

Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei. Die
Steuerbefreiung des Arztes ist allerdings eine sogenannte "unechte"
Steuerbefreiung. Das heißt, der Arzt kann sich beim Einkauf auch keine
Vorsteuer abziehen. Es gibt daher auch für den Verkauf eine
Sonderregelung:
ist auch der Verkauf von der Umsatzsteuer befreit.
Über diese Frage hatte das Bundesfinanzgericht (BFG vor 1.1.2014
Unabhängiger Finanzsenat) im Februar zu entscheiden. Maßgeblich ist hier,
ob dieser Verkauf eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt.
Eine Lieferung würde dieser Befreiungsbestimmung unterliegen.
Ein praktischer Arzt verkaufte seine Patientenkartei um € 95.000,00
brutto an seinen Nachfolger. Laut Finanzamt ist vom Nettobetrag
Umsatzsteuer abzuführen.
Das Bundesfinanzgericht war der Meinung, dass eine sonstige Leistung
vorliegt. Im Vordergrund steht die Weitergabe der in den Unterlagen
aufgezeichneten Informationen an den Nachfolger, weil die Kenntnis der
Krankengeschichten für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit
ist. Die Übergabe des Datenträgers ist als unselbständige Nebenleistung
der sonstigen Leistung zu beurteilen.
Da keine Lieferung vorliegt, kann die Befreiung nicht angewendet
werden. Der Verkauf der Patientenkartei ist daher umsatzsteuerpflichtig
und unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %.
Hinweis
Ein Praxisverkauf ist ein sehr komplexer Sachverhalt. Es muss immer
die individuelle Situation jeder einzelnen Praxis betrachtet werden. Bitte
vereinbaren Sie rechtzeitig ein Beratungsgespräch mit uns, damit wir für
Ihren Verkauf die optimale Lösung finden können.
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt und ihm währenddessen
Medikamente zur sofortigen Einnahme gibt, muss dafür keine Umsatzsteuer
verrechnet werden. Genauso ist es, wenn eine Injektion verabreicht oder
dem Patienten ein Verband angelegt wird. All diese Tätigkeiten werden im
Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung ausgeführt und gehören als
übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit.
Gibt ein Arzt seinem Patienten allerdings ein Medikament, das er zu
Hause einnehmen soll, ist dafür Umsatzsteuer zu verrechnen. Sie beträgt
bei Arzneimittel 10 % und bei Medizinprodukten 20 %.
Alle Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, werden mit
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % besteuert. Darunter fallen:
Unter die 10 %-Regelung fallen auch Arzneimittel für die
Veterinärmedizin, obwohl die tierärztliche Heilbehandlung dem
Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.
Wird das Arzneimittel im Zuge der tierärztlichen Behandlung vom
Tierarzt direkt oder vom Tierhalter unter Aufsicht des Tierarztes
angewendet, ist die Vergabe des Arzneimittels eine unselbständige
Nebenleistung zur tierärztlichen Leistung. Daher ist für das Arzneimittel
ebenfalls 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen.
Nicht unter die begünstigten Arzneimittel fallen Medizinprodukte im
Sinne des Medizinproduktegesetzes.
Mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden daher Gegenstände
oder Stoffe, die zur Anwendung für den Menschen bestimmt sind zum Zweck
der
Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Pflaster,
Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Pflegebetten, Hörgeräte usw.
Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall
Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer
eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer
aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun
Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur
Hauptwohnsitzbefreiung informiert dieser Artikel.
Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit,
und zwar wenn sie dem Veräußerer:
Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Beispiel 1: Ein Vater wohnte viele Jahre in seinem
Eigenheim. Sein Sohn will im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück
veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die
Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben
angegebenen Voraussetzungen erfüllt.
Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt,
wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen
Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei
Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder
entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf
Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch
für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.
Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich
genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz. Die
Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da
dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 %
kommt die Befreiung in Betracht allerdings nur für 1.000 m2. Für 400 m2
sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen anzusetzen.
Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück
vom Finanzamt. Der Bonus beträgt 20 % der förderbaren Kosten pro
Förderungswerber und Jahr, maximal jedoch 20 % von € 3.000,00 exklusive
Umsatzsteuer also € 600,00 jährlich.
Der Handwerkerbonus muss bei einer Bausparkassenzentrale beantragt
werden entweder per Mail, Fax oder Post. Dem vollständig ausgefüllten
und unterschriebenen Antrag sind der Meldezettel bzw. Auszug aus dem
Melderegister und eine Kopie der Endrechnungen beizulegen.
