

Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner
umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung und ist daher nicht
mehr von der Umsatzsteuer befreit. Diese Änderung gilt für alle
arbeitsmedizinischen Leistungen, die ab 1.1.2014 erbracht werden.
Geändert wurde dies bei der jährlichen Wartung der
Umsatzsteuer-Richtlinien. Darin sind die Meinungen des Finanzministeriums
zu den jeweiligen Gesetzestexten enthalten.
Folgende Tätigkeiten des Arbeitsmediziners sind auch weiterhin von der
Umsatzsteuer (USt) befreit:
Die Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten ist im Arbeitsalltag nicht
immer einfach, da häufig Gesamtbetragsabrechnungen nach Stunden oder
Monatspauschalen üblich sind. Wenn eine Gesamtbetragsabrechnung erfolgt,
kann daher davon ausgegangen werden, dass der Anteil der steuerpflichtigen
Tätigkeiten 90 % und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10 %
ausmacht.
Als Arbeitsmediziner verlieren Sie zwar die Umsatzsteuerbefreiung. Sie
gewinnen allerdings das Recht auf Vorsteuerabzug ? jedoch nur anteilig für
die steuerpflichtige Tätigkeit. Auch hier können zur Vereinfachung bei
einer Gesamtbetragsabrechnung jeweils 10 % der abgerechneten Beträge
steuerfrei und somit 90 % als steuerpflichtig angesehen werden.
Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen,
ob Ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Dabei wird
auch berechnet, ob es zumutbar ist, ein Massenverkehrsmittel zu
benutzen.
Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für
Finanzen) unter:
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Pendlerrechner-online.html.
Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung für 2014 zu verwenden. Dem
Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein
Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis
des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen,
dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Auch wenn Sie Ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L34 gebracht
haben, müssen Sie beim Arbeitgeber bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck
des Pendlerrechners abgeben.
Wenn die Benutzung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar ist und der
Weg zur Arbeit mindestens 2 km beträgt, steht das große Pendlerpauschale
zu. Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist, ein
öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn
die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Immer von einer Unzumutbarkeit
auszugehen ist bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten.
Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten, aber weniger als 120 Minuten,
wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer
beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich eine Minute pro Kilometer der
Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird,
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer benötigt zu seiner Arbeit 70 Minuten,
die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem
Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten,
daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Sie wird
folgendermaßen berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden
Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt sind die
kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten
entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der
Massenbeförderungsmittel ist ihm daher zumutbar.
Wenn ein Arzt ein Gutachten oder ein Zeugnis erstellt, ist diese
Tätigkeit von der Umsatzsteuer (USt) befreit, denn auch das gehört zu
seiner beruflichen Arbeit als Arzt. Die Befreiung steht auch zu, wenn ein
Dritter (z.B. eine Versicherung) das Gutachten in Auftrag gibt.
Allerdings gilt die Befreiung für manche Gutachten nicht.
Bisher bereits steuerpflichtig waren Gutachten für laufende
Gerichtsverfahren. Nach dem Umsatzsteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2013
sind künftig auch Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen
Streitbeilegung nicht befreit.
Solche Gutachten sind z.B. ärztliche Gutachten
Weiterhin steuerfrei sind ärztliche Gutachten in laufenden
Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen,
wie z.B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder
Haftvollzugstauglichkeit.
Daneben bleiben auch Gutachten in Verfahren vor den
Sozialversicherungsträgern umsatzsteuerfrei.
Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur dann zu, wenn die
Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale aufweist.
Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden
Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.
Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen.
Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht
übersteigt. Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf
€ 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der
Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im
Nationalrat.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu evaluieren.
Der erste Schritt ist, die Mitarbeiter über die Evaluation zu
informieren. Danach muss ein Messinstrument ausgewählt werden. Geeignet
ist z.B. ein Fragebogen, der an die Mitarbeiter ausgeteilt wird. Danach
sollte eine Beurteilung und Bewertung des Ergebnisses erfolgen. Auf
Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der ganze
Prozess sollte auf jeden Fall dokumentiert werden.
Überprüft werden nur die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:
Eine Überprüfung hat nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen
oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer
Fehlbeanspruchung zu erfolgen.
Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom
Arbeitsinspektor kontrolliert. Er wird den Arbeitgeber vorerst dazu
auffordern, eine Evaluierung durchzuführen. Dieser Aufforderung sollte in
jedem Fall nachgekommen werden, sonst kann es zu Verwaltungsstrafen
kommen. Das Strafausmaß beginnt hier bei € 166,00 bis € 8.324,00. Im
Wiederholungsfall betragen die Strafen zwischen € 333,00 und €
16.659,00.
Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier:
Wir informieren Sie hier über einige Neuerungen im Zuge des
Abgabenänderungsgesetzes 2014. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag
der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im
Nationalrat.
2013 wurde das Mindeststammkapital von GmbHs auf € 10.000,00 gesenkt.
Das wurde geändert. Für Neugründer bleibt es bei € 10.000,00, allerdings
nur für zehn Jahre. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten
fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach €
1.750,00. Für alle bereits bestehenden GmbHs beträgt das
Mindeststammkapital wieder € 35.000,00 und die Mindestkörperschaftsteuer €
1.750,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
zulässig.
Für die Anschaffung von Wertpapieren darf künftig kein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen.
Davon ausgenommen werden allerdings Wohnbauanleihen. Sie sind auch
weiterhin begünstigt, wenn sie dem Anlagevermögen ab dem
Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Bisher durften Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte des
laufenden Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen entfällt diese
Grenze nun. Künftig kann der Verlust daher bis zur Höhe der Einkünfte des
laufenden Jahres verrechnet werden.
Die Steuer auf Alkohol und Tabak wird erhöht. Auch Autofahrer sind von
den Änderungen betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird
angehoben. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung, dadurch
trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung
der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird geändert. Der Höchststeuersatz
beträgt 32 %.
18.2.-18.5.2014, Kunsthistorisches Museum Wien
Mit 160 Preziosen, u. a. aus dem Kreml-Museum, wird ein einzigartiger
Einblick in die faszinierende Welt russischer Juwelierskunst gewährt. Der
Name Fabergé steht noch heute für außergewöhnliche Schmuckkreationen und
für die reich verzierten, von Sammlern begehrten "Ostereier".
18.-23.3.2014, Graz
Seit 1998 wird Graz mit dem Diagonale-Festival zur Filmhauptstadt
Österreichs. Ein umfassendes Filmprogramm, der Austausch mit den
anwesenden Filmgästen und ein spannendes Programm rund um das
österreichische Kino warten in der steirischen Landeshauptstadt auf
Sie.
7.-10.5.2014, Zell am See, Kaprun
Bei der Ski & Golf Weltmeisterschaft werden zwei Sportarten
kombiniert, die Teilnehmer absolvieren zuerst einen Riesentorlauf am
Kitzsteinhorn und kämpfen anschließend in zwei Golfrunden (36 Loch) in
Zell am See um den begehrten Titel.