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ÄRZTE-NEWS-SOMMER 2014

Herbert Tiefling
* Formen der Zusammenarbeit von Ärzten: Gruppenpraxis oder Ordinationsgemeinschaft?
* Was ändert sich ab Juli?
* Sonderklassegebühren bei Ärzten
* Planen Sie einen Grundstücksverkauf?
* Ärztliche Nebentätigkeit muss gemeldet werden
* Wieviel dürfen Studenten verdienen?
* Kulturlinks

Formen der Zusammenarbeit von Ärzten: Gruppenpraxis oder Ordinationsgemeinschaft?

Gruppenpraxis


Eine Gruppenpraxis kann nur von mindestens zwei Personen, die zur
freiberuflichen Berufsausübung eines Gesundheitsberufes berechtigt sind,
gebildet werden. Das muss nicht unbedingt derselbe Gesundheitsberuf
sein. Allerdings darf zwischen Kassen- und Wahlärzten keine
Gruppenpraxis gegründet werden. Es kann entweder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Personengesellschaft gegründet
werden.


Bei den Personengesellschaften besteht die Möglichkeit:



  • einer Offenen Gesellschaft (OG) oder

  • einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (z.B. ein Jobsharing,
    das in manchen


Bundesländern möglich ist).


Ordinationsgemeinschaft bzw. Apparategemeinschaft


Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man, wenn freiberuflich
tätige Ärzte lediglich die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden
medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine
Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaft können auch
zugleich vorliegen.


Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße
Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein.
Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse,
aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Der Arzt ist dann am
verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-)vertraglichen
Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer
Ertragsgesellschaft.


Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der
Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man
von einer Kostengemeinschaft. Zur Deckung dieser Kosten werden von den
Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.


Was ändert sich ab Juli?

4 % mehr Familienbeihilfe, Senkung des Unfallversicherungsbeitrages
und Geld zurück vom Finanzamt beim Umbau von Wohnraum. Drei positive
Änderungen, die zur Jahresmitte auf uns zukommen.


Mehr Familienbeihilfe ab Juli


Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen
erhöht.


Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 %
angehoben. Die sogenannte Geschwisterstaffelung bleibt erhalten ? sie
steigt ebenfalls um 4 %.






























Alter des Kindes Bisherige Familienbeihilfe

Beihilfe
ab 1.7.2014


bis 2 Jahre € 105,40 € 109,70
3 - 9 Jahre € 112,70 € 117,30
10 - 18 Jahre € 130,90 € 136,20
ab 19 Jahre € 152,70 € 158,90

Der Zuschlag für ein behindertes Kind wird um 8,4 % von derzeit €
138,30 auf € 150,00 erhöht.


Die nächsten Erhöhungen erfolgen am 1.1.2016 und am 1.1.2018. Die
Familienbeihilfe und der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder werden
jeweils um 1,9 % angehoben.


Das Schulstartgeld im Herbst bleibt wie bisher bei € 100,00 pro Jahr
(für 6 - 15-jährige Kinder).


Senkung des Unfallversicherungsbeitrags


Bei den Lohnnebenkosten wurde eine geringfügige Senkung beschlossen.
Der UV-Beitrag wird von derzeit 1,4 % auf 1,3 % herabgesetzt. Mit
1.1.2015 wird zusätzlich auch der Arbeitgeberbeitrag zum
Insolvenz-Entgelt-Fonds von 0,55 % auf 0,45 % verringert.


Handwerkerbonus


Für Arbeitsleistungen zur Erhaltung und Modernisierung von
bestehendem Wohnraum kann der Handwerkerbonus beantragt werden. Die
Arbeiten müssen nach dem 30.6.2014 und vor dem 31.12.2015 begonnen
werden. Erforderlich sind weiters:



  • eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz, in der die
    Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen wird,

  • der Rechnungsbetrag muss mindestens € 200,00 betragen,

  • die Zahlung muss nachweisbar mittels Banküberweisung auf das Konto
    des Rechnungsausstellers eingezahlt werden,

  • den Antrag können sowohl Eigentümer als auch Mieter stellen, wenn
    der Vermieter zwar den Handwerker beauftragt, aber die Kosten der
    Mieter zu tragen hat.


Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten ? ausgenommen
Materialkosten (maximal von € 3.000,00 ohne USt). Der höchste Bonus
beträgt daher € 600,00 p.a.


Sonderklassegebühren bei Ärzten

Ärzte, die in einem Krankenhaus angestellt sind und Patienten behandeln,
die in einer höheren Verpflegungsklasse versichert sind, erhalten im
Regelfall eine Sondergebühr.

Steuerlich gesehen sind solche Sonderklassegebühren entweder



  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit.


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen beim Arzt vor, wenn
die Gebühren von der Krankenanstalt im eigenen Namen eingehoben werden
und die Krankenanstalt danach einen bestimmten Prozentsatz an die Ärzte
(Primar, Turnus- oder Assistenzarzt) auszahlt. Die Gebühr wird bei den
Ärzten in diesem Fall zu den laufenden Monatsbezügen hinzugerechnet und
unterliegt somit dem monatlichen Abzug der Lohnsteuer.


In Kärnten und in der Steiermark sind Sonderklassegebühren beim Arzt
immer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesen Bundesländern
ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gebühr von der Krankenanstalt im
eigenen Namen eingehoben werden muss.


Einkünfte aus selbständiger Arbeit


Die Sonderklassegebühr stellt Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar,
wenn der Primar die Gebühr selbst vom Patienten einhebt und danach einen
Teil an die anderen Ärzte bzw. an die Krankenanstalt abführt. Hier
liegen sowohl beim Primar als auch bei den Assistenz- und Turnusärzten
Einkünften aus selbständiger Arbeit vor.