In der Rechnung müssen (neben den gesetzlichen Rechnungsmerkmalen)
Die Rechnung muss in Deutsch oder Englisch ausgestellt werden. Weiters
muss auch eine Überweisungsbestätigung beigelegt werden nicht anerkannt
werden Barzahlungen.
Von der Regierung sind für 2014 nur begrenzte finanzielle Mittel zur
Verfügung gestellt worden. Die Vergabe des Bonus erfolgt chronologisch
nach dem Eintreffen des Antrags.
Ärzte, die in ihrer Praxis Arbeitnehmer beschäftigen, müssen dem
Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden.
Neben den Änderungen, die Mitarbeiter betreffen, müssen auch
Datenänderungen beim Arbeitgeber selbst gemeldet werden, allerdings nur,
wenn sie für den Krankenversicherungsträger wichtig sind.
Änderungen von Mitarbeiterdaten können elektronisch via ELDA gemacht
werden. Meldepflichtig sind z.B. Änderungen
Nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) sind die
Änderungen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Auch Änderungen, die die Praxis betreffen, sind dem
Krankenversicherungsträger zu melden. Eine Änderung der Kontaktdaten muss
immer gemeldet werden.
Die Daten auf dem neuesten Stand zu halten hat auch Vorteile, denn wenn
z.B. die Kontaktdaten veraltet sind, erschwert das die Kommunikation.
Womöglich kann der Krankenversicherungsträger dann wichtige Informationen
nicht oder nur verspätet mitteilen.
Neue Mitarbeiter müssen bereits vor Antritt der Arbeit bei dem
zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.
Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online: www.bmf.gv.at/pendlerrechner/
Das Pendlerpauschale muss mit dem Rechner ermittelt werden.
Errechnet der neue Pendlerrechner ein höheres Pauschale, darf der
Ausdruck erneut abgegeben werden. Die Abgabefrist endet am 30.9.2014.
Alle, die einen Ausdruck mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014
vorgelegt haben, müssen eine neuerliche Abfrage durchführen, damit das
Pendlerpauschale ab 1.1.2015 weiterhin berücksichtigt wird.
Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 durch den Arbeitgeber:
bis spätestens 31.10.2014
Der Arbeitgeber haftet, wenn die Angaben des Arbeitnehmers
offensichtlich falsch sind und das Pendlerpauschale trotzdem
berücksichtigt wurde.
| Folgende Angaben sollten überprüft werden | Beispiele für eine offensichtlich unrichtige Angabe |
|---|---|
| Der Tag, für den die Berechnung erfolgt, muss stimmen. | Die Berechnung wird für einen Sonntag gemacht, obwohl nur unter der Woche gearbeitet wird. |
| Die Adresse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsstätte | Der Arbeitnehmer hat beim Pendlerrechner eine Adresse eingegeben, die nicht mit den Daten in der Lohnverrechnung übereinstimmt oder die Adresse der Arbeitsstätte stimmt nicht. |
| Besitzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen? | Der Arbeitnehmer beantragt das Pauschale, obwohl er einen Firmenwagen benützt. |
11. und 18.10.2014, Bregenz
Eine hochkarätige Schlemmertour durch die Top-Gastronomie verspricht
die Bregenzer Genussrallye. Genießer und Feinschmecker werden in edlen
Fahrzeugen von Restaurant zu Restaurant chauffiert, wo feinste
Delikatessen und ein genussvolles Erlebnis serviert werden.
7.9. - 12.10.2014, Niederösterreich
St. Pölten, Herzogenburg und Lilienfeld sind die Spielstätten des
Festivals Musica Sacra. Seit Jahrzehnten zählt das Event zu den
renommiertesten Veranstaltungen geistlicher Musik. Es stehen Konzerte und
Gottesdienste mit alter, neuer und außergewöhnlicher Musik auf dem
Programm.
3.10.2014 - 15.2.2015, Linz
Der kostbarsten Ressource der Welt wird die Ausstellung im Museum
Lentos gewidmet. "Reines Wasser" stellt ökonomische, soziale und
emotionale Aspekte des unverzichtbaren Elements vor. Die Ausstellung wird
gemeinsam mit der Schau "Oliver Ressler" am 2.10.2014 eröffnet.