

Steht das Geschäftsführergehalt in Ihrem Unternehmen auf einer nachvollziehbaren und fremdüblichen Grundlage? Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern rücken Entgelte im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend in den Fokus. Wir zeigen Ihnen, welche steuerlichen und rechtlichen Folgen drohen und worauf Sie jetzt achten sollten.
Verdeckte Ausschüttungen bei Geschäftsführerentgelten: Hohe Risiken trotz scheinbarer Steuervorteile
Wird ein Geschäftsführergehalt als überhöht eingestuft, kann es als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden. Dies führt regelmäßig zu steuerlichen Nachforderungen, verfahrensrechtlichen Konsequenzen und kann darüber hinaus weitere rechtliche Risiken auslösen.
Verdeckte Ausschüttungen zählen mittlerweile zu den häufigsten Prüfungsschwerpunkten bei Außenprüfungen von Kapitalgesellschaften. Besonders betroffen sind Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Vergütung einem Fremdvergleich standhalten muss. Hält die Finanzverwaltung das vereinbarte Entgelt für unangemessen hoch, wird der übersteigende Teil nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt, sondern als verdeckte Ausschüttung behandelt.
Für die Gesellschaft bedeutet dies, dass die Betriebsausgabe steuerlich rückgängig gemacht wird und sich dadurch die Körperschaftsteuer erhöht. Zusätzlich kann Kapitalertragsteuer anfallen, die häufig von der Gesellschaft im Haftungsweg zu entrichten ist. Je nach Sachverhalt können darüber hinaus weitere Folgen entstehen, etwa der Verlust des Vorsteuerabzuges oder umsatzsteuerliche Belastungen.
Auf den ersten Blick kann sich aus einer rein steuerlichen Gesamtbetrachtung unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein geringer Vorteil ergeben. Dieser Eindruck greift jedoch zu kurz. Nicht berücksichtigt sind dabei insbesondere finanzstrafrechtliche Risiken sowie mögliche gesellschaftsrechtliche Konsequenzen, etwa im Zusammenhang mit einer unzulässigen Einlagenrückgewähr oder Organpflichtverletzungen. Diese können erhebliche finanzielle und persönliche Folgen nach sich ziehen.
Handlungsempfehlungen
TIPP: Wir empfehlen, Geschäftsführervergütungen regelmäßig auf ihre steuerliche Angemessenheit zu überprüfen. Eine frühzeitige Analyse kann kostspielige Nachforderungen und langwierige Verfahren vermeiden.
Verfahrensrecht: Gesellschaft und Gesellschafter werden getrennt beurteilt
Die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung betrifft nicht nur die Gesellschaft, sondern häufig auch den Gesellschafter. Da beide eigenständige Steuersubjekte sind, erfolgen Korrekturen nicht automatisch auf beiden Ebenen.
Ein in der Praxis häufig unterschätzter Punkt ist, dass Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich getrennt behandelt werden. Wird im Zuge einer Außenprüfung eine verdeckte Ausschüttung festgestellt, erfolgt auf Ebene der Gesellschaft regelmäßig eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Gleichzeitig können sich Änderungen bei der Einkommensteuer des Gesellschafters oder bei Lohnabgaben ergeben.
Diese Anpassungen erfolgen jedoch nicht automatisch. Je nach betroffener Abgabenart und zuständiger Behörde können unterschiedliche Verfahren notwendig sein. Insbesondere bei der Kommunalsteuer oder bei Einkommensteuerverfahren kann ein gesondertes Tätigwerden erforderlich sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Wer ausschließlich auf die Feststellungen der Außenprüfung vertraut, riskiert daher, dass mögliche steuerliche Entlastungen ungenutzt bleiben oder unnötige Mehrbelastungen entstehen.
Handlungsempfehlungen
TIPP: Wir begleiten Sie sowohl bei Außenprüfungen als auch bei den anschließenden Verfahren und achten darauf, dass sämtliche steuerlichen Auswirkungen vollständig berücksichtigt werden.
Verdeckte Ausschüttungen gehören zu den komplexesten Prüfungsthemen im Unternehmenssteuerrecht. Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung von Geschäftsführervergütungen, der Vorbereitung auf Außenprüfungen sowie bei der Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung. Eine rechtzeitige Prüfung schafft Rechtssicherheit und hilft, unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige TU-Kanzlei.