

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 - 2022 für Ärzte wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.
Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.
Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:
Die Bundesregierung hat das Förderprogramm ?Beschäftigungsbonus? eingestellt. Erstanträge und Nachmeldungen konnten noch bis 31.1.2018 eingereicht werden, danach nur mehr Ersatzarbeitskräfte.
Weitere Informationen dazu finden Sie bei der aws-Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/.
Wie zuletzt berichtet hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem Fall der Finanz zugestimmt, dass die betroffene Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie nicht alle ihre Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit deklarieren kann.
Es sei hinsichtlich der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung zu unterscheiden, ob eine medizinische Indikation zugrunde liegt oder nicht. Es war für die Betriebsprüfung in diesem Fall weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass bei allen Leistungen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Die Behörde selbst hatte darauf eine Einordnung und Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze vorgenommen. Die Chirurgin brachte gegen dieses Urteil Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein.
Der VwGH hat nun im Sinne der Chirurgin entschieden und das Urteil des BFG bezüglich der Umsatzsteuer aufgehoben. In seiner Begründung führte der VwGH zu diesem Fall unter anderem aus,
Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.
Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.
Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von ? 494,00 pro Jahr bei einem Kind (? 669,00 bei zwei Kindern, ? 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind ? 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal ? 400,00, Pendler sogar maximal ? 500,00 und Pensionisten maximal ? 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis ? 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.
Sogenannte ?Topf-Sonderausgaben? (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen ? 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder ? 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.
Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.
Die Steuerschuld geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die ?Netto? gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.
Ein als ? approbierter Arzt ? eingetragener Mediziner verabreichte bei mehreren Patienten das Zytostatikum ?Ukrain?, das weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Eine umfassende Aufklärung erfolgte. Die Anwendung erfolgte einerseits in der Wahlarztordination und andererseits im Forschungslabor von einer zur Testung an Krebszellenkulturen betriebenen Privatklinik. Der Arzt hat aufgrund dieser Ergebnisse beschlossen, Ukrain nicht mehr zu verschreiben.
Der Arzt wurde zu einer Disziplinarstrafe von ? 4.000,00 verurteilt, die unter einer Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren nachgesehen wurde. Begründet wurde der Schuldspruch damit, dass der Arzt ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht hat und keine Bescheinigung eines anderen Arztes vorgelegt wurde, dass das verabreichte Medikament zur Abwehr einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig war.
Der VwGH entschied schließlich, dass die Verabreichung eines Arzneimittels durch den Arzt keine ?Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes? darstelle. Gemäß § 8/2 AMG, demzufolge die Zulassungspflicht unter Umständen nicht besteht, wenn eine Bescheinigung im obigen Sinn vorliegt, richtet sich daher nur an die ?Abgeber?.
Der Arzt war daher nicht verpflichtet, eine derartige Bestätigung eines anderen Arztes vorzulegen.
Der Schuldspruch wurde durch den VwGH aufgehoben.
16.3.-1.4.2018, Innsbruck und Hall in Tirol
Ein Genuss der ganz besonderen Art: Musik, Performance, Tanz, ausgewählte Filme und Aktionen von weltbekannten Künstlern und Newcomern. Zu hören und zu sehen gibt es Schubert, Bach, moderne Rhythmen und außergewöhnliche Filme, u. a. Michael Hanekes ?Amour?. Im Vorfeld des Festivals wird an 40 Orten in Tirol Hörgenuss pur geboten.
www.grafenegg.com/de/grafenegg-events
31.3.-2.4.2018
Herz, was willst du mehr. Der Frühling ist da und mit ihm Schlossklänge in Grafenegg. In der Idylle des wunderschönen Parks zeigen sich nicht nur die ersten Blüten, sondern auch hochkarätige Künstler, die uns zum Osterfest Mozarts Requiem darbieten. Auch kulinarisch wird sich das Schlossevent von einer besonders köstlichen Seite zeigen.
28.-30.4.2018, Graz
Dramatische Inszenierungen erwarten Sie an diesem Wochenende in der Grazer Innenstadt. Licht, Musik und Farbe lassen Innenstadt und Murinsel lichterloh erklingen. Mit dem Wind tanzende Wesen, durch Projektion verwandelte Hausfassaden und pulsierende Soundinstallationen auf Klanglichtbühnen ? ein Wochenende für alle Sinne. Save the Date!