
In einer gemeinsamen Info haben der Gesundheitsminister und der Arbeitsminister am 20.10.2021 mitgeteilt, dass die 3G-Regel für Arbeitnehmer verpflichtend ab 1. November 2021 einzuhalten ist und fast in allen Branchen gilt.
Die 3G-Regel soll überall dort gelten, wo "ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann". Dies wird somit auf die meisten Arbeitsplätze (z.B. auch im Büro) zutreffen.
Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: All jene ohne 3G-Nachweis müssen bis dahin durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen für
Besondere Probleme sind u.E. vor allem dann zu erwarten, wenn - so wie derzeit in Wien oder bald womöglich auch österreichweit - nur noch PCR-Tests als Testnachweis anerkannt werden, da diese einen wesentlich erhöhten Organisationsaufwand bedeuten. Personen, welche weder getestet noch geimpft oder genesen sind, müssen nach Möglichkeit im home office arbeiten oder werden gem. Ankündigung unbezahlt freigestellt.
Die angekündigte Regelung wirft etliche arbeitsrechtliche Fragen auf. Diese werden voraussichtlich auch nach der für Freitag bzw. Samstag angekündigte Verordnung weiter bestehen. Sobald die Verordnung veröffentlicht wurde, werden wir diese dem Beitrag beilegen.
Der 3G-Nachweis ist damit Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsortes. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen entsprechenden 3G-Nachweis mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorweisen zu können.
Hinsichtlich der Kontrollpflicht der Arbeitgeber führt die Bundesregierung aus, dass das diese nicht überspannt werden darf und zumutbar bleiben müsse. Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht sollen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche oder schriftliche Belehrungen genügen. Stichprobenartige Kontrollen müssen dabei aber so ausgelegt sein, dass es sich um wirksame Kontrollen handelt. Dies wird der Fall sein, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.
Eine Ausnahme soll es für Personen geben, die an einem Tag nur maximal zwei Kontakte für maximal 15 Minuten im Freien aufweisen. Nicht betroffen ist das Arbeiten im Homeoffice oder Arbeitnehmer ohne Kontakt mit anderen, wie etwa Lkw-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.