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Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe

Kürzlich wurde der neu ausverhandelte Kollektivvertrag für die Hotellerie und die Gastronomie veröffentlicht. Es handelt sich dabei nunmehr um einen einheitlichen Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer/innen im Hotel- und Gastgewerbe, anstelle des bisher getrennten Arbeiter- und Angestellten-Kollektivvertrages. Das Inkrafttreten ist grundsätzlich mit 01.11.2024 vorgesehen, allerdings treten einige Bestimmungen erst mit 01.05.2025 in Kraft, um den Betrieben Zeit zur Vorbereitung und Anpassung zu geben.

Überblick über die kollektivvertraglichen Neuerungen.

Mit 01.11.2024 treten folgende Neuerungen in Kraft:


  • Probezeit

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt künftig automatisch als Probemonat, außer es handelt sich um einen Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten bei dem/der selben Arbeitgeber/in mit einem im wesentlich gleichen Aufgabenbereich oder Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in verzichten übereinstimmend auf den Probemonat. Diese Neuerung ist jedenfalls für Eintritte ab 01.11.2024 maßgeblich.

  • Kündigungsregelung

 Laut dem neuen Kollektivvertrag sind die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden, mögliche Kündigungsendtermine sind der 15. und der Letzte des Kalendermonats. Diese Regelung gilt für Kündigungsaussprüche ab 01.11.2024.

  • Befristete Dienstverträge

Diese können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden (dieser KV-Passus ist u.E. aber angesichts der OGH-Rechtsprechung zum Kettendienstvertragsthema nur für jene Fälle anwendbar, in denen ein sachlicher Grund, wie z.B. eine saisonbedingte Verlängerung, gegeben ist).

  • Durchrechnung der Arbeitszeit

Durchrechenbare Normalarbeitszeiten können künftig für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden. Die Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieben entfällt. Der Durchrechnungszeitraum kann im Normalfall bis zu sechs Monate, im Falle von befristeten Dienstverträgen mit einer Laufzeit von maximal neun Monaten bis zu neun Monate dauern. Die Normalarbeitszeit kann dabei auf bis zu neun Stunden täglich ausgedehnt werden; die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vollzeitbeschäftigten bis zu 48 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeitszeit hinaus betragen. Alle Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechenbarkeit sind als Überstunden zu behandeln (und zwar auch bei Teilzeitbeschäftigten). Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durchrechnungszeitraum ist noch nach der bisherigen KV-Regelung zu behandeln.

  • Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte, deren vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes durchschnittlich um mindestens 20 % überschritten wurde, können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Stundenabrechnung schriftlich eine Erhöhung ihrer Normalarbeitszeit beantragen.

  • Höchstarbeitszeit 

Der Zeitraum, innerhalb dessen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf, wird im Hotel- und Gastgewerbe von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.

  • Umkleidezeit

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Umkleidezeiten im Hotel- und Gastgewerbe als Arbeitszeit gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt. Die Arbeitnehmer/innen sind aber verpflichtet, darauf zu achten, dass die Umkleidezeit pro Dienst nicht mehr als insgesamt zehn Minuten beträgt.

  • Zusammenhängende Freizeit

Der neue Kollektivvertrag enthält zahlreiche Detailregelungen zur zusammenhängenden Freizeit (im Kalenderjahr müssen i.d.R. mindestens 12-mal zwei freie Wochenenden bzw. zwei zusammenhängende freie Tage gewährt werden); für das restliche Jahr 2024 ist ein solcher Zweitageblock ab 01.11.2024 noch zweimal zu gewähren.

  • Jugendlichenbeschäftigung

Weiters sieht der Kollektivvertrag einige Sonderregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen vor (Details dazu siehe im KV-Text).

  • Lehrabschlussbonus

Lehrlingen, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder mit ausgezeichnetem Erfolg ablegen, gebührt eine einmalige Prämie von € 200,00 (für guten Erfolg) bzw. € 250,00 (für ausgezeichneten Erfolg).

  • Gehalts-/Lohnfälligkeit

Lohn-/Gehaltsabrechnung und Lohn-/Gehaltsauszahlung haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen.

  • Nachtarbeitszuschlag

Ein solcher gebührt für Arbeitsleistungen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, wobei dieser gestaffelt ist: Der volle Nachtarbeitszuschlag beträgt € 27,00; von diesem Betrag gebührt je ein Drittel pro begonnenem Zweistundenfenster innerhalb der Zeit zwischen 0:00 und 6:00 Uhr. Die bisherigen kollektivvertraglichen Einschränkungen (Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag nur in Beherbergungsbetrieben oder in überwiegenden Nachtbetrieben) entfallen.

  • Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Der KV regelt die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen neu. Arbeiter erwerben einen Sonderzahlungsanspruch nach Ende des Probemonats (nicht erst wie bisher nach zwei Monaten). Für Angestellte gibt es auch weiterhin keine Wartefrist. Bemessungsgrundlage ist das/der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Gehalt bzw. Ist-Lohn für die Normalarbeitszeit (inklusive allfälliger Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen). Dementsprechend gehören Überstundenentgelte nicht zur Sonderzahlungsbemessungsbasis (außer bei einem All-in). Die neue kollektivvertragliche Sonderzahlungsregelung ist vollinhaltlich für Neueintritte ab 01.11.2024 anzuwenden. Für bereits vor dem 01.11.2024 bestehende Dienstverhältnisse ist die neue KVSonderzahlungsregelung im Jahr 2024 jedenfalls auf das Weihnachtsgeld anzuwenden, während u.E. für das Urlaubsgeld (also den ersten Teil der Jahresremunerationen) noch die alte KV-Regelung maßgeblich bleibt. Künftige Auslegungshinweise (vor allem seitens der KVParteien) bleibt es aber noch abzuwarten.

  • Jubiläumsgeld

Jubiläumsgelder können einvernehmlich in eine bezahlte Jubiläumsfreistellung umgewandelt werden. 

Erst mit 01.05.2025 werden die folgenden KV-Regelungen wirksam:

  • Vordienstzeitenanrechnung

Facheinschlägige Vordienstzeiten, die nach Lehrabschluss (oder einem anderen gleichwertigen Ausbildungs-/Schulabschluss) bei anderen Arbeitgebern im Hotel- und Gastgewerbe zurückgelegt wurden, sind bis zu drei Jahren anzurechnen.

  • Einstufung

Hilfskräfte sind bei mindestens zehnjähriger Branchenerfahrung in die neugestaltete Lohngruppe 4 einzustufen. Personen mit erfolgreichem Lehrabschluss gehören hingegen sofort in die Lohngruppe 3.

  • Dienstzeitzulage (Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit

 Es kommt zu einer Vereinheitlichung der Dienstzeitstaffel für ganz Österreich, allerdings mit einer umfassenden (für einzelne Bundesländer unterschiedlichen) Übergangsregelung