
Auch der Prokurist haftet für Steuerschulden, wenn sie mit steuerlichen Agenden betraut sind oder diese faktisch ausüben
Auch Prokuristen unterliegen der Vertreterhaftung entsprechend der Haftung von GmbH-Geschäftsführern, wenn sie mit steuerlichen Angelegenheiten betraut sind oder diese faktisch ausüben.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten verletzt hat und deshalb die Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden können.
Der VwGH zeigt in seiner Entscheidung vom 25. 6. 2025 (Ro 2023/13/0020) auf, dass nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Prokuristen zu dieser Haftung (in der Literatur auch "Geschäftsführerhaftung" genannt) herangezogen werden können.
Prokuristen haftet somit persönlich mit seinem gesamten Vermögen und bis zur Höhe der gesamten Abgabenschuld, wenn nicht erwiesen werden kann, dass das Finanzamt zumindestens gleich wie alle anderen Gläubiger behandelt wurde. Diese Haftung tritt neben die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, welcher bei Prokuristen immer eine Überwachungspflicht hat.
Es sollte auf die klare Ausgestaltung und Dokumentation der steuerlichen Zuständigkeiten bei einer Prokura geachtet werden.