
Arbeitslosengeld und geringfügige Beschäftigung: neue Regelungen ab 2026
Ab 1. Jänner 2026 treten neue Regelungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe in Kombination mit geringfügiger Beschäftigung in Kraft. Grundsätzlich
ist ein geringfügiger Zuverdienst dann nicht mehr möglich, es sei denn, es greift eine der
ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (zB Nebenjob vor Arbeitslosigkeit,
Langzeitarbeitslosigkeit, bestimmte Personengruppen ab 50 Jahren oder nach langer
Krankheit). In unserer Kurzinfo erhalten Sie einen Überblick, welche Mitarbeitenden
weiterhin geringfügig dazuverdienen dürfen und welche Fristen dabei zu beachten sind
Ab 1. Jänner 2026 ist es – mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich nicht mehr möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung auszuüben.
Neue Definition von Arbeitslosigkeit ab 2026
Eine Person gilt ab 2026 nur dann als arbeitslos, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wichtige Details zur Bezugsdauer und zu Unterbrechungen
Welche Gruppen dürfen weiterhin geringfügig dazuverdienen?
Was gilt, wenn am 1.1.2026 bereits eine geringfügige Beschäftigung besteht?
Warum ist das für Arbeitgeber:innen wichtig?
Unser Tipp
Diese Information bietet Dienstgeber:innen eine erste Orientierung zu den neuen Regelungen rund um geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Da Ihnen die individuellen Daten Ihrer Dienstnehmer:innen in der Regel nicht vollständig vorliegen, empfehlen wir, dass sich Betroffene direkt an die zuständige Behörde wenden.
Wir informieren Sie hier über den aktuellen Stand und bitten um Verständnis, dass sich die Rechtslage künftig ändern kann.
Benötigen Sie Unterstützung?
Wir unterstützen Sie gerne, sei es bei der Beurteilung, ob Mitarbeitende unter eine der Ausnahmeregelungen ab 2026 fallen, oder bei anderen personalrelevanten Fragestellungen.