

In der Vergangenheit konnte Zahngold als Betriebsausgabe abgesetzt
werden. Selbst wenn ein Vorrat für mehrere Jahre angelegt wird. Der
Zeitraum für den das Zahngold angeschafft wurde, musste allerdings
überschaubar bleiben.
Laut Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) galt dies noch
für einen Vorrat der für fünf Jahre angelegt wurde.
Im letzten Jahr wurde eine neue Regelung eingeführt. Diese verbietet
für Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr
unterliegen, das sofortige Absetzen als Betriebsausgabe.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind die Anschaffungskosten von
bestimmten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens erst abzusetzen, wenn sie
aus dem Betrieb ausscheiden. Damit wird das Abflussprinzip durchbrochen.
Der Bestand ist jährlich zu erfassen.
Diese Regelung gilt insbesondere auch für Zahngold. Die bisherige
Anschaffung auf Vorrat und dabei das sofortige Absetzen als
Betriebsausgabe ist nun nicht mehr möglich.
Wird als Gewinnermittlungsart die Basispauschalierung gewählt, werden
die Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung pauschal
ermittelt. Es werden grundsätzlich 12 % der Nettoeinnahmen als
Betriebsausgaben angenommen.
Neben diesen pauschalen Betriebsausgaben dürfen noch zusätzliche
Betriebsausgaben angesetzt werden, wie z.B. Ausgaben für Löhne und
Lohnnebenkosten oder Roh- und Hilfsstoffe.
Zahngold und andere Waren, die für Dienstleistungen verwendet werden,
dürfen nicht zusätzlich zur Pauschalierung als Betriebsausgaben abgesetzt
werden.
Ausgaben für bestimmte Heilbehandlungen können als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden. Darunter fallen unter anderem auch
Kuraufenthalte und Medikamente. Allerdings muss vom Arzt die medizinische
Notwendigkeit bestätigt werden.
Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die
mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.
Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit einer Behinderung
(mindestens 25 %) anfallende Krankheitskosten und Kosten einer
Heilbehandlung können ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Ein Kuraufenthalt muss in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit
stehen und aus medizinischer Sicht zur Heilung (Linderung) notwendig sein.
Mit einer ärztlichen Bestätigung muss die Notwendigkeit der Reise, die
Dauer und das Reiseziel nachgewiesen werden.
In einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien
absolvierte eine Frau eine Kur im Ausland. Sie legte als Bestätigung den
Überweisungsschein des Arztes bei. Darauf gab der Arzt die Diagnose und
die verschriebenen Therapien bekannt. Da er nichts von der Notwendigkeit
der Reise an sich vermerkte, verschrieb der Arzt nur die Therapien,
allerdings nicht den Kuraufenthalt im Ausland.
Daher wurden nur die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen
anerkannt und nicht die sonst angefallenen Kosten für die Reise und das
Zimmer.
Mit einer ärztlichen Bestätigung muss die medizinische Notwendigkeit
der Heilbehandlung nachgewiesen werden. Vor allem bei alternativen
Medikamenten oder Behandlungen kommt dem große Bedeutung zu.
In der konkreten Entscheidung hatte der UFS Wien zu prüfen, ob die
Aufwendungen für Schwedenbitter als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind. Der Patient hatte eine Behinderung von mindestens 25
%.
Trotz eines ärztlichen Attestes, wogegen der Patient Schwedenbitter
einnehmen soll, wurden die Aufwendungen nicht vom UFS als außergewöhnliche
Belastung anerkannt.
Über die Wirkung (bei der Krankheit des Patienten) gibt es keine
gesicherten wissenschaftlichen Belege. Auf dem Attest des Arztes fehlte
eine Verschreibung im Sinne einer verbindlichen Anordnung im Rahmen eines
medizinischen Behandlungsplanes.
Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Mitarbeiters
Ihrer Praxis ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter
bestimmten Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss. Dies
hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst kürzlich entschieden.
Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar,
die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind
bei der Einkunftsart, aufgrund der sie getätigt wurden, abzuziehen.
Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht
werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen.
Arbeitnehmer können ohne besonderen Nachweis jedenfalls einen
Pauschbetrag von € 132,00 jährlich ansetzen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich
veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar wäre. Für den VwGH kommt es bei der Entscheidung,
ob die Unfallkosten abzugsfähig sind, nicht auf die Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenverkehrsmittels an.
Die Aufwendungen für einen Verkehrsunfall können somit zusätzlich zu
den Pauschbeträgen zu Werbungskosten führen. Die Abgeltungswirkung für die
Pauschbeträge betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte anfallenden Kosten.
Ob der Verkehrsunfall privat oder betrieblich veranlasst wurde, hängt
unter anderem davon ab, in welchem Ausmaß der Lenker Schuld am Unfall war.
Laut VwGH tritt das Fehlverhalten des Lenkers nur bei einem grob
fahrlässigen Verhalten gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck in den
Hintergrund.
Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, führt
dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim Arbeitnehmer liegen
jedoch auch hier Werbungskosten vor. Passiert dem Arbeitnehmer auf einer
Dienstfahrt mit seinem Privat-Pkw ein Unfall, kann es sein (wenn die
entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind), dass der Arbeitgeber für den
entstandenen Schaden aufkommen muss.
Die Regierung hat einen Begutachtungsentwurf zum
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013) versendet. Die
tatsächliche Gesetzwerdung ist noch abzuwarten.
Das Mindeststammkapital soll auf € 10.000,00 gesenkt werden (derzeit €
35.000,00). Gründer müssen nur mehr einen Betrag von € 5.000,00 bar
aufbringen (derzeit € 17.500,00). Für alle Gesellschaften, die vor dem
Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, soll es möglich
werden, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals
herabzusetzen. Unverändert bleibt, dass jeder Gesellschafter mindestens
eine Einlage von € 70,00 leisten muss.
Die Gründung bedarf eines Notariatsakts. Die Höhe der für den
Notariatsakt anfallenden Kosten ist abhängig vom Stammkapital. Mit der
Senkung des Stammkapitals verringern sich automatisch auch die Kosten.
Zusätzlich dazu ist (für bestimmte Neugründungen) eine einheitliche
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wertgebühr des Notariatsaktes
von € 1.000,00 vorgesehen.
Weiters sollen auch bestimmte Rechtsanwaltskosten gesenkt werden, wenn
die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Mindest-Körperschaftsteuer ist abhängig vom Mindeststammkapital.
Daher wird es auch hier zu einer Senkung von € 1.750,00 auf € 500,00
jährlich kommen. Die Vorauszahlungen sollen erst im Jahr 2014 auf den
neuen Mindestbetrag herabgesetzt werden.
Die Gründungsanzeige soll nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung
veröffentlicht werden müssen.