

Zum 30.9 sind besonders viele Fristen von Steuerpflichtigen zu beachten:
Ab dem 1. Oktober 2025 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer des Jahres 2024 zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, je nach Höhe der Nachzahlung frühestens zum 30.9.2025 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung für 2024 zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2024 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
TIPP: Wurde Ihre Steuererklärung 2024 noch nicht eingericht, aber Ihr Einkommen ist gegenüber den Vorjahren merklich gestiegen, empfiehlt es sich Ihren TU-Sachbearbeiter zu kontaktieren um eine Überschlagsrechnung durchzuführen.
Bis zum 30.9.2025 ist es möglich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr sowohl herabsetzen zu lassen als auch entsprechend vorliegender Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen. BItte melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrem TU-Sachbearbeiter.
Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen. Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig.
Ab dem1.10.2025 ist der Login zu Finanzonline nur noch mittels 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) oder ID Austria möglich.
Im Rahmen der 2FA benötigt man eine zusätzliche Authentifizierungs-App am Smartphone. (z.B. Microsoft Authentificator, Google Authentificator, Apple-Passwörter). In dieser wird nach erfolgter Einrichtung ein Code angezeigt, der bei jedem Einstieg in FON eingegeben werden muss. Dies kann über Handy und Computer eingerichtet werden. Für den Kanzleialltag werden technische Lösungen seitens der Softwareanbieter zur Erleichterung der Login-Prozedur notwendig.
Zur Sicherheit nochmals. Die für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehenden Formvorschriften wurden kürzlich geändert. DIe Einreichung hat bis zum 30.9.2025 zu erfolgen.