

* Was ist beim Betrieb einer Registrierkasse in der Arztpraxis zu beachten?
* Zurück aus dem Urlaub ? Steuern an der Grenze?
* Ist ein visitierender Arzt in einer Dialysestation Arbeitnehmer?
* Wie erfährt die Finanz von Kapitalabflüssen?
* Kulturlinks ? Sommer 2018
Wie bereits berichtet, sind auch Ärzte von der Registrierkassenpflicht betroffen. Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z. B. das Privathonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von Ärzten ? hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.
Sobald Sie als Arzt also
beginnt der laufende Betrieb der Kasse.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu:
Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit nicht möglich, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette ?Sicherheitseinrichtung ausgefallen? mit einem entsprechenden Vermerk am Beleg.
Nach der Reparatur ist über diese Belege ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen und zu speichern. Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.
Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Wenn keine andere funktionierende Kasse vorhanden ist, nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren. Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich. Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut Bundesministerium für Finanzen binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.
Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null, sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll und bewahren Sie beides auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline.
Stand: 28. Mai 2018
Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden ? siehe Aufstellung).
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind u. a. außerhalb der EU erworbene Waren, die die angeführten Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von ? 430,00 für Flugreisende oder ? 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf ? 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.
Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren:
| Aus der EU | Aus dem Drittland | |
| Bier | 110 Liter | 16 Liter |
| Wein | 90 l / davon max. 60 l Schaumwein | 4 Liter (nicht schäumende Weine) |
| Spirituosen | 10 Liter 2) | 1 Liter 2) 3) |
| Zigaretten | 800/300 Stück 1) | 200 Stück 3) oder |
| Zigarillos | 400 Stück | 100 Stück 3) oder |
| Zigarren | 200 Stück | 50 Stück 3) oder |
| Rauchtabak | 1 kg | 250 g 3) |
1) Für Zigaretten, die im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitgenommen werden, gilt eine Richtmenge von nur 300 Stück.
2) Beträgt der Alkoholgehalt höchstens 22 %vol., beträgt die Freigrenze 20 l (aus der EU), 2 l (aus dem Drittland)
3) ab einem Alter von 17 Jahren
Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von ? 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.
Tipp: Dies ist nur eine unvollständige Übersicht über die wesentlichsten Regelungen. In der BMF-App sind im Menüpunkt ?Freigrenzen und Freimengen? detaillierte Informationen je Land, aus dem man einreist zu finden.
Stand: 28. Mai 2018
Die Umqualifizierung von selbständigen Tätigkeiten eines Arztes in die eines Arbeitnehmers seitens der Finanz oder der Sozialversicherung ist ein brennendes Dauerthema, da wesentliche finanzielle Nachbelastungen die Folge sein können.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die selbständige Tätigkeit der visitierenden Ärzte in der Dialysestation, welche in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, in ein Dienstverhältnis umqualifiziert und die entsprechenden Steuern nachverrechnet. Argumentiert wurde, dass die Ärzte in den Organismus der Gesellschaft integriert waren, kein Unternehmerwagnis und auch keine völlige Weisungsfreiheit bestünden.
Für die Eingliederung in den Organismus der Organisation sprechen laut Finanzamt die Tätigkeiten der Ärzte auf Dauer (Verträge sind zumindest für ein Jahr befristet, teilweise aber auch unbefristet), regelmäßige monatliche Besprechungen und dass die Tätigkeit nach außen dadurch erkennbar sei, dass die visitierenden Ärzte gegenüber den Patienten als für die Dialysestation tätige Fachärzte auftraten. Die Tätigkeit der visitierenden Ärzte sei in der Betriebsbewilligung auch vorgesehen.
Beim Kriterium der Weisungsgebundenheit argumentierte das Finanzamt, dass es ausreicht, wenn der Arbeit-geber lediglich die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu koordinieren, auch wenn er praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift.
Auch erkannte die Finanz eine persönliche Arbeitspflicht, da eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorlag, sondern nur eine Vertretung im Team. Andere Vertretungen können nur von der Geschäftsleitung organisiert werden, da Befähigungsnachweise etc. überprüft werden müssten.
Auch das Unternehmerwagnis der Ärzte sei nicht gegeben, da z. B. keine Betriebsmittel erforderlich sind.
In Summe würden aus Sicht der Finanz die Merkmale einer nicht selbständigen Tätigkeit eindeutig überwiegen.
Gegen den Bescheid der Finanz wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) erhoben, welches der Beschwerde Folge gab und die Bescheide abänderte. Dies wurde damit begründet, dass nach Abwägung der Sach- und Rechtslage und der Auswertung der Aussagen der Ärzte die Merkmale der Selbständigkeit jene der Unselbständigkeit überwögen und die Ärzte weder in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgeberin eingebunden noch deren Weisungen zu folgen verpflichtet gewesen seien.
Das Finanzamt wandte sich nun mittels Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesgerichtshofs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Umstand, dass ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt, noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht. Es handelt sich hier um eine jener Berufstätigkeiten, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt.
Das Merkmal der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber würde bei der steuerrechtlichen Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund treten. Für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sprechen die Eingliederung der beiden betroffenen Ärzte in den Visitenplan unter ausschließlicher wechselseitiger Vertretungsmöglichkeit unter den drei visitierenden Ärzten sowie die festgestellten Weisungsbefugnisse an das ärztliche Personal der Station. Den betroffenen Ärzten oblag auch die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen sowie die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Dialysestation.
Stand: 28. Mai 2018
Das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet unter anderem alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens ? 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind z. B. Kapitalabflüsse von Geschäftskonten oder Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.
Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Regelung, sind:
Auch Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar. Ebenso besteht Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.
Zudem müssen Banken auch Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab ? 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.
Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl von Unterlagen ein.
Stand: 28. Mai 2018
bis 7.10.2018
Märchen begeistern seit jeher Groß und Klein. Daher widmet das Spielzeugmuseum Salzburg diesem Thema heuer eine Sonderausstellung: In verschiedenen Märchenhäuschen findet man Spannendes zu den Geschichten der Brüder Grimm & Co, wunderschön aufbereitet gibt es hier jede Menge zu entdecken.
10.8.-27.8.2018
Mitte August kann man heuer afrikanische Lebensfreude pur auf der Donauinsel erleben. Neben einem bunten Handwerksbasar locken zahlreiche kulinarische Gaumenfreuden und ein reichhaltiges kulturelles Angebot, untermalt von einem afrikanischen Musikprogramm. Die Veranstaltung setzt zudem auf eine enge Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen.
bis 14.10.2018
Nachdem der Linzer Höhenrausch im letzten Jahr eine Pause eingelegt hat, hisst er heuer unter neuem Motto die Segel: 2018 dreht sich alles um das nasse Element. Mehr als 40 internationale Künstler haben sich dem Thema Wasser auf unterschiedlichste Weise angenommen und präsentieren über den Dächern von Linz beeindruckende Konstruktionen.
Stand: 28. Mai 2018