

Nutzen Sie oder Ihre Mitarbeiter mehrere Firmenfahrzeuge auch privat? Der VwGH hat nun klargestellt, dass ein Wechselkennzeichen den Sachbezug nicht reduziert, wenn mehrere Fahrzeuge einer einzigen Person exklusiv zur Verfügung stehen.
Werden einem einzigen Dienstnehmer mehrere arbeitgebereigene Fahrzeuge uneingeschränkt zur Privatnutzung überlassen, ist für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen. Die Möglichkeit, die Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zu nutzen, ändert daran nichts.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Entscheidung vom 13. Mai 2026 klargestellt, wie der Sachbezug bei mehreren Firmen-PKW zu berechnen ist. Im konkreten Fall standen einem zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung. Ein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen über die Nutzung wurden nicht geführt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zunächst einen durchschnittlichen Sachbezugswert für beide Fahrzeuge angesetzt. Der VwGH hob diese Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Die Regelung für die abwechselnde Nutzung verschiedener Fahrzeuge ist nach Ansicht des VwGH nämlich auf sogenannte Poolfahrzeuge ausgerichtet, die von mehreren Arbeitnehmern abwechselnd und nicht exklusiv genutzt werden.
Stehen hingegen mehrere Fahrzeuge exklusiv einem einzigen Dienstnehmer oder einem wesentlich beteiligten Gesellschafter zur Verfügung, ist für JEDES EINZELNE FAHRZEUG ein Sachbezug anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn für die Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen verwendet wird. Eine Kombination mehrerer Fahrzeuge führt daher nicht zu einer Reduktion des Sachbezugs durch Bildung eines Durchschnittswerts.
Im konkreten Fall wären somit grundsätzlich für beide Fahrzeuge die jeweiligen Sachbezugswerte zu berücksichtigen. Für Unternehmen kann dies insbesondere bei Geschäftsführern und anderen Personen mit mehreren zur Privatnutzung überlassenen Fahrzeugen zu einer deutlich höheren Lohnabgabenbelastung führen.
TIPP:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer bestehenden Fahrzeugregelungen und der korrekten Ermittlung des Sachbezugs. Gerade bei mehreren Firmenfahrzeugen oder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern lohnt sich eine zeitnahe Überprüfung. Wir stehen Ihnen für die individuelle Beurteilung Ihrer Situation jederzeit gerne zur Verfügung.