

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass bloße Absichtserklärungen oder Bauaktivitäten ohne nachweisbare Vermietungsschritte nicht ausreichen, um Werbungskosten und Vorsteuern geltend zu machen. Wer über Jahre hinweg keine bindenden Vereinbarungen oder zielstrebigen Marktaktivitäten nachweist, riskiert die rückwirkende Aberkennung aller Abgabenanteile.
Suchen Sie bei Bau- und Investitionsprojekten nach Wegen, Ihre Aufwendungen steuerlich geltend zu machen, bevor die ersten Einnahmen fließen? Wir zeigen Ihnen anhand einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, welche strengen Nachweise das Finanzamt fordert, damit Vorsteuern und Werbungskosten bei Verzögerungen nicht rückwirkend gestrichen werden.
Hohe Steuernachforderungen bei Bauverzögerungen: Wann Vermietungsabsichten steuerlich anerkannt werden
Aufwendungen für ein zur Vermietung bestimmtes Objekt können zwar grundsätzlich bereits vor Erzielung erster Einnahmen als vorweggenommene Werbungskosten (Einkommensteuer) oder Vorsteuern (Umsatzsteuer) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die ernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung klar und eindeutig nach außen tritt und zielstrebig verfolgt wird.
Im Anlassfall errichtete ein Steuerpflichtiger ab dem Jahr 2013 ein Gebäude zur künftigen Vermietung (unter anderem als Ferienwohnungen) und machte über viele Jahre hinweg negative Einkünfte sowie erhebliche Vorsteuern geltend. Trotz wiederholter Anfragevorhalte der Abgabenbehörde verzögerte sich die Fertigstellung um mehr als zehn Jahre – begründet durch Unfälle, Pandemie-Lockdowns und Lieferkettenprobleme. Da bis 2025 weder bindende Mietverträge noch konkrete Akquisitionsmaßnahmen oder nach außen sichtbare Vorbereitungshandlungen vorlagen, stufte die Behörde das Projekt rückwirkend ein. Das BFG bestätigte die Aberkennung aller geltend gemachten Werbungskosten und Vorsteuerbeträge für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2022.
Ohne handfeste Nachweise drohen bei langwierigen Projekten MASSIVE Steuernachzahlungen inklusive Verzinsung, da die Abgabenbehörde Bau- und Umbaumaßnahmen allein nicht als unternehmerische Vorbereitungshandlung anerkennt.
TIPP: Wir prüfen Ihre bestehenden Investitions- und Vermietungsprojekte rechtzeitig auf steuerliche Festigkeit und unterstützen Sie bei der Erstellung einer hieb- und stichfesten Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung.