News

ÄRZTE-NEWS Herbst 2015

Herbert Tiefling
* Welche Aufwendungen kann ein Primar absetzen?
* Steuerreform: Was hat sich geändert?
* Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016
* Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?
* Neuerungen ab 1.1.2017
* Ärztliche Aufklärungspflicht im Krankenhaus
* Kulturlinks

Welche Aufwendungen kann ein Primar absetzen?

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. Darunter fallen z. B. der weiße Kittel als Arbeitskleidung, Kosten der medizinischen Geräte, Miete, Fachliteratur.

Entscheidung Bundesfinanzgericht: Aufwendungen Primar

Ein Primararzt war in einem Krankenhaus angestellt und erhielt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben bekam er auch Sonderklassegebühren. Im konkreten Fall handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen machte er im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte unter anderem Aufwendungen für Blumengeschenke, Arbeitskleidung für das nichtärztliche Personal, diverse Geräte (wie z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Scanner), MBT-Schuhe, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern geltend.

Der Primar wollte die Klassegelder an das nichtärztliche Personal weitergeben, um Unruhe im Team zu vermeiden. Laut Aussage des Arztes stellten die Zuwendungen an das Personal den Anteil an den Sonderklassegebühren des nichtärztlichen Personals dar.

Sind solche Zuwendungen für den Primar Betriebsausgaben?

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Blumengestecke, Elektrokleingeräte, MBT-Schuhe usw. zählen zu diesen nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) ist nicht der Primar der Arbeitgeber vom Abteilungspersonal, sondern das Krankenhaus. Daher kann auch kein freiwilliger Sozialaufwand vorliegen.

Für das BFG besteht zwar kein Zweifel, dass die Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit des Primars zusammenhängen, allerdings heben die Aufwendungen für diverse Feiern auch das gesellschaftliche Ansehen des Arztes, was die berufliche Mitveranlassung überlagert. Auch Aufwendungen für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals sind daher nicht abzugsfähig.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Aufwendungen für Fortbildung des Abteilungspersonals und Gutscheine bis zu einer bestimmten Höhe.

Steuerreform: Was hat sich geändert?

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten.

Kontoeinsicht nur per richterlicher Anordnung

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über FinanzOnline von der Kontenregistereinsicht informiert werden.

Verschiebung der Erhöhung der Umsatzsteuer im Tourismus

Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1.4.2016 auf 1.5.2016 verschoben. Alle Buchungen bis zu diesem Zeitpunkt werden noch mit 10 % besteuert.

Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime bestehen, sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.

Meldung von Kapitalzuflüsse

Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab EUR 50.000,00 melden, wenn diese in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein getätigt wurden. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte

Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen.

Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu 20 % steuerfrei (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte, besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von EUR 1.000,00 (ursprünglich geplant EUR 500,00) überschritten wird.

Arbeitnehmerveranlagung

Ergibt sich eine Steuergutschrift, soll ab 2016 die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn 

  • bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift aufgrund der antragslosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Gutschrift.

Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen eine automatische Veranlagung erfolgen.

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. In diesem Artikel informieren wir Sie nun über die endgültige Neuregelung der Grunderwerbsteuer.

Bei allen Übertragungen ist die Bemessungsgrundlage zukünftig grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens aber der Grundstückswert. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % außer in folgenden Fällen:

Wert der ImmobilieSteuersatz neu
für die ersten EUR 250.000,000,5 %
für die nächsten EUR 150.000,002 %
darüber hinaus3,5 %

Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das heißt, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte eines Haus an die Tochter schenken.

Neu ist auch, dass Erwerbe innerhalb der Familie immer als unentgeltlich gelten. Der Grunderwerbsteuertarif ist daher wie oben gestaffelt. Bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von EUR 250.000,00 könnte die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein. Bei höherpreisigen Immobilien könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Achtung: Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt nötig!

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten), unentgeltlichen Betriebsübertragung wurde der Freibetrag von bisher EUR 365.000,00 auf EUR 900.000,00 erhöht. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.

Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt der Steuersatz 0,5 %, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist.

Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.

In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Wenn die Steuer bei bestimmten Erwerben in Teilbeträgen gezahlt wird, wird die Steuer deutlich höher. Der Steuerbetrag steigt dabei um 4, 6, 8 oder 10 %.

Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge: Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.

Freibeträge: Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.

Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag

Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.

Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann EUR 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von EUR 12.200,00 und EUR 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf EUR 400,00.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit EUR 220,00 pro Kind und Jahr auf EUR 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig EUR 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: EUR 132,00).

Bildungsfreibetrag

Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.

Neuerungen ab 1.1.2017

Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. Die Änderungen werden erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.

Änderungen bei geringfügig Beschäftigten

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird es künftig nicht mehr geben. Jedes Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert, soll der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, sofern das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsbeginn

Statt der bisherigen Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung kommt eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten, die noch fehlen, müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung soll künftig den Beitragsnachweis und den -grundlagennachweis ersetzen.

Die Meldungen müssen bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erledigt werden. Erfolgt das nicht bzw. nicht vollständig, werden die Werte des Vormonats fortgeschrieben. Sind keine Werte vorhanden, kann der Sozialversicherungsträger sie schätzen.

Änderungsmeldung

Bisher sind Änderungsmeldungen innerhalb von sieben Tagen zu machen. Künftig sind nur jene Änderungen zu melden, die kein Bestandteil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind, wie z. B. ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt sowie Adress- und Namensänderungen beim Versicherten aber auch beim Dienstgeber.

Ärztliche Aufklärungspflicht im Krankenhaus

Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen:

Die erste Stufe, auch Basisaufklärung genannt, soll dem Patienten einen Gesamteindruck von Schweregrad, Verlauf, Belastungen des Eingriffs sowie möglichen Komplikationen vermitteln.

Die nähere Erläuterung von Einzelheiten, die zweite Stufe, z. B. über Häufigkeit bestimmter Risken oder allfälliger Behandlungsalternativen, kann sich aufgrund konkreter Fragen des Patienten individuell anschließen. Es bleibt letztendlich immer die Sache des Arztes, sich zu vergewissern, ob der Patient umfassend informiert ist. Das Aufklärungsgespräch hat auch dann umfassend zu erfolgen, wenn vom Patienten keine Fragen gestellt werden.

Der sogenannte Aufklärungsbogen im Krankenhausalltag ersetzt keinesfalls das mündliche Aufklärungsgespräch. Die Schwäche der standardisierten Bögen liegt vor allem darin, dass nicht im erforderlichen Ausmaß auf die individuellen Aufklärungsbedürfnisse eingegangen wird.

Die erfolgte Aufklärung ist sorgfältig zu dokumentieren, ebenso die vom Patienten erteilte Einwilligung. Es empfiehlt sich, durchaus Details des jeweiligen Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren, z. B. Aufklärungszeitpunkt, anwesende Personen, Patientenfragen oder Ablehnung einer weiteren Aufklärung.

Besonders heikle Punkte des Aufklärungsgesprächs, wie beispielsweise ein vom Patienten erklärter Aufklärungsverzicht oder medizinische Vorkenntnisse des Patienten, sollten ebenso dokumentiert werden wie die Aufklärung über Umstände, die für den Patienten besonders ausschlaggebend waren.

Letztendlich sollte die Aufklärung auch für einen Laien schlüssig und nachvollziehbar sein.

Kulturlinks

www.albertina.at

Edvard Munch, Albertina Wien

25.9.2015 - 24.1.2016

Liebe, Tod und Einsamkeit: Mit rund 120 Werken des norwegischen Künstlers wird dieser Themenbogen gespannt, u. a. werden Der Schrei, Madonna und Der Kuss in der Albertina zu sehen sein.

www.frauenmuseum.at

Frauenalpingeschichte, Hittisau

bis 26.10.2015

Die Ausstellung Ich, am Gipfel in Vorarlberg widmet sich der Frauenalpingeschichte und den bergsteigenden Frauen des 19. und 20. Jahrhunderts. Präsentiert werden ihre Lebensgeschichten und es wird den Vorurteilen bzw. Anfeindungen in der damaligen Zeit nachgespürt.

www.haydnfestival.at

Haydn Festspiele, Eisenstadt

03.-13.9.2015

Das Programm umspannt mit Joseph Haydn und Franz Schubert den Anfang und das Ende der Wiener Klassik. Highlights der diesjährigen Festspiele sind die Konzertserie mit allen Schubert-Symphonien und Liederabende mit hochkarätigen Künstlern.