Durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) in den Kalenderjahren 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu reduzieren.
Voraussetzung für diese Senkung der Lohnnebenkosten ist, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. einem betriebsinterner Aktenvermerk) festgelegt wird.
Durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) in den Kalenderjahren 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu reduzieren.
Voraussetzung für diese Senkung der Lohnnebenkosten ist allerdings, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) auch ein betriebsinterner Aktenvermerk.
Dieser Aktenvermerk ist:
Weitere Voraussetzungen sind für diese Möglichkeit der Kosteneinsparung ab 01.01.2023 nicht nötig.
Unser Personalverrechnungsteam steht Ihnen für Fragen dazu gerne zur Verfügung.