

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens €30.000,00. Als solche sind sie von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das heißt, sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sind aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wesentliche Neuerungen für die Kleinunternehmerregelung brachte das Abgabenänderungsgesetz 2016.
Seit 1.1.2017 muss der Unternehmer sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist also der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz.
Neu ist außerdem, dass für die Berechnung, ob die Umsatzgrenze von € 30.000,00 überschritten ist, einige Umsatzarten nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Nicht mehr einzuberechnen sind neben einigen anderen:
Gleich bleibt, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz bleiben können.
Beispiel: Am Beispiel einer selbständigen Ärztin bedeutet die Neuerung: Als Ärztin ist sie mit ihren Umsätzen aus Heilbehandlungen unecht umsatzsteuerbefreit (keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug). Geht sie neben ihrer Behandlungstätigkeit noch einer Tätigkeit als Gutachterin nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Jedoch gilt für die Tätigkeit als Gutachterin die Kleinunternehmerbefreiung, solange die Umsätze daraus und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 30.000,00 nicht übersteigen. Denn nach der neuen Regelung sind die Umsätze aus Heilbehandlungen (Tätigkeit als Ärztin) für die Kleinunternehmerregelung nicht miteinzurechnen, es zählen nur die Umsätze als Gutachterin. Das heißt: Bleiben ihre Umsätze aus der Gutachtertätigkeit unter € 30.000,00, muss sie dafür als ?Kleinunternehmerin? keine Umsatzsteuer abführen. Sie genießt also für ihre gesamten Einnahmen ? aus Heilbehandlung und Gutachtertätigkeit ? die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.
Das Verkehrsministerium, das Umweltministerium und die Automobilbranche haben ein Paket zur Förderung der Elektromobilität mit einem Gesamtvolumen von € 72 Mio. beschlossen. Ab 1.3.2017 bis Ende 2018 werden der Ankauf von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert. Grundsätzlich gilt, gefördert wird, solange die Fördermittel nicht erschöpft sind.
Eine Privatperson erhält beim Kauf eines Elektro-Pkws € 4.000,00 Ankaufprämie. Kauft sie einen sogenannten Plug-In-Hybriden, gibt es € 1.500,00 Förderprämie. Zusätzlich zum Elektrofahrzeug gibt es bei Errichtung einer Ladestation als Bonus einen Betrag von € 200,00. Auch der Kauf von E-Mopeds und E-Motorrädern wird mit € 375,00 pro Zweirad gefördert.
Genauso sieht das Mobilitätspaket Förderprämien für Unternehmen vor. Schafft ein Betrieb einen E-Pkw an, gibt es Unterstützung durch eine Förderprämie von € 3.000,00. Erwirbt es einen Plug-In-Hybriden wird ein Betrag von ? 1.500,00 zugezahlt. Außerdem sind Prämien für die Anschaffung von E-Bussen und E-Nutzfahrzeugen vorgesehen. So soll ein Betrieb (oder Verein) bei der Anschaffung eines E-Kleinbusses oder eines leichten E-Nutzfahrzeuges eine Prämie von bis zu € 20.000,00 lukrieren können.
Der Bonus für Pkw setzt sich aus je einem E-Mobilitätsbonusanteil des Fahrzeugimporteurs und einem des Bundes zusammen. Damit der Bund seinen Zuschuss überhaupt ausbezahlt, muss zuerst der Fahrzeugimporteur seinen Anteil gewähren. Für diesen Zweck ist es notwendig, dass der E-Mobilitätsbonusanteil des Importeurs auf der Rechnung aufscheint.
Für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen sieht das Paket eine Förderung von € 10.000,00 pro Ladestation vor.
Für alle diese Prämien ist unter anderem Voraussetzung, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern verwendet wird. Für private E-Pkw kommt hinzu, dass der Brutto-Listenpreis höchstens € 50.000,00 betragen darf und der geförderte Pkw eine vollelektrische Mindestreichweite von 40 km erreichen muss.
Hinweis: Ab 1.3.2017 können unter www.umweltfoerderung.at Anträge auf die Förderprämie für E-Pkw und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge eingereicht werden. Dort finden Sie auch eine Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge. Achten Sie auf die jeweiligen Fördervoraussetzungen, so soll das Rechnungsdatum nicht vor dem 1.1.2017 liegen und die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.
Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/18 sind folgende steuerlich relevante Vorhaben angeführt:
Ärzte, die bei einer Krankenanstalt angestellt sind (Primar, Assistenz- oder Turnusärzte) erhalten i.d.R. für ?Klassepatienten? (Patienten, die in einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse untergebracht sind) eine Sondergebühr.
