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ÄRZTE-NEWS FRÜHLING 2014

Herbert Tiefling
* Neu: Arbeitsmediziner sind nicht von der Umsatzsteuer befreit
* Änderungen für Pendler
* Sind ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei?
* Was muss in einer Rechnung stehen?
* Pflicht zum Evaluieren der psychischen Belastungen
* Was ändert sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2014?
* Kulturlinks

Neu: Arbeitsmediziner sind nicht von der Umsatzsteuer befreit

Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner
umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung und ist daher nicht
mehr von der Umsatzsteuer befreit. Diese Änderung gilt für alle
arbeitsmedizinischen Leistungen, die ab 1.1.2014 erbracht werden.


Geändert wurde dies bei der jährlichen Wartung der
Umsatzsteuer-Richtlinien. Darin sind die Meinungen des Finanzministeriums
zu den jeweiligen Gesetzestexten enthalten.


Folgende Tätigkeiten des Arbeitsmediziners sind auch weiterhin von der
Umsatzsteuer (USt) befreit:



  • die individuelle Beratung der Arbeitnehmer in Angelegenheiten des
    Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen
    Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

  • die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern, ausgenommen
    Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,

  • die Durchführung von Schutzimpfungen sowie

  • die Dokumentation dieser Tätigkeiten.


Die Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten ist im Arbeitsalltag nicht
immer einfach, da häufig Gesamtbetragsabrechnungen nach Stunden oder
Monatspauschalen üblich sind. Wenn eine Gesamtbetragsabrechnung erfolgt,
kann daher davon ausgegangen werden, dass der Anteil der steuerpflichtigen
Tätigkeiten 90 % und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10 %
ausmacht.


Recht auf Vorsteuerabzug


Als Arbeitsmediziner verlieren Sie zwar die Umsatzsteuerbefreiung. Sie
gewinnen allerdings das Recht auf Vorsteuerabzug ? jedoch nur anteilig für
die steuerpflichtige Tätigkeit. Auch hier können zur Vereinfachung bei
einer Gesamtbetragsabrechnung jeweils 10 % der abgerechneten Beträge
steuerfrei und somit 90 % als steuerpflichtig angesehen werden.


Änderungen für Pendler

Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen,
ob Ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Dabei wird
auch berechnet, ob es zumutbar ist, ein Massenverkehrsmittel zu
benutzen.


Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für
Finanzen) unter:


https://www.bmf.gv.at/top-themen/Pendlerrechner-online.html.


Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung für 2014 zu verwenden. Dem
Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein
Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis
des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen,
dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.


Auch wenn Sie Ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L34 gebracht
haben, müssen Sie beim Arbeitgeber bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck
des Pendlerrechners abgeben.


Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit


Wenn die Benutzung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar ist und der
Weg zur Arbeit mindestens 2 km beträgt, steht das große Pendlerpauschale
zu. Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist, ein
öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.


Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn
die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Immer von einer Unzumutbarkeit
auszugehen ist bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten.


Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten, aber weniger als 120 Minuten,
wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer
beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich eine Minute pro Kilometer der
Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird,
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.


Beispiel: Ein Arbeitnehmer benötigt zu seiner Arbeit 70 Minuten,
die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem
Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten,
daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Sie wird
folgendermaßen berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden
Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt sind die
kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten
entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der
Massenbeförderungsmittel ist ihm daher zumutbar.


Sind ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei?

Wenn ein Arzt ein Gutachten oder ein Zeugnis erstellt, ist diese
Tätigkeit von der Umsatzsteuer (USt) befreit, denn auch das gehört zu
seiner beruflichen Arbeit als Arzt. Die Befreiung steht auch zu, wenn ein
Dritter (z.B. eine Versicherung) das Gutachten in Auftrag gibt.


Steuerpflichtige Gutachten


Allerdings gilt die Befreiung für manche Gutachten nicht.


Diese sind:



  • Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte
    Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft),

  • ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines
    Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von
    kosmetischen Stoffen,

  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung
    erstrecken,

  • ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem
    Kriegsopferversorgungsgesetz.


Neue Steuerpflicht für Gutachten über eine außergerichtliche
Streitbeilegung


Bisher bereits steuerpflichtig waren Gutachten für laufende
Gerichtsverfahren. Nach dem Umsatzsteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2013
sind künftig auch Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen
Streitbeilegung nicht befreit.


Solche Gutachten sind z.B. ärztliche Gutachten



  • für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen,

  • über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler,

  • im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs- oder
    Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus
    Unfallversicherungen,

  • zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder
    Erwerbsminderung.


Weiterhin steuerfrei sind ärztliche Gutachten in laufenden
Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen,
wie z.B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder
Haftvollzugstauglichkeit.


Daneben bleiben auch Gutachten in Verfahren vor den
Sozialversicherungsträgern umsatzsteuerfrei.


Was muss in einer Rechnung stehen?

