
Der Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds ersetz signifikant betroffenen Unternehmern teilweise die Fixkosten und den Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren. Anträge sind ab 20.05.2020 möglich. Kurz danach kann mit einer ersten Teilauszahlung des Zuschusses gerechnet werden.
Gefördert werden ausschließlich Fixkosten und der Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren mittels eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Fixkosten sind dann förderfähig, wenn diese betrieblich veranlasst sind und zwischen 16.3.2020 und 15.09.2020 anfallen.
Fixkosten sind:
Versicherungsleistungen zur Deckung dieser Fixkosten (z.B. Betriebsausfallsversicherung), sind in Abzug zu bringen.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses hängt vom Umsatzrückgang während des Betrachtungszeitraumes ab.
Der Umsatzrückgang wird durch eine Gegenüberstellung der Umsätze während des Betrachtungszeitraumes mit dem Vorjahr (2019). Der anwendbare Betrachtungszeitraum ist derzeit entweder das zweite Quartal 2020 oder drei zeitliche zusammenhängende Monate zwischen 16.3.2020 und 15.09.2020.
Einnahmen-Ausgabenrechner (§4 Abs. 3 EStG) bemessen den Umsatz und die Fixkosten nach Zu- und Abfluss.
Abhängig vom tatsächlichen Umsatzrückgang ersetzt der Fixkostenzuschuss die angefallenen Fixkosten in folgender Höhe:
Der Fixkostenzuschuss wird nur dann gewährt, wenn dieser zumindest EUR 2.000,00 beträgt und ist nach oben hin mit EUR 90 Mio. begrenzt.
Andere Covid-19-Förderungen (ausgenommen ist die Kurzarbeit) werden beim Zuschuss angerechnet.
Um die Liquiditätsengpässe der Unternehmen möglichst schnell zu lindern, kann einen Auszahlung in maximal drei Tranchen beantragt werden. Eine Auszahlung ist wie folgend dargestellt möglich:
Für alle Tranchen vor dem 19.11.2020 sind der Umsatzrückgang und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Die Schätzung wird in vielen Fällen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sein. Für die Auszahlung der dritten bzw. letzten Tranche müssen bereits qualifizierte Unterlagen aus dem Rechnungswesen, bestätigt durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgelegt werden.
Anspruchsberechtigt für den Fixkostenzuschuss sind Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
Ausgenommen von der Förderung sind Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
Das Unternehmen verpflichtet sich mit der Antragseinbringung
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline und kann ab 20.05.2020 (erste Tranche) bis spätestens 31.08.2021 eingebracht werden.
Derzeit sind noch viele Detailfragen zum Fixkostenzuschuss in Bearbeitung. Daher empfehlen wir mit der Antragstellung möglichst zuzuwarten.
Ihr TU-Berater beantwortet Ihnen gerne alle Fragen und unterstützt Sie bei der Antragsstellung.