
Aufgrund des 4. COVID-19-Gesetzes gibt es auch Änderungen hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht, welche für Kapitalgesellschaften vorübergehend ausgesetzt werden, insofern die Voraussetzungen zutreffen.
Die Insolvenzantragspflicht wird, soweit die insolvenzrechtliche Überschuldung nach dem 01.03.2020 eingetreten ist, bis zum 30.06.2020 ausgesetzt. Die Überschuldung darf demnach erst nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes und muss vor dem 30. Juni eintreten. Im genannten Zeitraum sind Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag auch nicht zu eröffnen. Aufgrund von Zahlungsunfähigkeit sind weiterhin Insolvenzanträge notwendig!
Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni überschuldet, so muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens "ohne schuldhaftes Zögern", spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ende Juni oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung beantragt werden, je nachdem welcher Zeitraum später endet.
Normalerweise müssen Kapitalgesellschaften, also beispielsweise Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, aber auch Vereine, bei Eintritt der Überschuldung eine Fortbestehensprognose für 6 Monate bis zu 2 Jahren machen. Ist eine solche nicht möglich, besteht normalerweise sofortige Insolvenzantragspflicht.
Die Gesetzesänderung trägt dem Faktum Rechnung, dass derzeit so gut wie niemand eine positive Fortbestehensprognose machen kann.
Wir empfehlen jedenfalls eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit uns oder einem spezialisierten Anwalt ohne Ausreizen der entsprechenden Fristen!