Wenn die Krankenanstalt die Rechnung zwar ausstellt, aber dabei die
Namen der jeweiligen Ärzte und ihren Anteil an der Gebühr angibt, liegen
bei den Ärzten ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Die
Krankenanstalt übernimmt in diesem Fall lediglich das Inkasso im Namen
und auf Rechnung der Ärzte.


Bei diesen Einkünften wird kein Lohnsteuerabzug durchgeführt. Sie
werden im Zuge der Einkommensteuerveranlagung besteuert.


Planen Sie einen Grundstücksverkauf?

Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der
Grunderwerbsteuer aufgehoben. Der Regierung wurde eine Frist zur
Reparatur bis Ende Mai 2014 eingeräumt. Am 20.05.2014 wurde daher eine
Neuregelung beschlossen.


Unterschied zwischen neuer und alter Regelung


Es wird nun lediglich danach unterschieden, ob der Erwerb innerhalb
der Familie erfolgt oder außerhalb. Nach der alten Regelung war
ausschlaggebend, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgt.


Innerhalb der Familie


Alle Übertragungen innerhalb der Familie werden begünstigt besteuert
? egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Bemessungsgrundlage ist
der dreifache Einheitswert (maximal jedoch 30 % des gemeinen Wertes) ?
Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft.


Der Steuersatz beträgt 2 %.


Außerhalb der Familie


Als Bemessungsgrundlage dient künftig der Kaufpreis bzw. bei
unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert (ausgenommen bestimmte
Anteilsübertragungen von Gesellschaften).


Tipp: Planen Sie eine Liegenschaft zu verschenken oder zu
verkaufen? Dann vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns. Wir
finden die ideale Lösung für Sie!


Ärztliche Nebentätigkeit muss gemeldet werden

Angestellte Ärzte müssen freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten
der jeweiligen Landesärztekammer melden. Die Ärztekammern melden die
selbständige Tätigkeit dann der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft.


Einkünfte aus ärztlichen Tätigkeiten, die nicht aus einem
Angestelltenverhältnis heraus bezogen werden, führen bei Ärzten zu einer
Pflichtversicherung im FSVG (Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger).


Solche ärztliche Nebentätigkeiten sind z.B.



  • die Tätigkeit als Betriebsarzt

  • Ärztenotdienst auf Honorarbasis

  • Ordinationsvertretungen

  • freiberufliche Tätigkeiten an Privatkrankenanstalten oder
    Sanatorien


Eine ärztliche Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn eine
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Eine Bestätigung
darüber muss der Ärztekammer übermittelt werden, außer die
Nebentätigkeit beschränkt sich auf Vertretungstätigkeiten.


Nicht nur der Beginn dieser Tätigkeiten muss gemeldet werden, sondern
auch die Einstellung der ärztlichen Nebentätigkeit muss bekannt gegeben
werden. Auf den Webseiten der meisten Landesärztekammern gibt es
Formulare, mit der die Meldungen einfach erledigt werden können.


Hinweis: Für Sonderklassegebühren gelten eigene
Regelungen.


Nichtärztliche Nebentätigkeit


Bei nichtärztlichen Nebentätigkeiten gelten die allgemeinen Regeln.
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach der Form der
Beschäftigung. Der Arzt kann nebenbei ein echter bzw. freier
Dienstnehmer oder auch ein neuer Selbständiger sein. Nichtärztliche
Nebentätigkeiten sind z.B. das Abhalten von Vorträgen oder das Schreiben
von Büchern.


Wieviel dürfen Studenten verdienen?

Den Sommer nutzen viele Studenten, um Geld zu verdienen.


Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum
Verlust der Familienbeihilfe bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums
führen.


Familienbeihilfe


Studenten dürfen pro Jahr € 10.000,00 verdienen. Wenn das
Jahreseinkommen diese Grenze übersteigt, verringert sich die
Familienbeihilfe, um jenen Betrag, der die Grenze von € 10.000,00
überschreitet.


Berechnung des Einkommens:


Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge. Hat der Student ein Semester keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht
mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für
einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.


Nicht zum Einkommen zählen z.B. auch Studienbeihilfen, Karenzgeld
oder Waisenpensionen.


Stipendium


Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 8.000,00 dazuverdient
werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die
Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je
nach Alter des Kindes (mindestens € 2.762,00).


Bei der Berechnung des Einkommens ist hier das Gesamtjahreseinkommen
(inkl. Waisenpension, Karenzgeld usw.) heranzuziehen. Vom
Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen:
Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und
Werbungskostenpauschale.


Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete
Einkommen geschätzt werden.


Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen
voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als
angegeben, kann es im Zuge der Nachverrechnung zu einer Rückforderung
der Beihilfe kommen.


Kulturlinks

www.diewasnerin.at

Literarische Momente


17.5. - 13.12.2014, Bad Aussee


Literarische Momente kann man im Ausseerland besonders schön
genießen. Das Hotel "Die Wasnerin" hat über das ganze Jahr verteilt
österreichische und deutsche Literaten zu Gast und bittet u. a. Barbara
Frischmuth, Dirk Stermann, Peter Heinisch und Thomas Glavinic für
Lesungen auf die Bühne.


www.ofs.at

Opernfestspiele AIDA


9.7. - 17.8.2014, Römersteinbruch St. Margarethen


Aida, Liebe bis in den Tod. Die Opernfestspiele St. Margarethen
zeigen Guiseppe Verdis Werk monumental inszeniert. Dafür sorgt Robert
Dornhelm, der für die Operninszenierung im Römersteinbruch
verantwortlich zeichnet. Eine Oper für die Sinne auf Europas größter
Naturbühne!