

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Im neuen Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz
einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.
Ab 1. Jänner 2018 muss der Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes (Art des Gesundheitsberufs und Dienstort) mittels ELDA durchführen. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso ab 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden.
Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes wird die Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend sein! Als Berufseinsteiger ist man ab dem 1. Juli 2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1. Juli 2018 bereits berufstätig ist, muss bis spätestens 30. Juni 2019 einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.
Wer am 1. Juli 2018 bereits tätig ist, braucht jedenfalls einen Identitätsnachweis (z. B. Reisepass), einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, einen Qualifikationsnachweis sowie ein Passfoto. Berufseinsteiger brauchen zusätzlich auch einen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (z. B. Strafregisterbescheinigung), ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung und einen Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Bei Eintragung in das Register wird eine Bestätigung ausgestellt und danach ein Berufsausweis per Post zugesandt. Die Registrierung ist mit Eintragung für fünf Jahre gültig. Falls sich Daten ändern, sind diese innerhalb eines Monats der Registrierungsbehörde zu melden.
Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. In diesem Artikel sind nur die Eckpunkte der neuen Registrierungspflicht dargestellt. Alle Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at Verfügung gestellt.
Stand: 28. November 2017
Die Patientin, als klagende Partei, ging im Zeitraum zwischen 2005 und 2011, in regelmäßigen Abständen zur Fachärztin für Gynäkologie, wobei auch routinemäßig Krebsabstriche gemacht wurden.
Ab dem Jahr 2008 traten bei der Patientin sogenannte ?Kontaktblutungen? auf, die jedoch bei der genommenen Abstrichentnahme nie auftraten.
Der Pathologe begutachtete diese Abstriche; die behandelnde Gynäkologin hat jedoch den Pathologen nicht über diese bestehenden Blutungen informiert. Auch der Pathologe beanstandete nie die teilweise mangelnde Qualität der Abstrichentnahmen, die nur eine eingeschränkte Beurteilung zuließen.
Die Patientin wurde nicht über die Begutachtung des externen Pathologen informiert. Bis zum Jahr 2010 wurden alle Befunde mit ?unauffällig? beurteilt, obwohl bereits seit dem Jahr 2005 ?PAP III? vorlag.
Der OGH kam in seiner Entscheidung (1 Ob 161/16g) zu dem Ergebnis, dass der Behandlungsvertrag zwischen der Gynäkologin und der Patientin auch die fachgerechte Beurteilung der Gewebsproben durch den Pathologen beinhaltet und daher kein eigener Behandlungsvertrag zwischen dem Pathologen und der Patientin zustande kam.
Der Pathologe fungierte sozusagen als ?Erfüllungsgehilfe? der Gynäkologin. Dies bedeutet eine erweiterte Haftung für allfällige Behandlungsfehler des Pathologen.
Der Klägerin wurde ein Schmerzengeld in der Höhe von ? 35.000,00 zugesprochen, zusätzlich noch eine Haftung der Gynäkologin für künftige Schäden, die auf die verspätete Behandlung des Zervikalkarzinoms zurückzuführen sind.
Da also auch bei externer Begutachtung von Patienten durch andere (Fach-)Ärzte eine erweiterte Haftung des behandelnden Arztes vorliegen kann, ist es ratsam, sich als betroffener Arzt an einen Rechtsanwalt zu wenden, um etwaige Präventivmaßnahmen ergreifen und Patienten rechtzeitig auf die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten hinweisen zu können.
| ASVG | |
| Geringfügigkeitsgrenze | |
| monatlich | ? 438,05 |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | ? 657,08 |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| täglich | ? 171,00 |
| monatlich | ? 5.130,00 |
| jährlich für Sonderzahlungen | ? 10.260,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | ? 5.985,00 |
| GSVG/FSVG | |
| Pensionsversicherung FSVG | 20 % |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| pro Monat | ? 5.985,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| pro Jahr | ? 71.820,00 |
| Mindestbeitragsgrundlage | |
| pro Monat | ? 654,25 |
| Mindestbeitragsgrundlage | |
| pro Jahr | ? 7.851,00 |
| Unfallversicherung | |
| Beitrag zur Unfallversicherung | |
| pro Monat | ? 9,60 |
| pro Jahr | ? 115,20 |
Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Themen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:
GSVG-Krankenversicherte erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von ? 29,46 (Wert 2017) pro Tag. Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1. Juli 2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.
Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.
Die wesentlichsten Änderungen sind
Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.
24.11.-23.12.2017, Wien
Erleben Sie im weltbekannten Stephansdom eine ganz besondere vorweihnachtliche Atmosphäre: Die Adventkonzerte des Wiener Kammerorchesters mit Trompetenbegleitung lassen Klassiker von Mozart, Haydn, Schubert und Bach lebendig werden. Ein zusätzliches Highlight im Stephansdom bietet zudem die Veranstaltung ?Voices of Musical? am 11. Dezember.
2.12.2017-6.1.2018, Graz
Krippenfans aufgepasst! Eine Krippe der besonderen Art gibt es auch in diesem Jahr wieder in Graz zu bestaunen: Die Eiskrippe aus ca. 45 Tonnen Eis ist längst fester Bestandteil des Grazer Advents ? und trotzdem immer etwas ganz Besonderes. Der renommierte Eiskünstler Kimmo Frosti und sein Team aus internationalen Eisschnitzern freuen sich auf zahlreiche Besucher.
10.12.2017-21.3.2018, Innsbruck
Die Musik von Leonard Bernsteins West Side Story verbindet Elemente des Jazz mit der Symphonie, spanische Klänge mit italienischem Opernstil. Die Neuinszenierung liegt in den Händen von Enrique Gasa Valga. Als Spanier in Österreich bringt er die Erfahrung mit, sich in die Welt der Latino-Einwanderer einzufühlen.