Steuertermine Österreich 2026 – was Wiener Unternehmer:innen wissen müssen

Das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) hat einige Änderungen mit sich gebracht – da lohnt es sich, die Fristen und Abgaben für Wiener Betriebe mit Dienstnehmer:innen noch einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn nur wer die wichtigsten Steuertermine für das Jahr 2026 kennt und rechtzeitig handelt, kann Mahnungen und Säumniszuschläge vermeiden.

Umsatzsteuervoranmeldung: jeden Monat im Blick behalten

Für die meisten Unternehmer:innen ist die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) die regelmäßigste Pflicht im Steuerjahr. Sie ist jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats fällig. Wer also die Umsätze für Jänner meldet, hat Zeit bis zum 15. März. Wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von maximal 100.000 Euro erzielte, kann vierteljährlich abrechnen. Die Fälligkeiten lauten dann 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen, sofern Sie keinen steuerlichen Vertreter haben.

Einkommen- und Körperschaftsteuer: Frist je nach Einreichweg

Für die Einkommensteuererklärung gilt grundsätzlich der 30. April als Abgabetermin. Wer elektronisch über FinanzOnline einreicht, hat bis zum 30. Juni Zeit. Dasselbe gilt für die Körperschaftsteuer (KöSt). Wer durch Steuerberater:innen vertreten ist, profitiert in der Regel von einer automatischen Fristverlängerung durch den sogenannten Quotenplan der Steuerberater:innen – ein weiterer guter Grund, die Buchhaltung und Steuererklärung in professionelle Hände zu legen.

Steuertermine 2026: Neuerungen

Neu ab 2026 gilt: Die Einkommensteuertarifstufen wurden um 1,73 Prozent angehoben – eine Folge der Abschaffung der kalten Progression. Steuerfrei bleibt ein Einkommen bis 13.539 Euro. Die Körperschaftsteuer (KöSt) beträgt weiterhin 23 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens. Die Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs und FlexKap liegt bei 500 Euro pro Jahr (125 Euro pro Quartal).

Für Wiener Betriebe mit Dienstnehmer:innen gelten besondere Regeln: Sie müssen eine Kommunalsteuer in Höhe von drei Prozent der monatlichen Bruttolohnsumme bis zum 15. des Folgemonats an die MA 6 der Stadt Wien abführen. Die Jahreserklärung muss bis zum 31. März des Folgejahres über FinanzOnline eingereicht werden (Gemeindekennziffer 90101 für Wien).

Zusätzlich fällt die Dienstgeberabgabe an, die umgangssprachlich auch als „U-Bahn-Steuer“ bezeichnet wird, da die Stadt Wien die Abgabe für den U-Bahn-Bau verwendet. Sie beträgt 2 Euro pro Dienstverhältnis und angefangener Woche, ist ebenfalls monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten und bis zum 31. März des Folgejahres zu erklären. Beide Abgaben sind an die Stadt Wien und nicht an das Finanzamt zu zahlen.

Mit Blick in die Zukunft: Vorauszahlungen nicht vergessen

Neben den Erklärungspflichten sind auch die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer zu beachten. Diese werden vom Finanzamt festgesetzt und sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Wer seine Vorjahreszahlen kennt und größere Veränderungen im laufenden Jahr erwartet, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen und so Liquiditätsengpässe vermeiden.

Gut vorbereitet mit der richtigen Unterstützung bei Steuerfragen

Die Fülle an Terminen und die Neuerungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 machen deutlich: Steuerliche Sorgfalt zahlt sich aus, erfordert aber einiges an Know-how. Und das haben wir. Die Expert:innen der Treuhand-Union begleiten Wiener Unternehmer:innen durch das gesamte Steuerjahr: von der laufenden Buchhaltung über die Lohnverrechnung bis zur rechtzeitigen Einreichung aller Erklärungen. Mit 25 Kanzleien österreichweit und einem festen Ansprechpartner, der Ihr Unternehmen kennt, bleiben keine Fristen auf der Strecke.

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