

Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang Juli beschließt bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen. Dieser Artikel enthält nur ausgewählte Neuerungen.
Ändert sich ein Absetzbetrag/Freibetrag?
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen derzeit EUR 345,00 der Betrag soll auf EUR 400,00 angehoben werden.
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von EUR 12.200,00 und EUR 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf EUR 400,00.
Der Kinderfreibetrag wird von derzeit EUR 220,00 auf EUR 440,00 jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig EUR 300,00 pro Elternteil jährlich (derzeit: EUR 132,00).
Wieviel Einkommensteuer werden Sie künftig zahlen?
So wie es derzeit aussieht, wird die Steuer gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingeführt.
Beispiel: Bruttoeinkommen EUR 1.880,00 pro Monat EUR in diesem Fall werden netto jährlich ca. EUR 860,00 mehr bleiben.
| Neuer Grenzsteuersatz | Alter Grenzsteuersatz | ||
|---|---|---|---|
| Tarifstufen | Steuersatz | Tarifstufen | Steuersatz |
| bis EUR 11.000,00 | 0 % | bis EUR 11.000,00 | 0 % |
| EUR 11.001,00 - EUR 18.000,00 | 25 % | EUR 11.001,00 - EUR 25.000,00 | 36,5 % |
| EUR 18.001,00 - EUR 31.000,00 | 35 % | EUR 25.001,00 - EUR 60.000,00 | 43,21 % |
| EUR 31.001,00 - EUR 60.000,00 | 42 % | über EUR 60.000,00 | 50 % |
| EUR 60.001,00 - EUR 90.000,00 | 48 % | ||
| EUR 90.001,00 - EUR 1 Mio. | 50 % | ||
| über EUR 1 Mio. | 55 %* | ||
* fünf Jahre befristet
Sonderausgaben
Gestrichen werden die sogenannten Topf-Sonderausgaben, wie Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung. Sie werden nur mehr bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1.1.2016 liegt.
Kapitalertragsteuer wird erhöht
Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % soll nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die bisher der besondere Steuersatz von 25 % angewendet wurde, wird der Steuersatz auf 27,5 % angehoben ab 2016.
Bankenpaket
Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden, höhere Kapitalabflüsse zu melden. Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen sind ab EUR 50.000,00 bekannt zu geben (auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Transaktionen). Geschäftskonten sollen von dieser Regelung ausgeschlossen sein.
Immobilienertragsteuer
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung werden aber bleiben. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.
Verlustausgleich Grundstücksveräußerung
Beim Verlustausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit den Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig 60 % (statt bisher 50 %) des Verlustes ausgeglichen werden können. Der Verlustausgleich kann auf Antrag auf 15 Jahre verteilt werden. Auch im betrieblichen Bereich kommt es zu einer Anpassung der Regelungen zum Verlustausgleich.
Grunderwerbsteuer
Künftig soll bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleitete Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.
Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:
Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
| Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
| unter EUR 250.000,00 | 0,5 % |
| von EUR 250.001,00 bis EUR 400.000,00 | 2 % |
| über EUR 400.000,00 | 3,5 % |
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher EUR 365.000,00 auf EUR 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % des Gesamtwertes der Immobilie.
Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.
Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag).
Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben auf fünf Jahre verteilt zu entrichten.
Absetzung für Abnutzung
Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Betriebsgebäuden soll für unmittelbar betrieblich genutzte Gebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % der Anschaffungskosten kommen ab 2016. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher 2 %) anzuwenden (wie im außerbetrieblichen Bereich).
Instandhaltungs- und Instandsetzung
Instandsetzungskosten bisher
Im außerbetrieblichen Bereich sind diese bei Wohngebäuden und bei an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude zwingend auf zehn Jahre zu verteilen.
Instandhaltungsaufwendungen bisher
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Sie auf Antrag auch auf zehn Jahre verteilt werden.
NEU: Diese Verteilzeiträume sollen nun einheitlich auf 15 Jahre verlängert werden. Ab dem Jahr 2016 soll dies auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden sein
Laut der Bundesabgabenordnung soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht kommen. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.
Für Ärzte gibt es keine Sonderregelung. Vor allem Wahl- und Tierärzte werden daher betroffen sein. Zum Barumsatz im Sinn dieser Bestimmung gehört auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder Gutscheinen.
Für alle, die mobile Tätigkeiten ausführen (und nicht unter die sogenannte Kalte-Hände-Regelung fallen), wie z. B. manche Tierärzte, gibt es eine spezielle Regelung. Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und anschließend in der Registrierkasse in der Praxis erfassen.
