

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenauto gelten grundsätzlich als privat und lösen einen Sachbezug aus – auch bei Poolfahrzeugen und trotz beruflicher Mitveranlassung. Finanzverwaltung und ÖGK prüfen das zunehmend streng.
Der Arbeitsweg ist durch Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls Pendlerpauschale abgegolten und gilt daher als Privatfahrt – wird dafür ein Firmenwagen genutzt, ist ein Sachbezug anzusetzen. Der VwGH (16. 1. 2023, Ra 2022/13/0104) hat klargestellt, dass daran auch nichts ändert, wenn der Arbeitnehmer den Pool-PKW im Zusammenhang mit einer Dienstreise mit nach Hause nimmt oder Arbeitsmaterial mitführt. Die ÖGK bestätigt diese strenge Linie (DGservice 4/2025): Ein Sachbezug ist bereits dann anzusetzen, wenn die bloße Möglichkeit besteht, das Fahrzeug privat – einschließlich für den Arbeitsweg – zu nutzen.
Auf die Feinheiten kommt es an: Eine Dienstreise direkt ab der Wohnung bleibt sachbezugsneutral – wird am selben Tag aber zusätzlich die Arbeitsstätte für Innendienst aufgesucht, ist die Strecke Wohnung–Arbeitsstätte–Wohnung privat. Bei wiederkehrenden Einsatzorten greift die Überwiegenheitsregel (werden mehr als 50 % der Arbeitstage direkt von der Wohnung zum selben Einsatzort gefahren, gelten diese Fahrten ab dem Folgemonat als Arbeitsweg). Für echte Baustellen- und Montageeinsätze gilt eine Begünstigung nur, wenn eine lohngestaltende Vorschrift den steuerfreien Fahrtkostenersatz vorsieht. Bei Spezialfahrzeugen mit fest verbauten Einbauten (Werkbank, Regalsystem) fällt für den Arbeitsweg kein Sachbezug an – Voraussetzung ist aber ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch; ein bloßes vertragliches Privatnutzungsverbot genügt nicht.
So vermeiden Sie Nachforderungen:
TIPP: Wir prüfen Ihre Firmenwagen- und Poolfahrzeug-Modelle auf Sachbezugsrisiken und richten die im Prüfungsfall entscheidende Dokumentation ein.