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Beauftragung eines Scheinunternehmens – Haftung des Auftraggebers

TU-Österreich
6/3/2019

Bei Beauftragung eines Scheinunternehmens droht die Haftung des Auftraggebers. Wir empfehlen vor Auftragsannahme eine sorgfältige Prüfung des Auftragnehmers. Zusätzlich empfehlen wir eine Kontrolle, ob der Auftragnehmer in der Liste der Scheinunternehmen aufscheint.

Was ist ein Scheinunternehmen?

Die Gründung eines Scheinunternehmens ist ein weit verbreitetes Mittel zum Sozialbetrug bzw. zur Steuerhinterziehung. Dazu wird ein Unternehmen gegründet und als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter werden häufig ausländische Personen angegeben, die dafür eine entsprechende Entlohnung erhalten und oft nicht wissen, worum es genau geht oder Personen, welche überhaupt nicht existieren. Wenn Zahlungen der Auftraggeber eingehen, wird das Geld behoben. Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer, etc. werden nicht bezahlt und die Verantwortlichen sind für die Behörden bzw. Sozialversicherungsträger nicht mehr auffindbar.

Für welche Beträge haftet der Auftraggeber?

Beauftragt ein Unternehmen ein Scheinunternehmen, haftet der Auftraggeber für die Entgeltansprüche der ArbeitnehmerInnen des Scheinunternehmens. Kann der Dienstgeber der ArbeitnehmerInnen nicht ermittelt werden, haftet der Auftraggeber auch für die Sozialversicherungsbeiträge.

Was passiert, wenn ein Unternehmen auf der Liste der Scheinunternehmen aufscheint?

Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichet die Liste der Scheinunternehmen (s. https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/). Steht ein Unternehmen auf dieser Liste, dann wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber wissen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt und die Haftung tritt ein.