solche Programme daher nicht anzuwenden.
Der Juni bringt neben den laufenden Monatsfälligkeiten eine zentrale Jahresfrist mit sich: den 30. Juni als Stichtag für die elektronische Abgabe der Steuererklärungen 2025. Nachstehend finden Sie alle relevanten Termine kompakt zusammengefasst.
Österreich plant mit dem neuen „Aktivitätsfreibetrag“ (§ 105a EStG) ab dem Kalenderjahr 2027 eine steuerliche Begünstigung für Personen, die trotz Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters erwerbstätig bleiben. Der Freibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro pro Tätigkeitsmonat und gilt sowohl für nichtselbständige als auch für betriebliche Einkünfte.
Das BFG hat entschieden, dass im Baugewerbe zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer – die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) gar nicht hätte verrechnet werden dürfen – nicht im Wege der Veranlagung als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Ein allfälliger Erstattungsanspruch ist ausschließlich über den Weg der Nachsicht (§ 236 BAO) zu verfolgen.