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die
Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.


Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden
Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.


Diese sind:



  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden
    Unternehmers

  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
    Umfang der sonstigen Leistung

  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw.
    Abrechnungszeitraum

  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung

  • anzuwendender Steuersatz

  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag

  • falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die
    Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist

  • Ausstellungsdatum

  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung
    der Rechnung

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden
    Unternehmers

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des empfangenden
    Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt


Kleinbetragsrechnungen


Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen.
Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht
übersteigt. Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf
€ 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der
Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im
Nationalrat.


Kleinbetragsrechnungen müssen nachstehende Angaben aufweisen:



  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers

  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
    Umfang der sonstigen Leistung

  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die
    Leistung erstreckt

  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
    einer Summe

  • Steuersatz und Rechnungsdatum


Pflicht zum Evaluieren der psychischen Belastungen

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren.


Wie sollte diese Überprüfung erfolgen?


Der erste Schritt ist, die Mitarbeiter über die Evaluation zu
informieren. Danach muss ein Messinstrument ausgewählt werden. Geeignet
ist z.B. ein Fragebogen, der an die Mitarbeiter ausgeteilt wird. Danach
sollte eine Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses erfolgen. Auf
Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der ganze
Prozess sollte auf jeden Fall dokumentiert werden.


Was wird überprüft?


Überprüft werden nur die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:



  • Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten

  • Arbeitsorganisation

  • Arbeitsumgebung

  • Organisationsklima


Wann muss die Überprüfung erfolgen?


Eine Überprüfung hat nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen
oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer
Fehlbeanspruchung zu erfolgen.


Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom
Arbeitsinspektor kontrolliert. Er wird den Arbeitgeber vorerst dazu
auffordern, eine Evaluierung durchzuführen. Dieser Aufforderung sollte in
jedem Fall nachgekommen werden, sonst kann es zu Verwaltungsstrafen
kommen. Das Strafausmaß beginnt hier bei € 166,00 bis € 8.324,00. Im
Wiederholungsfall betragen die Strafen zwischen € 333,00 und €
16.659,00.


Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier:


http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Gesundheit/Belastungen/default.htm

Was ändert sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2014?

Wir informieren Sie hier über einige Neuerungen im Zuge des
Abgabenänderungsgesetzes 2014. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag
der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im
Nationalrat.


Neuerliche Änderungen für GmbHs


2013 wurde das Mindeststammkapital von GmbHs auf € 10.000,00 gesenkt.
Das wurde geändert. Für Neugründer bleibt es bei € 10.000,00, allerdings
nur für zehn Jahre. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten
fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach €
1.750,00. Für alle bereits bestehenden GmbHs beträgt das
Mindeststammkapital wieder € 35.000,00 und die Mindestkörperschaftsteuer €
1.750,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
zulässig.


Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag


Für die Anschaffung von Wertpapieren darf künftig kein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen.
Davon ausgenommen werden allerdings Wohnbauanleihen. Sie sind auch
weiterhin begünstigt, wenn sie dem Anlagevermögen ab dem
Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.


Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze entfällt


Bisher durften Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte des
laufenden Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen entfällt diese
Grenze nun. Künftig kann der Verlust daher bis zur Höhe der Einkünfte des
laufenden Jahres verrechnet werden.


Alkohol, Tabak und Auto


Die Steuer auf Alkohol und Tabak wird erhöht. Auch Autofahrer sind von
den Änderungen betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird
angehoben. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung, dadurch
trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung
der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird geändert. Der Höchststeuersatz
beträgt 32 %.


Kulturlinks

www.khm.at

Ausstellung: Fabergé


18.2.-18.5.2014, Kunsthistorisches Museum Wien


Mit 160 Preziosen, u. a. aus dem Kreml-Museum, wird ein einzigartiger
Einblick in die faszinierende Welt russischer Juwelierskunst gewährt. Der
Name Fabergé steht noch heute für außergewöhnliche Schmuckkreationen und
für die reich verzierten, von Sammlern begehrten "Ostereier".


www.diagonale.at

Festival: Diagonale


18.-23.3.2014, Graz


Seit 1998 wird Graz mit dem Diagonale-Festival zur Filmhauptstadt
Österreichs. Ein umfassendes Filmprogramm, der Austausch mit den
anwesenden Filmgästen und ein spannendes Programm rund um das
österreichische Kino warten in der steirischen Landeshauptstadt auf
Sie.


www.skigolfwm.wordpress.com

Ski & Golf World Champs 2014


7.-10.5.2014, Zell am See, Kaprun


Bei der Ski & Golf Weltmeisterschaft werden zwei Sportarten
kombiniert, die Teilnehmer absolvieren zuerst einen Riesentorlauf am
Kitzsteinhorn und kämpfen anschließend in zwei Golfrunden (36 Loch) in
Zell am See um den begehrten Titel.