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Aktivitätsfreibetrag ab 2027: Steuerlicher Bonus für arbeitende Pensionisten

TU-Österreich
5/27/2026

Österreich plant mit dem neuen „Aktivitätsfreibetrag“ (§ 105a EStG) ab dem Kalenderjahr 2027 eine steuerliche Begünstigung für Personen, die trotz Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters erwerbstätig bleiben. Der Freibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro pro Tätigkeitsmonat und gilt sowohl für nichtselbständige als auch für betriebliche Einkünfte.

Aktuelle Rechtslage / Das Problem

Dass Arbeit im Alter steuerlich wenig attraktiv ist, ist ein bekanntes Problem: Pensionsbezieher mit Zuverdienst erleben im Rahmen der nachfolgenden Einkommensteuerveranlagung oft empfindliche Nachzahlungen, weil der Zuverdienst durch die mitzuveranlagende Pension in höhere Tarifstufen rutscht. Der Gesetzgeber reagiert nun mit einem eigenen steuerlichen Instrument.

Laut aktuellem Begutachtungsentwurf setzt der Aktivitätsfreibetrag folgende Voraussetzungen voraus: Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension. Für „Zuverdiener“ gelten zusätzliche Mindestversicherungszeiten: 480 Versicherungsmonate für Männer, 408 Monate für Frauen (mit Steigerung ab 2028). Begünstigt sind Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit – sowohl nichtselbständige als auch betriebliche Einkünfte. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Freibetrag bereits über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Konsequenzen bei Nicht-Handeln

Wer die Neuregelung nicht im Blick hat, vergibt mögliche steuerliche Gestaltungsspielräume – etwa bei der Strukturierung von Dienstverhältnissen mit älteren Mitarbeitern oder bei der eigenen Pensionsplanung als Unternehmer.

Konkrete Handlungsempfehlungen

  • Prüfen Sie bereits jetzt, welche Ihrer Mitarbeiter ab 2027 unter die Begünstigung fallen könnten.
  • Planen Sie die Lohnverrechnung für pensionierte Weiterbefschäftigte entsprechend vor.
  • Klären Sie als Selbständiger, ob Ihre betrieblichen Einkünfte nach Erreichen des Regelpensionsalters durch den Freibetrag begünstigt werden können.
  • Beachten Sie die geplante Evaluierung für 2030 – die Ausgestaltung kann sich noch ändern.

FRIST/STICHTAG: Das Gesetz befindet sich derzeit in Begutachtung; die Regelung soll ab 1. Jänner 2027 gelten.

Persönliche Beratung

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt einmal mehr: Steuerfragen, die auf den ersten Blick geklärt scheinen, bergen oft unerwartete Risiken. Ob Vermietungsvorhaben, Bauleistungen, Kassenführung oder Kapitalanlagen – wir stehen Ihnen jederzeit für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, bevor das Finanzamt es tut.

Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.