Diese Gebühren sind nach dem Einkommensteuergesetz nur dann selbständige Einkünfte für den Arzt, wenn sie vom Arzt im eigenen Namen verrechnet werden.
Werden vom Krankenhausträger Sonderklassegebühren nach dem Krankenanstaltengesetz des jeweiligen Bundeslandes im eigenen Namen eingehoben und dann an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor.
Insofern entscheidet die Verrechnungsart, ob selbständige Einkünfte vorliegen oder nicht.
Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal ? 2.300,00 pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Betreuung u. a. durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt.
Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden (bei unter 21-Jährigen) für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.
Aufgrund eines Gerichtshofurteils ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person so auszulegen, dass ein gewisses Mindestmaß an zumindest jener Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.
Ab der Veranlagung für das Jahr 2017 gilt, dass die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben muss und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen kann.
Die Ausbildung kann ausschließlich bei Organisationen gemacht werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) veröffentlicht sind.
Ausbildungsinhalte sind Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. Die geforderte Qualifikation haben jedenfalls Tageseltern, Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Sozialpädagogen oder Absolventen eines pädagogischen Hochschulstudiums aus dem EU- oder EWR-Raum. Auch Au-Pair-Kräfte müssen diese Ausbildung nachweisen.
TIPP: Nachholung/Ergänzung der Ausbildung
Wenn die betreuende Person 2017 noch nicht über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt werden. Bis Ende 2016 absolvierte pädagogische Ausbildungen können dabei bis zu maximal acht Stunden angerechnet werden. Über eine eventuelle Anrechnung entscheidet der (Kurs-)Anbieter.
Die klagende Partei betreibt ein Optikergewerbe, die beklagte Partei ist Facharzt für Augenheilkunde im gleichen Ort. Wenn Patienten den Augenarzt nach einem Optiker gefragt haben, hat der Beklagte nicht die klagende Partei, sondern einen anderen Optiker im Ort empfohlen.
Auch den im Auftrag der klagenden Partei eingesetzten Detektiv verwies der Facharzt ? ?auf die Frage, zu welchem Optiker er am besten gehen soll? ? an einen anderen Optiker. Beweggrund des Arztes war jedoch laut seiner Aussage lediglich das Patientenwohl und kein besonderer Nutzen.
Grundsätzlich soll durch das ärztliche Werbeverbot die Entscheidungsfreiheit des Patienten gesichert sein.
Es besteht kein Anlass, jede vom Patienten gewünschte Auskunft als standeswidrig anzusehen. Die Grenze zur jedenfalls unzulässigen ?Werbung? wird erst bei einem ?ungefragten? Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven, wie beispielsweise finanziellem Nutzen, überschritten sein.
Der Arzt handelte daher im Interesse der Patienten und nicht zu seinem eigenen Vorteil.
Zudem stellte der OGH klar, dass der Augenfacharzt nicht zur Gleichbehandlung aller im Ort ansässigen Optiker verpflichtet war.
ab 24.3.2017, Eisenstadt
Bereits zu Lebzeiten genoss Joseph Haydn großen Ruhm. Nicht nur seine außerordentlichen Kompositionen waren Grund dafür. Mit sogenannten Widmungen, die er an Bürger, Musiker, Aristokraten und gekrönte Häupter Europas richtete, beschleunigte er die Verbreitung seiner Werke. Die Ausstellung zeigt eine reiche Auswahl dieser Widmungen und die dafür erhaltenen Geschenke.
ab 3.4.2017, Gmunden
Vielleicht haben Sie den Roman-Bestseller von Jostein Gaarder gelesen, jetzt bringt das Stadttheater Gmunden ?Sofies Welt? auf die Musicalbühne. Erstklassige Besetzung, ein Orchester unter der Leitung von Caspar Richter sowie Musik des norwegischen Komponisten Gisle Kverndokk werden für Musicalgenuss sorgen.
bis 18.6.2017, Hittisau
Das Frauenmuseum Hittisau im Bregenzerwald zeigt Baukunst aus Tansania. Maasai Frauen sind dort für den Bau und Erhalt der Hütten verantwortlich. Auf rund fünf mal fünf Metern und aufgeteilt auf sechs Räume leben zwei Erwachsene, sechs Kinder und das Jungvieh zusammen. Die Ausstellung präsentiert zehn Frauen aus Ololosokwan, ihre Bauwerke und Lebensgeschichten.