

Nehmen Sie sich vor dem Jahreswechsel ausreichend Zeit, um Ihre
Steuersituation nochmals zu überdenken. Nachfolgend haben wir eine
Checkliste der Steuersparpotenziale erstellt, die man noch vor dem
Jahreswechsel beachten sollte.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt
grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten,
dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht,
wie bei der doppelten Buchhaltung (Bilanzierung) der Zeitpunkt des
Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten,
Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu
beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15.1.2014
bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im
Dezember 2013 als bezahlt.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem
Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:
Nicht vergessen: Der investitionsbedingte
Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
tatsächlich investiert wird. Es müssen ungebrauchte abnutzbare,
körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier
Jahren gekauft werden. Daneben fallen auch Wertpapiere unter die
begünstigten Wirtschaftsgüter, wenn sie den Voraussetzungen zur
Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen und für mindestens vier
Jahre der Arztpraxis gewidmet werden.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr
der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten Sie diese
noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang)
2014 ohnehin geplant ist.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des
jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die
Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig
bis zum 31.12.2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um
von Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein,
usw.) handeln. Bargeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern,
sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei.
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet
werden. Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin,
Gewinne zu realisieren.
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des
aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr
höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine
Spende auf Anfang 2014 zu verschieben.
Manche Umsätze als Arzt sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Wenn Sie steuerpflichtige Umsätze haben, können Sie aber unter
Umständen unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Die Umsatzgrenze
für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese
Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende
diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von
Umsätzen, falls dies möglich ist, in das Folgejahr zu verschieben, um
nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Die Umsatzgrenze kann
einmal in fünf Jahren um 15 % überschritten werden.
Mit Jahresende läuft die Fünfjahresfrist für die Antragstellung der
Arbeitnehmerveranlagung 2008 aus.
Alle Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im
Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, sind von der
Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung ist eine sogenannte unechte Befreiung.
Das bedeutet, dass Sie sich bei einem Einkauf auch keine Vorsteuer
zurückholen können.
Neben Heilbehandlungen sind auch ästhetisch-plastische Leistungen mit
medizinischer Indikation und Schwangerschaftsabbrüche befreit, wenn ein
therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Nach dem Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und
Operationen (ÄsthOpG) liegt eine medizinische Indikation vor, wenn die
Behandlung oder Operation:
Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird dem Arzt
überlassen. Bei jeder ästhetischen Operation und Behandlung, bei der eine
medizinische Indikation vorliegt, sollte diese in den
Behandlungsunterlagen genau dokumentiert werden.
Wenn Sie Behandlungen durchführen, die nicht von der Umsatzsteuer
befreit sind, müssen Sie für die Leistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen
(in der Regel 20 %). Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.
Haben die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht
überstiegen, können die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich
abgegeben werden. Bei einem Umsatz von nicht mehr als € 30.000,00 müssen
Sie keine UVA abgeben, wenn Sie die Umsatzsteuer spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet haben oder sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt. Selbst wenn Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung
abgeben müssen, muss (vierteljährlich) eine UVA erstellt und aufbewahrt
werden.
Neben der Umsatzsteuervoranmeldung ist zusätzlich auch eine
Jahreserklärung abzugeben.
Ausnahmeregelungen gibt es, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in
Anspruch nehmen. Dies ist bis zu einem Gesamtumsatz von € 30.000,00 pro
Jahr möglich.
Ihr Kind studiert im Ausland ? In welchem Fall kann der finanzielle
Mehraufwand als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden?
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat berücksichtigt.
In einer Entscheidung des UFS studierte die Tochter in Tübingen
(Deutschland), der Vater ist deutscher Staatsbürger, lebt aber mit der
restlichen Familie seit 2006 in Wien. Ein Medizinstudium ist in Wien
möglich, daher sah das Finanzamt die Voraussetzung für den Abzug des
Pauschbetrages nicht gegeben.
Für den UFS war aber ausschlaggebend, ob das Studium in Tübingen dem
Studium in Wien entspricht. Laut dem UFS entsprechen zwar die Kernbereiche
des Medizinstudiums in Deutschland jenen in Österreich, allerdings
bestehen deutliche Unterschiede im Studienverlauf. In Deutschland ist die
praktische Ausbildung in das Studium integriert, während in Österreich zur
selbständigen Berufsausübung ein mindestens dreijähriger Turnus nach dem
Studium erforderlich ist. Die Tochter befindet sich auch bereits am Ende
des Studiums ? aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus ist ihr daher ein
reibungsloser Studienwechsel nicht möglich.
In dieser konkreten Fallkonstellation sah der UFS das Studium in Wien
nicht dem Studium in Tübingen entsprechend, daher steht dem
Steuerpflichtigen der Pauschbetrag zu.
| ASVG | ||
|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze | ||
| täglich | € 30,35 | |
| monatlich | € 395,31 | |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgaben | € 592,97 | |
| Höchstbeitragsgrundlage | ||
| täglich | € 151,00 | |
| monatlich | € 4.530,00 | |
| jährlich für Sonderzahlungen | € 9.060,00 | |
| Höchstbeitragsgrundlage | ||
| montaltich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | € 5.285,00 |
| GSVG | ||
|---|---|---|
| Pensionsversicherung | ||
| Höchstbeitragsgrundlage | ||
| pro Monat | € 5.285,00 | |
| pro Jahr | € 63.420,00 | |
| Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr | ||
| pro Monat | € 537,78 | |
| pro Jahr | € 6.453,36 | |
| Mindestbeitragsgrundlage ab 4. Jahr | ||
| pro Monat | € 687,98 | |
| pro Jahr | € 8.255,76 | |
| Unfallversicherung | ||
| monatlich | € 8,67 | |
| jährlich | € 104,04 | |
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein
Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der
Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
zuerkannt,
| Altersgruppe | Euro |
|---|---|
| 0-3 Jahre | € 194,00 |
| 3-6 Jahre | € 249,00 |
| 6-10 Jahre | € 320,00 |
| 10-15 Jahre | € 366,00 |
| 15-19 Jahre | € 431,00 |
| 19-20 Jahre | € 540,00 |
Tournee bis 27.4.2014
Die multimediale Neuinszenierung der erfolgreichen Zirkusshow ist auf
Tournee. André Hellers Zirkus-Extravaganz vom Kontinent des Staunens
präsentiert sich bis April 2014 als Theaterereignis. Afrika! Afrika! kommt
u.a. nach Salzburg, Wien, Bregenz und Graz.
bis 27.4.2014, Winterpalais Wien
Einst für den Hausherrn als prachtvoll ausgestattetes Wohn- und
Repräsentationspalais errichtet und nun nach langjährigen
Renovierungsarbeiten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, präsentiert
sich das Winterpalais im barocken Glanz und mit Besonderheiten aus der
Belvedere-Sammlung.
inatura ? Erlebnis Naturschau Dornbirn
Inatura in Dornbirn macht eine Reise durch den menschlichen Körper. Im
neuen Teil der Erlebnis-Naturschau geht es um Lebensstil schlechthin: Wie
und was isst man oder wie funktionieren Immunsystem und Hormone. Eine
erlebnisreiche Ausstellung ? von Forschern entwickelt.