Auch für die Kunden selbst kommt eine Neuregelung. Nach dem Kauf bzw. Bezahlung der Dienstleistung muss der Kunde den Kassenzettel entgegennehmen und ihn mitnehmen bis er außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten ist.
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:
Wenn der Beruf krank macht, können hohe Kosten anfallen, die selbständige Ärzte unter Umständen als Betriebsausgaben absetzen können.
Eine Berufskrankheit ist gegeben, wenn
Unverschuldeter Autounfall
Bei einem unverschuldeten Autounfall, der sich auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat, können die Krankheits- und auch Kurkosten Betriebsausgaben darstellen. Allerdings nur die Ausgaben nach Berücksichtigung des Kostenersatzes durch die Haftpflichtversicherung des Lenkers, der den Unfall verschuldet hat.
Aufwendungen zur Vermeidung von Berufskrankheiten
Bei Radiologen und anderen Ärzten, die im Strahlenbereich tätig sind, können auch die Kosten zur Vermeidung von Berufskrankheiten absetzbar sein. Das gilt für alle Fachärzte, die nahe an die höchstzulässige Jahresdosis an Strahlung herankommen, wie beispielsweise Orthopäden, Unfallchirurgen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Angiographien und Strahlentherapeuten.
Massagetherapie keine Betriebsausgabe beim Zahnarzt
Ein Zahnarzt darf Krankheits- und Massagekosten auf Grund von Beschwerden im Bewegungsapparat laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) nicht als Betriebsausgaben geltend machen.
Dies obwohl der Zahnarzt einen Überweisungsschein für physikalische Behandlung und eine ärztliche Bestätigung vorlegte, die einen Zusammenhang der Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit aufzeigte.
Laut dem Unabhängigen Finanzsenat gelten diese Ausführungen praktisch für alle Berufe, in welchen körperliche Zwangshaltungen über einen gewissen Zeitraum eingehalten werden müssen. Er sah daher keine erhöhte Belastung bei Zahnärzten gegeben.
Medizinische Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das heißt der Arzt darf einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und anderseits hat er auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.
NEU: Einsetzen einer Spirale ist steuerpflichtig.
Umsätze, die nicht aus einer Heilbehandlung stammen, sind jedoch nicht steuerbefreit. Darunter fällt seit Jahresbeginn z. B. auch das Einsetzen einer Spirale im Zusammenhang mit Empfängnisverhütung. Es müssen 20 % Umsatzsteuer abgeführt werden.
Eine steuerfreie Heilbehandlung könnte nur in speziellen Fällen vorliegen, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird.
Erzielt der Arzt jährlich nicht mehr als ? 30.000,00 Umsatz, dann fällt er unter die Kleinunternehmerregelung und seine Umsätze sind wieder von der Umsatzsteuer befreit. Aber wie ist diese Grenze zu berechnen? Das österreichische Recht geht hier nicht konform mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union.
Nach bisheriger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze alle Umsätze einzuberechnen. Es muss daher ein fiktiver Nettoumsatz berechnet werden.
Vom österreichischen Recht abweichend sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU vor, dass nur bestimmte steuerbefreite Umsätze bei der Berechnung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern miteinzurechnen sind.
Nach der Richtlinie sind die Umsätze aus einer ärztlichen Heilbehandlung nicht anzusetzen. Daher wären die Umsätze aus dem Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung nach der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit. Der Arzt könnte sich daher auf das Unionsrecht berufen und die Kleinunternehmerregelung geltend machen.
4.7.-1.8.2015
Es ist ein Fixpunkt im Kulturkalender: Das Opernfestival Klosterneuburg bietet Operngenuss unter freiem Himmel und im barocken Ambiente. Auf der Bühne stehen Daniela Fally und Paolo Rumetz in Rigoletto von Guiseppe Verdi.
4.7.-30.8.2015
Seit 1791 wird das älteste, im Originalzustand erhaltene Stadttheater Österreichs bespielt. Heuer steht mit ?Wie zerronnen, so gewonnen? eine köstliche Charakterkomödie auf dem Programm. Ganz nebenbei lassen sich auch Kuriositäten aus vergangenen Zeiten entdecken.
Ensemble:Porcia Spittal/Drau
15.7.-30.8.2015
Beste Unterhaltung steht in Spittal an der Drau auf dem Programm. Das traditionsreiche Theater Ensemble:Porcia lädt zu französischen Komödien im Arkadenhof des Schloss Porcia ein. Bei Cyrano de Bergerac oder Monsieur Ornifle darf geträumt, gelacht und gestaunt werden.