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Haftung der Prokuristen für Steuerschulden

Mag.iur. Florian Wolfram

Auch der Prokurist haftet für Steuerschulden, wenn sie mit steuerlichen Agenden betraut sind oder diese faktisch ausüben

Auch Prokuristen unterliegen der Vertreterhaftung entsprechend der Haftung von GmbH-Geschäftsführern, wenn sie mit steuerlichen Angelegenheiten betraut sind oder diese faktisch ausüben. 

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten verletzt hat und deshalb die Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden können. 

Der VwGH zeigt in seiner Entscheidung vom 25. 6. 2025 (Ro 2023/13/0020) auf, dass nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Prokuristen zu dieser Haftung (in der Literatur auch "Geschäftsführerhaftung" genannt) herangezogen werden können.

Prokuristen haftet somit persönlich mit seinem gesamten Vermögen und bis zur Höhe der gesamten Abgabenschuld, wenn nicht erwiesen werden kann, dass das Finanzamt zumindestens gleich wie alle anderen Gläubiger behandelt wurde. Diese Haftung tritt neben die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, welcher bei Prokuristen immer eine Überwachungspflicht hat. 

Es sollte auf die klare Ausgestaltung und Dokumentation der steuerlichen Zuständigkeiten bei einer Prokura geachtet werden. 

Mag.iur.  Florian Wolfram

Mag.iur. Florian Wolfram

Steuerberater

Florian Wolfram ist Jurist und Steuerberater mit einer ausgeprägten Leidenschaft für Bilanzen, saubere Zahlen und digitale Prozesse. Was er früher für trocken hielt, entpuppte sich als echtes Lieblingsfach: Steuerberatung. Heute kombiniert er rechtliches Denken mit steuerlicher Präzision, einer ordentlichen Portion Digitalisierungs‑Enthusiasmus und dem klaren Blick eines angehenden Wirtschaftsprüfers. Komplexe Sachverhalte erklärt er lieber verständlich als kompliziert – und beweist damit, dass Steuern alles andere als fad sein müssen.