News

Arbeitslosengeld und geringfügige Beschäftigung: neue Regelungen ab 2026

Simon MARK, MSc

Arbeitslosengeld und geringfügige Beschäftigung: neue Regelungen ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 treten neue Regelungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe in Kombination mit geringfügiger Beschäftigung in Kraft. Grundsätzlich
ist ein geringfügiger Zuverdienst dann nicht mehr möglich, es sei denn, es greift eine der
ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (zB Nebenjob vor Arbeitslosigkeit,
Langzeitarbeitslosigkeit, bestimmte Personengruppen ab 50 Jahren oder nach langer
Krankheit). In unserer Kurzinfo erhalten Sie einen Überblick, welche Mitarbeitenden
 weiterhin geringfügig dazuverdienen dürfen und welche Fristen dabei zu beachten sind

Ab 1. Jänner 2026 ist es – mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich nicht mehr möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung auszuüben.

Neue Definition von Arbeitslosigkeit ab 2026

Eine Person gilt ab 2026 nur dann als arbeitslos, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine versicherungspflichtige Beschäftigung (unselbständig oder selbständig) wurde beendet.
  • Sämtliche geringfügigen Beschäftigungen wurden beendet.
  • Eine geringfügige Tätigkeit wurde mindestens 26 Wochen ununterbrochen neben einer vollversicherten Tätigkeit ausgeübt und nach deren Ende fortgeführt.
  • Nach mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die maximal 26 Wochen dauert.

Wichtige Details zur Bezugsdauer und zu Unterbrechungen

  • Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen (zum Beispiel Probemonate) bleiben bei der Berechnung der 365 Tage unberücksichtigt.
  • Zeiten des Leistungsbezugs vor dem 1.1.2026 werden auf die 365 Tage angerechnet.

Welche Gruppen dürfen weiterhin geringfügig dazuverdienen?

  • Nebenjob-Weiterführer:innen: Personen, die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen geringfügig beschäftigt waren und diese Tätigkeit nach Ende der vollversicherten Beschäftigung fortführen.
  • Langzeitarbeitslose: Personen, die bereits mindestens 365 Tage Leistungen bezogen haben und danach für bis zu 26 Wochen geringfügig beschäftigt sind.
  • Langzeitarbeitslose ab dem 50. Lebensjahr oder Personen mit Behinderung: Diese Gruppe darf auch weiterhin dauerhaft geringfügig arbeiten, ohne den Leistungsbezug zu verlieren.
  • Wiedereinsteiger:innen: Personen, die nach mindestens 52 Wochen Krankheit bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Was gilt, wenn am 1.1.2026 bereits eine geringfügige Beschäftigung besteht?

  • Keine Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen: Die geringfügige Beschäftigung muss spätestens bis 31.1.2026 beendet werden, damit ab 1.1.2026 ein voller Leistungsanspruch besteht.
  • Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen: Das geringfügige Dienstverhältnis kann – je nach Gruppe – befristet oder unbefristet weitergeführt werden.

Warum ist das für Arbeitgeber:innen wichtig?

  • Die Personalplanung kann realistischer gestaltet und betriebliche Abläufe können besser koordiniert werden.
  • Ein transparenter Umgang mit den neuen Regelungen hilft, Missverständnisse und Konflikte im Team zu vermeiden.
  • Eine frühzeitige Information der Mitarbeitenden ermöglicht es, Beschäftigungsausmaße rechtzeitig anzupassen.

Unser Tipp

  • Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden frühzeitig über die Änderungen, damit sie ihr Beschäftigungsausmaß bei Bedarf rechtzeitig anpassen können.
  • Nutzen Sie das Wissen über Ausnahmen und Fristen, um Personaleinsatz und Auftragslage strategisch zu planen.
  • Fördern Sie eine offene Kommunikation, damit alle die neuen Regelungen verstehen und Unsicherheiten reduziert werden.

Diese Information bietet Dienstgeber:innen eine erste Orientierung zu den neuen Regelungen rund um geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Da Ihnen die individuellen Daten Ihrer Dienstnehmer:innen in der Regel nicht vollständig vorliegen, empfehlen wir, dass sich Betroffene direkt an die zuständige Behörde wenden.

Wir informieren Sie hier über den aktuellen Stand und bitten um Verständnis, dass sich die Rechtslage künftig ändern kann.

Benötigen Sie Unterstützung?

Wir unterstützen Sie gerne, sei es bei der Beurteilung, ob Mitarbeitende unter eine der Ausnahmeregelungen ab 2026 fallen, oder bei anderen personalrelevanten Fragestellungen.