

Das Sozialbetrugsgesetz wurde am 10.12.04 im Nationalrat und am 20.12.04 im Bundesrat beschlossen.
Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wurde § 33 Abs 1 ASVG nunmehr wie folgt geändert:
Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte Voll- und Teilversicherte bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs 1a ASVG (neu eingefügt) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung in 2 Schritten erfüllen:
- bis spätestens 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages ist die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben- Anmeldung) - wobei die telefonische Meldung ausreichend ist- und
- innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) sind die noch fehlenden Angaben zu melden.
Die Änderungen treten bei Vorliegen der erforderlichen technischen Mittel in Kraft.
Der Straftatbestand des § 114 ASVG, der bislang bei Verstößen bei der Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge von Dienstnehmern durch Dienstgeber zur Sozialversicherung zur Anwendung gelang, wurde durch § 153 c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) ersetzt. § 153 c StGB sieht als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat sich in ihrer Stellungnahme vehement gegen die neue Regelung des § 153 c StGB ausgesprochen. Leider konnte keine Änderung der Bestimmung herbeigeführt werden. Die neuen Bestimmungen des § 33 ASVG waren in dem Ministerialentwurf nicht enthalten. Sie wurden vom Nationalrat aufgrund eines am selben Tag eingebrachten Abänderungsantrages beschlossen.
Dies bedeutet, wenn ein Gastwirt um 21 Uhr einen neuen Keller einstellt, muss dieser bis 24 Uhr bei der Krankenkasse angemeldet sein. Wie derartige Bestimmungen in der Praxis vollzogen werden sollen - als Steuerberater versuchen wir immer unseren Klienten zur Verfügung zu stehen, diese Bestimmung überschreitet jedoch auch unsere Möglichkeiten - haben die Politiker bzw. die befassten Beamten nicht überlegt.
Wir werden Sie informieren ab wann die neue Bestimmung - wenn die technischen Mittel vorliegen - anzuwenden sind und ersuchen Sie diese auch dann zu beachten, da die Strafandrohung nicht unerheblich.
Wir wünschen trotzdem ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr!