

Wissen Sie genau, wie Arbeitszeitaufzeichnungen korrekt zu führen sind und was passiert, wenn diese fehlen oder unvollständig sind? In diesem Newsletter zeigen wir Ihnen, worauf es bei der Arbeitszeiterfassung wirklich ankommt.
Arbeitszeitaufzeichnungen: Pflicht, Verantwortung und Risiken bei Nicht-Handeln
Als Arbeitgeber/in sind Sie gemäß § 26 AZG grundsätzlich verpflichtet, die tatsächlichen Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter/innen lückenlos zu dokumentieren – bloße Dienstpläne oder All-in-Vereinbarungen befreien Sie davon nicht. Fehlen korrekte Aufzeichnungen, drohen Verwaltungsstrafen, Schätzungen bei Prüfungen und eine gehemmte Verjährung von Ansprüchen.
Aktuelle Rechtslage
Nach § 26 Abs. 1 AZG müssen Sie als Arbeitgeber/in die geleisteten Arbeitsstunden aller dem AZG unterliegenden Mitarbeiter/innen aufzeichnen – inklusive Beginn, Ende und Lage der Ruhepausen. Diese Verpflichtung dient der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat und ist verwaltungsstrafrechtlich abgesichert. Wichtig: Auch wenn Sie die Führung der Aufzeichnungen an Mitarbeiter/innen delegieren, bleibt die Verantwortung – und im Fall einer GmbH die persönliche Haftung der Geschäftsführung – bei Ihnen als Arbeitgeber/in.
Auch für All-in-Bezieher/innen entfällt die Aufzeichnungspflicht grundsätzlich NICHT – nur bei tatsächlich hoher Zeitautonomie (z. B. leitende Angestellte im Sinne des AZG) besteht eine Ausnahme von § 26 Abs. 1 AZG. Selbst dann können Aufzeichnungen aber aus anderen Gründen – etwa kollektivvertraglich oder für Lohnabgabenprüfungen (GPLB) – erforderlich sein.
Besonders relevant: Erfasst werden müssen die tatsächlichen „Ist-Zeiten", nicht geplante „Soll-Zeiten" laut Dienstplan. Eine minutengenaue, ungerundete Erfassung ist erforderlich, um die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten überprüfbar zu machen.
Konsequenzen bei Nicht-Handeln
Wer keine oder unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen führt, riskiert:
Zusätzlich gilt: Werden Reisekostenaufzeichnungen als Ersatz für Arbeitszeitaufzeichnungen herangezogen, kann dies bei Prüfungen zu einer Überschätzung der tatsächlichen Arbeitszeit führen – mit entsprechenden Folgen bei AZG-Höchstgrenzen und SV-Nachzahlungen.
Handlungsempfehlungen
TIPP: Wir empfehlen, Ihr bestehendes System zur Arbeitszeiterfassung einmal gemeinsam mit uns auf rechtliche Konformität zu prüfen – gerade bei All-in-Vereinbarungen und Homeoffice-Regelungen lohnt sich ein genauer Blick, BEVOR das Arbeitsinspektorat oder eine Lohnabgabenprüfung dies tut.
CALL-TO-ACTION
Arbeitszeitrecht ist komplex und die Verantwortung bleibt letztlich bei Ihnen als Arbeitgeber/in. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Arbeitszeitaufzeichnungen rechtssicher zu gestalten und Risiken frühzeitig zu erkennen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns – wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre individuelle Situation gemeinsam zu besprechen.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.