
Nachdem sich sogar Wirtschaftsbetriebe wie die Strabag (unter politischen Einfluss der Raiffeisen!) quer gelegt haben, wurde die neue COVID-19-Kurzarbeitsregelung überarbeitet. Wir haben für Sie das neue Paket analysiert.
Eine Vielzahl der Betriebe haben aufgrund der Corona Epidemie aktuell keine oder nur geringe Einnahmen und müssen, um nicht Insolvenz anmelden zu müssen, Ihre Fixkosten abbauen.
Ein beträchtlicher Teil der Fixkosten aller Betriebe sind die Personalkosten. Ein logischer Schluss ist eine Einigung mit den Mitarbeitern, diese nach der Beendigung der Krise wieder aufzunehmen, aber in der aktuellen Phase zu entlassen bzw. sich einvernehmlich zu trennen, da die Kosten ohne Einnahmen nicht getragen werden können.
Der Unternehmer bleibt noch auf weiteren Fixkosten sitzen, ist aber bestmöglich entlastet. Der Dienstnehmer erhält Unterstützung durch das AMS und ist im Rahmen unseres Sozialsystems versorgt.
Die politische Zielsetzung ist nun, die Arbeitgeber dazu zu bewegen, den Dienstnehmern einen höheren laufenden Bezug zu ermöglichen und eine Beschäftigungsgarantie trotz ungewisser Dauer der Krise zu gewähren. Dem Dienstgeber kostet dieses Zugeständnis mehr als andere Optionen und ist nicht risikofrei.
Sie bietet allerdings auch Chancen wie Flexibilität am Ende der Krise, motivierte Mitarbeiter und positives Mitarbeitermarketing.
Der Arbeitgeber muss neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit, partiell auch Kosten für die darüber hinaus ausfallende Arbeitszeit übernehmen und landet in KEINEM Fall bei den versprochenen 10% der Lohnkosten, sondern mindestens bei 18%. (Selbst bei Nullbeschäftigung.) Geht man davon aus, dass der Dienstnehmer die Arbeitszeit wieder erbringt, verbleiben beim Dienstgeber effektiv ca. 8% an zusätzlichen Kosten bzw. erhöhen sich die Personalkosten pro Stunde um 80%!!!
Beispielkalkulationen der WKO per 21.3.2020 https://www.wko.at/service/vorteile-corona-kurzarbeit-unternehmen.html
Verdient ein Dienstnehmer über der Höchstbemessungsgrundlage der SVA, ist der darüberhinausgehende Teil ebenfalls weiterhin zu 100% durch das Unternehmen zu tragen.
Für die Kalkulation der Kosten gibt es ein AMS Berechnungstool. https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit
Der Dienstgeber streckt beim Kurzarbeitszeitmodell die gesamten Kosten vor und erhält diese partial am Ende des Folgemonats durch das AMS erstattet.
Im Falle einer Beschäftigung ist den Zeitaufzeichnungen der Mitarbeiter erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da die Ausfallszeiten bei Bedarf dem AMS nachzuweisen sind. Kann dem nicht nachgekommen werden, bzw sind die Aufzeichnungen unzureichend kann es zu einem Verlust der Förderung kommen. Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind für 10 Jahre zu Kontrollzwecken aufzubewahren.
Erkrankt ein Dienstnehmer während der Kurzarbeit, entfällt für diesen zu 100% die AMS Unterstützung. Der Dienstgeber ist aber weiterhin gem. Kurzarbeitszeitvereinbarung verpflichtet diesen weiter im Betrieb zu halten. Es fallen daher beim Dienstgeber die gleichen Kosten an, wie vor der Kurzarbeit!!!
Update: Bezüglich Krankenstand wurde das Kurzarbeitszeitmodell verbessert. Nun übernimmt auch im Krankheistfall das AMS einen Anteil der Personalkosten.
Gleiches gilt, wenn ein Dienstnehmer in den Urlaub geht bzw. Zeitausgleich konsumiert. Dies macht demnach für beide Seiten keinen Sinn, außer Sie erwarten nach Auslauf der Kurzarbeitsbewilligung einen sofortigen hohen Personalbedarf.
Während der bewilligten Kurzarbeitszeitperiode verpflichtet sich der Arbeitgeber keinerlei Personal abzubauen. Dies auch, wenn dem Dienstgeber aufgrund der Länge der Krise die liquiden Mittel ausgehen zu drohen. Diesbezüglich ist darauf zu achten, den Antrag auf Kurzarbeitszeit nicht rückwirkend mit dem 01.03.2020 zu stellen. Denn hat man sich im Zeitraum zwischen 1.3.2020 und Antragsstellung bereits von einem Dienstnehmer getrennt und wird dies zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so wird die gesamte Unterstützung durch das AMS rückgefordert.
Nach dem Auslaufen der bewilligten Kurzarbeit (nicht zwangsläufig zeitgleich mit dem Ende der behördlichen Betriebsschließungen!) muss der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein Monat voll entlohnen und erst nach diesem Monat kann eine etwaige Kündigung ausgesprochen werden, welche erst die Kündigungsfristen in Gang setzen. Zum Zeitpunkt des Antrags erhöht der Dienstgeber somit freiwillig seine Kündigungsfristen um einen Monat UND stimmt der bedingungslosen Übernahme weiterer Fixkosten während der Kurzarbeitszeitperiode zu. In Anbetracht der Ungewissheit der Länge der Notmaßnahmen, eine Entscheidung die nur bei beträchtlichen Reserven im Unternehmen getroffen werden können, insoweit der Betrieb gänzlich geschlossen wurde.
Bei der Auswahl der in Kurzarbeit befindlichen Personen darf es zu keiner Diskriminierung kommen. Stellt das AMS anschließend eine Diskriminierung fest, wird die gesamte Förderung wieder zurückgefordert.
Aktuell ist für uns noch nicht gänzlich geklärt, ob das Kurzarbeitsmodell für Betriebe die komplett geschlossen sind überhaupt zur Anwendung kommen kann.
Update: Ist der Betrieb gänzlich geschlossen und kann die 10% Arbeitsleistung nicht geleistet werden, so gibt es KEINE Unterstützung des AMS und der Betrieb trägt wieder die Personalkosten, weil dies als Urlaubskonsumation zählt.
Die Aufzählung an Fallstricken ist nicht erschöpfend, da die Thematik neu ist. Die Risiken sind jedoch beträchtlich (insbesondere die der Krankmeldung des Dienstnehmers sowie der Dauer der Notmaßnahmen) und es ist fraglich, ob ein derartiger Vertragsabschluss in der jetzigen Situation nicht fahrlässig ist eine Überschuldung zu bewirken und in einem Insolvenzfall persönliche Haftungen der Geschäftsführung nach sich zieht.
Zu bedenken ist, dass eventuell zukünftige Förderungen bei getätigten Personalabbau nicht gewährt werden.