Die Sozialpartner haben einen neuen Generalkollektivvertrag abgeschlossen, der mit 1. 9. 2021 in Kraft trat und bis 30. 4. 2022 gilt.
Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
3. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Pkt. 2 beschäftigt sind.
Regelungen
- Der Arbeitgeber kann das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) anordnen.
- Dieser Anordnung muss nur dann nicht Folge geleistet werden, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber ermächtigt einen 3-G-Nachweis vom Beschäftigten zu verlangen.
- ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
- ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme der in diesem Kollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2021 in Kraft und gilt bis 30.4.2022.