

Der EuGH behandelt gewinnabhängige Verrechnungspreis-Anpassungen für konzerninterne Leistungen in vielen Fällen als umsatzsteuerbare Entgelte. Für Unternehmensgruppen ist das ein potenzieller Gamechanger.
Mit Urteil vom 4. September 2025 (C-726/23, Arcomet Towercranes) hat der EuGH bestätigt, dass gewinnabhängige Ausgleichszahlungen für konzerninterne Leistungen als Gegenleistung für eine Leistung gelten und der Umsatzsteuer unterliegen – jedenfalls dann, wenn eine klare vertragliche Vereinbarung mit wechselseitigen Verpflichtungen und tatsächlich erbrachten Leistungen vorliegt. Zugleich dürfen die Steuerbehörden für den Vorsteuerabzug Nachweise über die Rechnung hinaus verlangen, um die tatsächliche Leistungserbringung und deren Verwendung für steuerpflichtige Umsätze zu belegen.
Prüfen Sie daher bei Anpassungen von Verrechnungspreisen – etwa Management Fees, Service Charges oder Ergebnisabführungen – jeweils: Handelt es sich um eine rein finanzielle Korrektur oder um die Gegenleistung für eine konkrete Leistung? Liegt eine eigene Leistung oder eine Entgeltberichtigung im Sinne des § 16 UStG vor? Und wann wäre die Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen? Zu bedenken sind auch mögliche Auswirkungen auf Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
TIPP: Wenn Sie konzernintern verrechnen, nehmen wir Ihre Transferpreis-Modelle rechtzeitig auch umsatzsteuerlich unter die Lupe – bevor es die Außenprüfung tut.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.