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Fixkostenzuschuss aus dem Corona Hilfs-Fonds

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Der Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds ersetz signifikant betroffenen Unternehmern teilweise die Fixkosten und den Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren. Anträge sind ab 20.05.2020 möglich. Kurz danach kann mit einer ersten Teilauszahlung des Zuschusses gerechnet werden.

Wie und was wird gefördert?

Gefördert werden ausschließlich Fixkosten und der Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren mittels eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Fixkosten sind dann förderfähig, wenn diese betrieblich veranlasst sind und zwischen 16.3.2020 und 15.09.2020 anfallen. 

Fixkosten sind:

  • Miet- und Pachtzins, Strom, Gas und Ähnliches
  • Versicherungsprämien
  • Zinsen und die Zinskomponente von Leasingraten
  • Lizenzgebühren
  • Kosten der Telekommunikation
  • Sonstige vertragliche vereinbarte und betrieblich notwendige Kosten
  • Personalaufwendungen, für die Bearbeitung von Stornierungen
  • Der Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren, wenn dieser wegen der Covid-19 Krise zumindest 50% beträgt
  • Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (der Unternehmerlohn entspricht dem steuerlichen Gewinn des Vorjahres linear umgelegt auf Monate und kann jedenfalls EUR 666,66 maximal aber EUR 2.666,67 pro Monat betragen).

Versicherungsleistungen zur Deckung dieser Fixkosten (z.B. Betriebsausfallsversicherung), sind in Abzug zu bringen.  

Wie ist der Zuschuss strukturiert?

Die Höhe des Fixkostenzuschusses hängt vom Umsatzrückgang während des Betrachtungszeitraumes ab. 

Der Umsatzrückgang wird durch eine Gegenüberstellung der Umsätze während des Betrachtungszeitraumes mit dem Vorjahr (2019). Der anwendbare Betrachtungszeitraum ist derzeit entweder das zweite Quartal 2020 oder drei zeitliche zusammenhängende Monate zwischen 16.3.2020 und 15.09.2020. 

Einnahmen-Ausgabenrechner (§4 Abs. 3 EStG) bemessen den Umsatz und die Fixkosten nach Zu- und Abfluss.  

Abhängig vom tatsächlichen Umsatzrückgang ersetzt der Fixkostenzuschuss die angefallenen Fixkosten in folgender Höhe:

  • Umsatzausfall unter 40%                                      0% der Fixkosten
  • Umsatzausfall von 40% bis 60%                          25% der Fixkosten
  • Umsatzausfall über 60% bis 80%                         50% der Fixkosten
  • Umsatzausfall über 80% bis 100%                      75% der Fixkosten

Der Fixkostenzuschuss wird nur dann gewährt, wenn dieser zumindest EUR 2.000,00 beträgt und ist nach oben hin mit EUR 90 Mio. begrenzt.

Andere Covid-19-Förderungen (ausgenommen ist die Kurzarbeit) werden beim Zuschuss angerechnet.

Wie und Wann wird ausgezahlt?

Um die Liquiditätsengpässe der Unternehmen möglichst schnell zu lindern, kann einen Auszahlung in maximal drei Tranchen beantragt werden. Eine Auszahlung ist wie folgend dargestellt möglich:

  • 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses kann ab 20.5.2020 beantragt werden.
  • 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses kann zusätzlich ab 19.8.2020 beantragt werden.
  • 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses kann schlussendlich ab 19.11.2020 beantragt werden.

Für alle Tranchen vor dem 19.11.2020 sind der Umsatzrückgang und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Die Schätzung wird in vielen Fällen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sein. Für die Auszahlung der dritten bzw. letzten Tranche müssen bereits qualifizierte Unterlagen aus dem Rechnungswesen, bestätigt durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgelegt werden. 

Wer wird gefördert?

Anspruchsberechtigt für den Fixkostenzuschuss sind Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens müssen in Österreich sein.
  • Die Fixkosten des Unternehmens müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%. Der Umsatzverlust muss sich durch COVID-19 verursacht sein.
  • Das Unternehmen war vor der COVID-19-Krise als gesundes Unternehmen anzusehen.
  • Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren.

Ausgenommen von der Förderung sind Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors
  • Gebietskörperschaften oder Einrichtungen öffentlichen Rechts 
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (per 31.12.2019) die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben anstatt Kurzarbeit zu beanspruchen. 

Welche Verpflichtungen hat das Unternehmen?

Das Unternehmen verpflichtet sich mit der Antragseinbringung 

  • auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen besonderen Bedacht zu nehmen,
  • die Entnahmen durch den Unternehmer bzw. die Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen,
  • keine Boni an die Geschäftsführung oder Vorstände auszubezahlen, die 50% des Bonus des Vorjahres übersteigen,
  • zwischen 16.03.2020 und 16.03.2021 keine neuen Gewinnausschüttungen zu beschließen und
  • den Fixkostenzuschuss nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen zu verwenden.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline und kann ab 20.05.2020 (erste Tranche) bis spätestens 31.08.2021 eingebracht werden. 

Derzeit sind noch viele Detailfragen zum Fixkostenzuschuss in Bearbeitung. Daher empfehlen wir mit der Antragstellung möglichst zuzuwarten. 

Ihr TU-Berater beantwortet Ihnen gerne alle Fragen und unterstützt Sie bei der Antragsstellung.