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Scheinrechnungen im Fokus: Was Unternehmen jetzt beachten sollten

TU-Österreich
7/6/2026

Verwenden Sie in Ihrem Unternehmen Eingangsrechnungen unterschiedlichster Lieferanten? Dann sollten Sie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts kennen. Wir zeigen Ihnen, welche Auswirkungen sie auf Betriebsprüfungen und finanzstrafrechtliche Risiken haben kann.

Das Bundesfinanzgericht hat erstmals zur neuen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG Stellung genommen. Unternehmen müssen künftig damit rechnen, dass die Verwendung unrichtiger oder verfälschter Belege zusätzlich zur Abgabenhinterziehung selbstständig finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Neue BFG-Entscheidung verschärft den Umgang mit Scheinrechnungen

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde § 51b FinStrG eingeführt, um den Einsatz verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege bereits in einem frühen Stadium finanzstrafrechtlich zu erfassen. Das Bundesfinanzgericht hat nun erstmals klargestellt, dass diese Bestimmung grundsätzlich neben einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG zur Anwendung kommt. Dadurch kann bereits die Verwendung einer Scheinrechnung einen eigenständigen finanzstrafrechtlichen Tatbestand erfüllen.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass bei Betriebsprüfungen nicht mehr ausschließlich die steuerlichen Auswirkungen einer unrichtigen Rechnung im Mittelpunkt stehen. Auch die Verwendung des Belegs selbst kann Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens werden. Gleichzeitig stellt die Entscheidung klar, dass die Strafbemessung verhältnismäßig zu erfolgen hat. Nicht jede festgestellte Scheinrechnung führt automatisch zu besonders hohen Geldstrafen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auffassung des Bundesfinanzgerichts, wonach die Verwendung einer unrichtigen Rechnung als sogenanntes Dauerdelikt angesehen werden kann. Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, könnten sich Auswirkungen auf Verjährungsfristen und den zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmung ergeben. Eine höchstgerichtliche Klärung steht derzeit allerdings noch aus.

Handlungsempfehlungen

    • Prüfen Sie Eingangsrechnungen auf Plausibilität und Vollständigkeit.
    • Dokumentieren Sie größere oder außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nachvollziehbar.
    • Kontrollieren Sie Ihre internen Prozesse zur Rechnungsprüfung regelmäßig.
    • Lassen Sie auffällige Sachverhalte möglichst frühzeitig steuerlich beurteilen.

TIPP: Wir empfehlen, bestehende Abläufe bei der Prüfung von Eingangsrechnungen zu überprüfen. Eine rechtzeitige Analyse kann finanzstrafrechtliche Risiken im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung deutlich reduzieren.

Wir unterstützen Sie gerne

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zu den Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung oder zur finanzstrafrechtlichen Beurteilung von Geschäftsvorfällen haben. Gemeinsam prüfen wir Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu setzen.

Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.