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Abgabentermine im September 2026

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Der September gehört zu den wichtigsten Monaten im Steuerjahr: Zum 30. September laufen gleich mehrere bedeutende Jahresfristen ab. Daneben sind die laufenden Fälligkeiten zum 15. September wie gewohnt zu beachten. Wir fassen das Wesentliche für Sie zusammen.

Im Fokus: Der 30. September – mehrere wichtige Jahresfristen

Der 30. September 2026, ein Mittwoch, ist einer der bedeutendsten Stichtage des Steuerjahres. An diesem Tag enden unter anderem die Frist für Herabsetzungsanträge zu den Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2026, die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025 beim Firmenbuch für Kapitalgesellschaften sowie der Antrag auf Erstattung ausländischer Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten für 2025. Ab 1. Oktober beginnt zudem die Anspruchsverzinsung für noch offene ESt-/KöSt-Nachzahlungen 2025.

Fälligkeiten zum 15. September 2026 (Dienstag)

Zum 15. September 2026, einem Dienstag, sind die laufenden Abgaben fällig. Bei monatlicher Voranmeldung betrifft dies die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -vorauszahlung für Juli 2026. Hinzu kommen die Lohnabgaben für August 2026 – also Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer – sowie die Sozialversicherungsbeiträge (ÖGK, Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) für August 2026. Soweit betroffen, sind außerdem die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die Werbeabgabe sowie die Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für Juli 2026 zu entrichten.

Wichtige Jahresfristen zum 30. September 2026 (Mittwoch)

Der 30. September 2026, ein Mittwoch, bündelt mehrere bedeutende Jahresfristen. Bis zu diesem Tag können Herabsetzungsanträge für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2026 gestellt werden; erforderlich sind eine schlüssige Begründung und eine realistische Prognoserechnung.

Ebenfalls am 30. September endet für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch – bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Wer im Ausland Vorsteuern getragen hat, muss den Antrag auf Erstattung ausländischer Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten für 2025 bis 30. September einbringen; dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 sind bis zum selben Tag beim Firmenbuch bzw. Finanzamt anzumelden. Schließlich ist die Zusammenfassende Meldung sowie – sofern registriert – die IOSS-Erklärung für August 2026 abzugeben.

Gut zu wissen: Anspruchszinsen ab 1. Oktober vermeiden

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2025, die bis 1. Oktober 2026 noch nicht veranlagt ist, beginnen mit diesem Tag Anspruchszinsen zu laufen. Wer mit einer Nachzahlung rechnet, kann diese durch eine freiwillige Anzahlung an das Finanzamt noch vor dem 1. Oktober vermeiden. Bis zu einem Zinsbetrag von 50 Euro entsteht ohnehin keine Belastung. Wir berechnen die sinnvolle Anzahlungshöhe gerne gemeinsam mit Ihnen.

Für Klientinnen und Klienten mit steuerlicher Vertretung gelten für die Steuererklärungen 2025 die längeren Fristen der Quotenregelung.

Ausblick Oktober 2026

Zum 15. Oktober 2026, einem Donnerstag, sind die Umsatzsteuer für August und die Lohnabgaben für September fällig. Das Monatsende bringt eine Besonderheit: Der 31. Oktober fällt auf einen Samstag, der 1. November auf Allerheiligen. Die Zusammenfassende Meldung für September bzw. das 3. Quartal verschiebt sich dadurch auf Montag, den 2. November. Die EU-OSS- und IOSS-Erklärungen sind hingegen starre EU-Fristen und bleiben beim 31. Oktober. Details folgen in der nächsten Ausgabe.